BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 63 /1 3 vom 18. November 2013 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 18. November 2013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2 . Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 6. Mai 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich geg en den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Ber u- fung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Z ula s- sungsantrag. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Vermögensve rfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Ve r- zeichnis eingetragen ist. Letzteres war hier gegeben. Gegen den Kläger waren - neben weiteren gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren - zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Schul d- nerverzeichnis zwei Haftbefehle eingetragen. Die hierdurch begründete Verm u- tung hat de r Kläger nicht widerlegt. Die erforderliche detaillierte Darlegung se i- ner Einkommens - und Vermögensverhältnisse ist trotz entsprechender Hinwe i- se weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwalts - gerichtshof erfolgt. Soweit der Kläger im Zula ssungsantrag erneut behauptet, sämtliche Forderungen seien zum maßgebenden Zeitpunkt " geordnet bzw. e r- ledigt " gewesen, hat er dies abermals nicht belegt. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit d em Vorbringen des Klägers eine Aufklärung s- rüge zu entnehmen sein sollte (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist den insoweit bestehe n- den Darlegungspflichten nicht genügt (vgl. hierzu BGH, B eschluss vom 23. Ja - nuar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11 , juris Rn. 10 m . w . N . ). Den Vortra g zu einer U n- 2 3 4 5 - 4 - verwertbarkeit einer nicht näher bezeichneten Bankauskunft vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser König Fetzer Stüer Martini Vorinstanzen: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 06.05.2013 - 2 AGH 22/12 - 6
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