BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 6 4 / 1 3 vom 18. November 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wi der ruf s der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 18. November 2013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4 . Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 10. Juni 2013 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1 2 . 5 00 fes t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger greift d en Widerruf sein er Befugnis zum Führen einer Fac h- anwaltsbezeichnung an . Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsg e- richtshof unter Zurückweisung eines auf eine Erkrankung gestützten Wiederei n- setzungsantrags wegen Versäumung der Klagefrist nach § 74 Ab s. 1 Satz 2 VwGO als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen . Hierg e- gen wendet sich der Klä ger mit seinem Zulassungsantrag . 1 - 3 - II. Der nach § 11 2 e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorige n Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO war kein Raum. Eine Erkrankung greift als En t- schuldigungsgrund für eine Fristversäumung nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß zu eigenem Handeln unf ä- hig, sondern auch außerstande war, e inen Bevollmächtigten mit der Wahrne h- mung seiner Interessen zu beau ftragen und im gebotenen Umfang zu informi e- ren (vgl. BVerwG , Beschlüsse vom 27. September 1993 - 4 NB 35 . 93, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 20 ; vom 22. Juli 2008 - 5 B 50 . 08 , Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185). Weder dem V ortrag des Klägers noch den zur Glaubhaftm a- chung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lassen sich aber Anhaltspunkte dafür entnehmen , dass sich der Kläger in einem Zustand befand, der es ihm sogar unmöglich macht e, sich hilfesuc hend etwa an den von ihm später betra u- ten Prozessbevollmächtigte n zu wenden. Geht man entsprechend sein em Vo r- bringen davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand nach zwischenzeitlicher Besserung gegen End e der Frist hin unvorhergesehen wieder gravierend v e r- schlechtert hat, so hätte es ein Prozessbevollmächtigter zur Fristwahrung dabei bewenden lassen können, die Klage einzureichen und die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorzubehalten (vgl. § § 81, 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ) . Ergänzend wird auf die i m angefochtenen Urteil angestellten weiteren Erwägungen verwiesen, denen der Senat beitritt. Eine Überspannung der 2 3 4 5 - 4 - Pflichten zur Glaubhaftmachung ist mit den darin bezeichneten Erfordernissen entgegen der Auffassung des Klägers nicht verbunden. I II. Di e Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 GKG . Kayser König Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 10.06.2013 - BayAGH III - 4 - 3/13 - 6
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