BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 67 /12 Verkündet am: 10. März 2014 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Feststellung - 2 - Der Bundesge richtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 10. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Prof. Dr. König , die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwäl te Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas für Rech t erkannt: Die Berufung de r Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte u n- ter Abänderung des genannten U rteils und unter Aufhebung der die Akteneinsicht ablehnenden Bescheide der Beklagten verurteilt, dem Kläger Einsicht in die von ihr geführte Ausbi l- dungsakte J . W . für den Zeitraum des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2011 zu gewähren, soweit nicht schutzwürdige I n- teressen der Betroffenen entgegenstehen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tr a- gen. Von den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 9 0 %, der Kläger 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht e r- stattet. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf - 3 - Tatbestand: 1. Der Kläger ist seit 2004 Mitglied der Beklagten . In den Jahren 2008 bis 2013 bildete er in seiner Einzelkanzlei drei Frauen zu Rechtsanwaltsfac h- angestellten aus. Die für die Berufsbildung der Fachangestellte n in ihrem B e- reich zuständige Beklagte nahm zur Organisation der Berufsbildung in diesem Zeitraum - wie schon die Jahre zuvor und seit 15. November 1997 durch Ve r- trag - die Unterstützung der Anwaltvereine A . , B . und K . in A n- spruch. Sie h atte für die Bezirke der genannten Anwaltvereine jeweils eines ihrer Mitglieder zum " Ausbildungsbeauftragten " bestellt und mit der Führung der Ausbildungsakten beauftragt. Bei den Anwaltvereinen waren Geschäftsstellen gebildet, deren Mitarbeiter dem jeweil igen Ausbildungsbeauftragten der Rechtsanwaltskammer als Hilfskräfte für die Organisation und Abwicklung der Ausbildungsangelegenheiten zur Verfügung standen. Gleiches galt in Bezug auf den Prüfungsausschuss und dessen Vorsitzenden für die Organisation und Abwicklung der Zwischen - und Abschlussprüfungen. Die Ausbildungsakten wurden für den Ausbildungsbeauftragten in den Geschäftsstellen aufbewahrt und unter Verschluss gehalten. Die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis wurde in der Aus bildungsakte geführt. Gegen diese Praxis wendet sich der Kläger mit seiner Feststellungskl a- ge. Er erhebt unter anderem den Einwand, dass für eine Übertragung der Ve r- waltungsaufgaben auf die Anwaltvereine keine Rechtsgrundlage vorhanden sei und Datenschut zbelange sowohl des Klägers in seiner Funktion als Ausbilder als auch der Auszubildenden beeinträchtigt seien, weil die Angehörigen der Anwaltvereine keiner gesetzlichen Schweigepflicht unterlägen. Zudem erhielten die Anwaltvereine K . und B . , mit de nen er als Ausbilder zu tun gehabt h a- be, unter Umständen Einblicke in Interna seiner Kanzlei. 1 2 - 4 - Auf Antrag des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, dass die Beklagte nicht befugt sei, die "Administration" von Ausbildungsverhältnissen der Recht sanwaltsfachangestellten, an denen der Kläger beteiligt sei, auf die Anwalt vereine B. und/oder K. zu übertragen. Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelass e- nen Berufung an. Vorsorglich kün digte sie den mit den drei Anwaltvereinen g e- schlossenen Vertrag und organisiert die Ausbildung seither selbst. Im Falle e i- nes Obsiegens will sie die vorherige Verfahrensweise indessen wieder aufne h- men. 2. Mit seiner Anschlussberufung wollte der Kläger er reichen, dass ihm Einsicht in die Ausbildungsakte seiner ehemaligen Auszubildenden W . und O . gewährt wird, die ihm durch die Beklagte unter Hinweis auf deren fehle n- des Einverständnis versagt worden war. Insoweit hatte der Anwaltsgerichtshof die Kla ge teils wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, teils mangels Z u- lässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit (§ 112a Abs. 1 BRAO ) und teils (Ausbildungsakte O . ) wegen Unzulässigkeit nach § 44a VwGO a b- gewiesen. Nachdem die (vormalige) Auszubil dende O . im Lauf des Ber u- fungsverfahrens ihre Zustimmung zur Erteilung der Akteneinsicht erteilt hatte, wurde sie von der Beklagte n gewährt. Insoweit haben die Parteien den Recht s- streit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenant räge gestellt. Das Akteneinsichtsbegehren betreffend Frau W . verfolgt der Kläger mit seiner Anschlussberufung weiter. