ECLI:DE:BGH:2018:070318BANWZ.BRFG.66.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 66/17 vom 7. März 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur A nwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen , hat durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, den Richter Bellay sowie die Rechtsanwälte Dr. Bra e uer und Dr. Kau am 7. März 2018 beschlossen: Die " Nichtzulassungsbeschwerde " des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2018 den Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 erhebt der Kläger " Nichtzulassungsbeschwerde " und beantragt, die Be r u- fung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 zuzulassen. 2. Urteile des Anwaltsgerichtshofs, in denen die Berufung nicht zugela s- sen wird, sind ausschließlich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung a n- fechtb ar (§ 112e Satz 2 BRAO, §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Mit der Zurückweisung dieses Antrags ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlo s- sen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Ein weiteres Recht s- mittel, insbesondere eine gesonderte Nic htzulassungsbeschwerde, ist nicht g e- geben. 1 2 - 3 - 3. Eine Umdeutung des Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung scheidet aus, da eine solche nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 1. April 2014 - AnwZ (Brfg) 71/13, jur is Rn. 1). 4. Auch eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge scheidet aus. Eine A n- hörungsrüge setzt voraus, dass der Kläger rügt, der Senat habe in seinem B e- schluss vom 8. Januar 2018 Vortrag des Klägers übergangen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Dies macht der Kläger jedoch nicht geltend. Er e r- strebt mit seinem neuerlichen Antrag, in dem er seinen bisherigen Vortrag wi e- derholt und ergänzt, vielmehr eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung. Dieses Ziel wäre mit der Anhörungsr üge nicht zu erreichen. Kayser Lohmann Bellay Bra e uer Kau Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 26.07.2017 - II AGH 7/16 - 3 4
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