BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 6 6 / 1 2 vom 4. Februar 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wi der ruf s der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 4. Februar 2 013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26 . Sep - tember 2012 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 fes t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Wider ruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft . Mit Bescheid vom 14. September 2011 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen . Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abg e- wiesen. Da gegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Ber u- fung. II. Der nach § 11 2 e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. 1 2 - 3 - E rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 A bs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. D er Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Ta t- sachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gest ellt wird ( st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschl uss vom 24. Oktober 20 12 - AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 2 m . w . N . ). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs hinreichende Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers vorlagen. Danach bestanden gegen den Kläger zumindest offene Forderungen des Finanzamts M . der Rechtsanwälte in B . von D . Hinsichtlich weite rer Forderungen hat der Kläger Nachweise zu behaupteten Tilgungen nicht vorgelegt. Im Zulassungsan trag beschränkt er sich im Wesentl i- chen auf die Wiederholung seines Klagevortrags. Nachweise , die den Eintritt des Vermögensverfalls widerlegen könnten, legt er abermals nicht vor. Sein Zulassungsantrag ist deshalb offensichtlich unbegründet. 3 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 26.09.2012 - II AGH 18/11 - 4
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