BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 65 /13 vom 14. November 201 3 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch d en V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie d ie Recht s anw älte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 14. November 201 3 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5 . Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Juni 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der 1944 geborene Kläger w endet sich gegen den Widerruf seiner Z u- lassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Januar 2013 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsger ichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger der Sache nach ge ltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Er setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfestst ellung mit schlüssigen Argumenten in Fr a- ge gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642; Senatsb e- schluss vom 28. Oktober 2011 - An wZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. 1. Der Kläger hat am 6. Juli 2012 die ei desstattliche Versicherung abg e- geben und ist seit diesem Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H . eingetragen. Die daraus resultierende Vermutung des Vermögen s- verfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO) hat der Kläger nicht widerleg t. Gegen ihn sind in den letzten J ahren zahlreiche Zwangsvol l streckung s- verfahren betrieben worden. Insoweit hat er zwar vorgetragen, dass viele Ve r- bindlichkeiten getilgt oder hierüber Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden seien. Jedoch hat er wede r ein vollständiges und detailliertes Verzeic h- nis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt noch dargetan, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse (nachhaltig) geordnet sind. Dass der Kläger - wie er in seinem Antrag auf Zulassung der Beruf ung erneut geltend macht - Alleineigentümer einer Immobilie ist, von deren Veräußerung er sich einen Erlös von 430.000 gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nicht aus. Denn selbst wenn das - mit Grundpfandrechten belastete - Grundstück zum maßgeblichen Zei t- punkt des Zulassungswiderrufs einen entsprechenden Verkehrswert aufgewi e- 2 3 4 - 4 - sen hätte, stand es ihm - worauf es entscheidend ankommt - nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung (vgl. Senatsbes chlüsse vom 16. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598 ff.; vom 19. Mai 2011 - AnwZ (Brfg) 12/10, juris Rn. 7). Unbeachtlich ist, dass der Kläger zwischenzeitlich in Verkaufsverhan d- lungen steht. Davon abgesehen, dass die vom Kläger in seinem Zulassungs a n- trag beschriebenen Verkaufsbemühungen bislang nicht von Erfolg gekrönt w a- ren, ist nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Rechtm ä- ßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft infolge des ab dem 1. September 2009 geltende n Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des A b- schlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; danach eingetr e- tene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfa h- ren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 29. J uni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7). 2. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen We r tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsa n- wal ts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ve r- bunden. Die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist hierbei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gl äubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zula s- sung des als Einzelanwalt tätigen Klägers ausnahmsweise nicht gegeben war, bestehen nicht. Der Kläger kann nicht wirksam darauf überwacht werden, ob er selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. Senatsbeschluss vo m 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris 5 6 - 5 - Rn. 10 m.w.N.). Sein Vorbringen, er werde von der Vereinnahmung von Frem d- geldern absehen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs seiner früheren Ehefrau überlassen, genügt nicht, um eine Gefährdung der Mandantenin tere s- sen auszuräumen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser König Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 14.06. 2013 - BayAGH I - 5 - 1/13 - 7
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