ECLI:DE:BGH:2018:121218BANWZ.BRFG.65.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 65/18 vom 12 . Dezember 201 8 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, den Richter Bellay so wie die Rechtsan wälte Dr. Kau und Dr. Lauer a m 12 . Dezember 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 18. Juni 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Schleswig - Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger wurde erstmals am 14. Okt ober 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen . Im Jahre 2004 verlegte er seine Kanzlei in den Bezirk der Bekla g- ten. Mit Bescheid vom 2 1. Februar 201 8 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 . Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erh ebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, B eschluss vom 29. Dezember 2016 - Anw Z (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3 ). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgeri chtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates. a ) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerst ande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, NJW - RR 2011, 483 Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4 ; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, Rn. 4 ; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 4 ). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel u nd Zwangsvollstre ckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt die se n Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend da r- legt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerr ufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückfü h- ren oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ 2 3 4 - 4 - (Brfg) 51/13 , juris Rn. 14 ; Beschluss vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 4 ). Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausge gangen. b) Der Kläger verweist auf einen Schriftsatz vom 18. Mai 2018, in we l- chem er seine Vermögensverhältnisse am Tag des Widerrufsbescheides darg e- legt habe. Diesen Vortrag hat der Anwaltsger ichtshof für unerheblich gehalten. Der Kläger sagt dazu nichts. Die behaupteten Honorarforderungen sind nach wie vor nicht belegt. Hinsichtlich der Schulden kommt es weiterhin auf die fes t- gesetzten Steuern an. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, B eschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht au f ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren ge l- tend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren. Die Rückstände beim Verso r- gungswerk bestehen ebenfalls; die Hoffnung des Klägers, sein zwis chenzeitlich gestellter Härteantrag werde Erfolg haben, ist hinsichtlich der Frage eines Ve r- mögensverfalls am 21. Februar 2018 unerheblich. Ratenzahlungsvereinbaru n- gen mit den übrigen Gläubigern hat der Kläger nur pauschal behauptet, nicht aber substantiie rt dargelegt und in geeigneter Weise belegt. Die Mietrückstände sollen erst im Mai 2018 beglichen worden sein. c) Der Kläger meint weiter, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet. Das trifft ebenfalls nicht zu. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grun d- sätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehe n ist, die 5 6 7 - 5 - Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorli e- gen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzl i- chen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werd en, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Festste l- lung s last trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßna h- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15 ; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 5 2/17, juris Rn. 8 ). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 15. De zember 2017, aaO Rn. 17 mwN). Der Kläger verweist lediglich darauf, dass " die wenigen Beschwerden der ehemaligen Mandanten " zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit seinem (bestrittenen) Vermögensverfall gestanden hätten. Das m ag sein, reicht aber nicht aus. 2. Rechtsfragen von grundsätzliche r Bedeut ung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedür f- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbest immten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Al l- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Vorausset zungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen 8 9 - 6 - des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. D e- zember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, Rn. 9 mwN; st. Rspr.). Das ist hier nicht g e- schehen. 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterla u- fen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermit t- lungs grundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände A ufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen A ufklärungsmaßnahmen hierfür in B e- tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchfü h- rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wo r- den wären. Weiterhin mus s entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfa h- ren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vo r- nahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bez eichneten Ermittlu n- gen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschl ü ss e vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN ; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11 ). b ) Diesen Voraussetzungen gen ügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kl ä- ger verweist ohne weitere Erläuterungen auf einen Beweisantritt vom 18. Juni 2018, welcher den Schriftsatz vom 18. Mai 2018 betreffen soll. Das reicht nicht aus. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 20 18 findet sich überdies nur ein Antrag des Klägers, ihm Gelegenheit zu geben, das Bestehen der behaupteten Honorarforderungen nachzuweisen. Diesen Antrag hat der 10 11 12 - 7 - Anwaltsgerichtshof in den Urteilsgründen abgelehnt, nachdem der Kläger im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit erhalten hat, ordnungsgemäß zu seinen Einkommens - und Vermögensverhäl t- nissen vorzutragen, ohne dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Auch in der Begründung des Zulassungsantrags hat d er Kläger sich d a- rauf beschränkt, seinen bisherigen unzulänglichen Vortrag zu wiederholen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Bellay Kau Lauer Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 18.06.2018 - 1 AGH 5/18 - 13
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