BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 64/12 vom 21. Februar 201 3 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer und d ie Rechtsanw älte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 21. Februar 201 3 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. August 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der Streitwert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 2 6. April 2012 hat die Beklagte die Zulassung des Kl ä- gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen . D ie dag e- gen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 24. August 2012 ab gewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung ge gen dieses Urteil zuz u- lassen . I n dem fristgerecht eingegangen en Antragsschriftsatz hat er eine B e- gründung des Zulassungsantrags in Aussicht stellen und vorab vortragen la s- sen , er sei während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ernsthaft erk rankt und damit prozessunfähig gewesen, so dass das angefoc h- tene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhe . Die angekündigte Begründung ist nicht eingegangen. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzu lehnen. Der Kläger hat entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Für die Darlegung eines Zulassungsgrunds gelten im Grundsatz diese l- ben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsp rechung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2011 AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4 m.w.N.) . Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO ) nicht nur benannt, sondern auch hinre i- chend erläutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten Z u- lassungsgrundes substantiiert dar gelegt werden ( Senats beschluss vom 23. Februar 2011 AnwZ (Brfg) 4/10 , aaO m.w.N.). D iesen Erfordernissen hat der Kläger nicht einmal ansatzweise entspr o- chen . Er hat zwar geltend gemacht, während der gesamten Dauer des ersti n- stanzlichen Verfahrens erkrankt gewesen zu sein, weswegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs auf einem Verfahrensmangel (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beruhe. Mit dieser pauschal gehaltenen Aussage, die ke i- nen tragfähigen Schluss auf ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Anwalt s- gerichtsh ofs zulässt, hat es jedoch sein Bewenden. Der Kläger hat schon nicht darlegt, dass er die nun angeführte dauerhafte Erkrankung dem Anwaltsg e- richtshof überhaupt zur Kenntnis gebracht und diesen davon verständigt habe, dass er an der Sitzungsteilnahme gehind ert sei. Entsprechendes lässt sich auch den Gerichtsakten nicht entnehmen. Danach wurde der Kläger , der seine 2 3 4 - 4 - Klage lediglich zur " Rechtswahrung " eingelegt und anschließend nicht begrü n- dete hatte, am 25. Juni 2012 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung v om 24. August 2012 geladen. Die Ladung enthielt gemäß § 102 Abs. 2 VwGO den Hinweis, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne den Kläger verhandelt und entschieden werden könne. Weder auf die Ladung noch auf die - ihm per Tel e- fax übermittelte - Hinweisverfügun g des Anwaltsgerichtshofs vom 20. August 2012 hat der Kläger in irgendeiner Form reagiert. Ein dem Anwaltsgerichtshof unterlaufener Verfahrensfehler ist d amit weder dargelegt noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 24.08.2012 - BayAGH I - 9/12 - 5
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