ECLI:DE:BGH:2019:070319BANWZ.BRFG.66.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 66/18 vom 7. März 201 9 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul sowie die Rechtsanwält in Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann a m 7. März 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Z ulassung der Berufung gegen das Urte il des Brandenburgischen An waltsgerichtshofs vom 16. Juli 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Klä ger ist seit 1992 zur Rechtsan waltschaft zugelassen. Am 1. Juli 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Bescheid vom 23. September 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Den Widerspruch des Klägers wies die B eklag te mit Bescheid vom 20. Januar 2012 zurück. 1 - 3 - Der Kläger hat fristgerecht Klage gegen den Widerrufsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben. Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 hat er die Klage begründet. Ein auf den 25. November 2013 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung ist wegen Erkrankung des Prozessbevoll- mächtigten des Klägers aufgehoben worden. Kurz vor dem sodann auf den 11. Juni 2014 anberaumten neuen Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien gebeten, das Verfahren ruhend zu stellen. Auf Anfrage des Ge- richts vom 11. Juni 2015 hat die Beklagte mitgeteilt, e s solle zunächst der Aus- gang zweier Strafverfahren gegen den Kläger abgewartet werden. Auf erneute Anfrage des Gerichts vom 1. Februar 2016 haben beide P arteien erklärt, das Verfahren solle weiter ruhen. Unter dem 20. Juni 2017 hat die Beklagte das Verfahren aufgerufen, weil der Kläger seit dem 23. März 2017 nicht mehr in einem überwachten Angestelltenverhältnis tätig sei; eine der Bedingungen, un- ter welch en das Verfahren ruhend gestellt worden sei, sei damit entfallen. Der Kläger ist dem Antrag entgegengetreten. Nach mündlicher Verhandlung vom 29. Januar 2018 hat der Anwaltsgerichtshof die Klage mit Urteil vom 16. Juli 2018 abgewiesen. Nunmehr beantragt de r Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Das Insolvenzverfahren ü be r das Vermögen des Klägers dauert an . Mit Beschluss vom 24. August 2017 wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. Mit Urteil des Landgerichts C . vom 25. September 2017 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen Untreue zum Nachteil ei- ner Mandantin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mona- ten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; zur Kom- pensation einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung gelten zwei Mona- te der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Unter dem 30. November 2017 und dem 7. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Wiederzulassung zur 2 3 - 4 - Rechtsanwaltschaft. Di eser Antrag wurde noch nicht bes chieden. Am 5. Oktober 2018 erhob der Kläger eine auf die Wiederzulassung bezogene Verpflichtungsklage . Eigenen Angaben zufolge betreibt der Kläger seit 2017 wieder eine Einzelkanzlei. II. Der Antrag des Klägers ist na ch § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 1. Diese r Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 20 17 AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 201 4 NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40). 2. I m maßgeblichen Zeit punkt der Entscheidung über den Widerspruch am 20. Januar 2012 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 1 90, 187 Rn. 9 ff .) befand sich der Kläger in Vermögens- verfall. Über sein Vermögen war das Insolvenzverfahren eröffnet worden . Ge- mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall ein es Rechtsanwalts 4 5 6 - 5 - dann widerlegbar vermutet. Zur Widerlegung der gesetzli chen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubi- ger und seiner Verbindlichkeiten vor zu legen und konkret dar zu legen, dass sei- ne Vermögens - und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss v om 30. Januar 2017 AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 mwN; st. Rspr.). Das hat der Kläger hier nicht getan. Eine Gefährdung d er Interessen der Rechtsuchen den (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides lässt sich ebenfa lls nicht verneinen. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu- chenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nic ht im Sinne eines Automa- tismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und aus- nahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nu r in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwalt- liche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwal tssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8 ; vom 31. Dezember 2018 AnwZ (Brfg) 45/17, juris Rn. 22 f. ). Im maßgeblichen Zeit- punkt des Widerspruchsbescheides gab es keinen Anstellungsvertrag des Klä- gers mit einer Sozietät. 7 - 6 - 3 . Der Kläger beanstandet das Fehlen eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses der Beklagten. Diese Rüge ist aus sich heraus nicht verständlich. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass dem Widerrufsbescheid ein im Umlaufverfahren gefasster Vorstandsbeschluss zug runde lag. Warum das Um- laufverfahren unzulässig gewesen sein soll und welche Formvorschriften inso- weit gelten sollen, erläutert der Kläger in der Begründung des Zulassungsan- trags nicht. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2012 AnwZ (Brfg) 45/12, NJW - RR 2013, 303 Rn. 9) , ist die Be- schlussfassung als solche nicht Bestandteil des Widerrufs, sondern nur dessen Grundlage. Der Widerrufsbescheid genügt den Anforderungen der §§ 32 ff. BRAO, §§ 35 ff. VwVfG (vgl. dazu BGH, Beschlu ss vom 15. Oktober 2012, aaO) . Gleiches gilt h insichtlich des Widerspruchsbescheid es. Art. 12 GG ist nicht verletzt. 4 . Der Kläger beanstandet schließlich, dass die Entwicklungen nach dem Erlass des Widerrufsbescheides auch in seinem Fall nicht berücks ichtigt wor- den seien. Mindestens habe er Anspruch auf Bescheidung seines Antrags auf Wiederzulassung in der Weise, dass er seinen Beruf ohne Unterbrechung aus- üben könne. a) Das im Tatbestand geschilderte Verfahren der Parteien, insbesondere das mehrj ährige " Ruhenlassen " des Rechtsstreits, steht im Widerspruch zur grundsätzlichen Eilbedürftigkeit des Widerrufsverfahrens nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 VwGO. Hieraus kann der Kläger indes keine Rechte herleiten. Er war mit dem beschriebenen Vorgehen der Beklagten und des Anwaltsgerichtshofs einver- standen. Das Nichtbetreiben des Widerrufsverfahrens hat ihm die Anwaltstätig- keit trotz Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ermöglicht. 8 9 10 - 7 - b) D er Antrag und d ie Klage auf Wiederzulassung s ind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits . Ob die Zulassungsvoraussetzungen derzeit vorliegen, muss gesondert geprüft werden. I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 1 54 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung au f § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Paul Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 16.07.2018 - AGH I 2/12 - 11 12
Full & Egal Universal Law Academy