BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 65 / 1 2 vom 21 . Februar 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wi der ruf s der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 21. Februar 2013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland - Pfalz vom 21 . September 2012 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 fes t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich g egen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft . Mit Bescheid vom 1 5 . Februar 201 2 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und den durch den Kläger erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 17. April 2012 zurückgewiesen . Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen . Da gegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 11 2 e Satz 2 BRAO, § 124a Abs . 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich weder e rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) . Der Anwaltsgerichtshof hat angesichts zah l- reicher gegen den Kläger anhängige r Zwangsvollstreckungsverfahren, die auch zu Einträgen in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO a.F. ) führten, zutreffend festgestellt, dass z um Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids hi n- reichende Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlagen. Im Zulassungsan trag greift der Kläger diese Wertung in der Sache nicht an, sondern rügt le diglich, dass die B e- schlussfassung der Beklagten über den Widerruf und den Widerspruch erfolgt sei, bevor Äußerungsf risten abgelaufen gewesen seien . Wie der Anwaltsg e- richtshof zutreffend ausgeführt hat, kann er damit schon deswegen nicht durc h- dringen, weil die jeweiligen Bescheide endgültig erst nach Ablauf der jeweiligen Fristen ergangen sind und der Kläger von der Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung einer Widerspruchsbegründung keinen Gebrauch gemacht hat. Sein Zulassungsantrag ist deshalb o ffensichtlich unbegründet. 2 3 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanzen: AGH Koblenz, Entscheidung vom 21.09.2012 - 1 AGH 5/12 - 4
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