ECLI:DE:BGH:2017:140317BANWZ.BRFG.63.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 6 3/16 vom 14. März 201 7 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Pr äsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 14. März 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. September 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. Die Beklagte wi derrief mit Bescheid vom 6. Mai 2016 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 12. September 2016 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das am 21. November 2016 z u- gestellte Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ve r- werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist b e- trägt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Mon a- te und beginnt mit der Zustellun g des vollständigen Urteils, die hier am 21. N o- vember 2016 erfolgte. Die Frist ist damit am 23. Januar 2017 (Montag) abgela u- fen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2017 hingewiese n worden. 2 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.09.2016 - 1 AGH 4/16 - 3
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