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, d ass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die 3 4 5 - 5 - Erledigung von Verwaltungsaufgaben im Zuge der beruflichen Bildung priva t- rechtlich organisierte Anwaltvereine heranzuziehen. 1. Der Senat hat im Hinblick auf die in § 17a Abs. 5 GVG getroffene B e- stimmung ni cht zu prüfen, ob der durch den Kläger beschrittene Rechtsweg entsprechend der Annahme des Anwaltsgerichtshofs zulässig ist. Er sieht sich jedoch zu der Bemerkung veranlasst, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob Streitigkeiten über den Ablauf und die Organ isation der Berufsbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten solche nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder daraus abgeleitetem Recht im Sinne des § 112a Abs. 1 BRAO darstellen. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage im Übrigen z u- lässig. a) Der Kläger berühmt sich zumindest auch aufgrund seiner Funktion als Ausbilder von Rechtsanwaltsfachangestellten des subjektiven Rechts, von der Beklagten zu verlangen, die Organisation der Berufsbildung ohne Zuhilfenahme der betroffenen Anwaltvereine vorzunehmen. Damit begehrt er hinreichend b e- stimmt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu et wa BVerwG, NJW 1985, 1302, 1303; BVerwGE 100, 83, 90; Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl., § 43 Rn. 13). Was d er Bekla g- ten verboten werden soll, ergibt sich aus dem von ihm vorgetragenen und von der Vorinstanz gewürdigten Sachverhalt. b) Auch das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Kläger durch die Verfahre nsweise der Beklagten in seiner Funktion als Ausbilder unmittelbar betroffen war. Dass er derzeit kein Ausbildungsverhältnis eingegangen ist, stellt das Feststellungsinteresse dabei ebenso wenig in Frage wie der Umstand, dass die Beklagte die Ausbildung na ch der Kündigung des genannten Vertrags selbst organisiert. Denn der Kl ä- 6 7 8 9 - 6 - ger will auch künftig als Ausbilder tätig werden, wobei die Beklagte bei ihr pos i- tivem Ausgang des Rechtsstreits wieder zu den früheren Gepflogenheiten z u- rückkehren will. Damit muss de r Senat nicht entscheiden, ob der Kläger, wie vom Anwaltsgerichtshof angenommen, allein wegen seiner Stellung als Ka m- mermitglied (vgl. allgemein BVerwGE 64, 298, 301 f.; Hartung in Hens s- ler/Prütting, BRAO , 3. Aufl., § 73 Rn. 61 m . w . N . ) hinsichtlich einer u nter U m- ständen fehlerhaften Organisation der der Rechtsanwaltskammer durch das Berufsbildungsgesetz zugewiesenen Aufgabe der Berufsbildung (Über - bzw. Unterschreitung des Aufgabenbereichs) klageberechtigt wäre. Gleichfalls o f- fenbleiben kann, ob er - was ka um naheliegt - unter Hinweis auf seine Fürso r- gepflicht als Ausbilder (vgl. § 28 BORA) ein Feststellungsinteresse aus einer behaupteten Verletzung von Rechten der ihm anvertrauten Auszubildenden ableiten könnte. 3. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Festste llungsantrag in der Sache letztlich mit Recht entsprochen. a) Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) weist den Rechtsanwaltskammern in § 71 Abs. 4 die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitl i- che Aufgabe zu ( vgl. Leinemann/Taubert, Berufsbildun gsgesetz, 2. Aufl., § 34 Rn. 5; Natzel, Berufsbildungsrecht, 3. Aufl., S. 353 f.; ders., DB 1981, 1407). Spezifische Regelungen über die Aktenführung enthält das Gesetz nicht. Alle r- dings erlegt § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG - ohne dass eine Öffnungsmöglichkeit n ormiert wäre - gerade der zuständigen Stelle die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse mit in § 34 Abs. 2 BBiG zwingend umschriebenem Inhalt auf. Einzutragen ist gemäß § 35 Abs. 1 BBiG bei Vorliegen der Voraussetzunge n, zu denen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBiG auch die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gehören, der Berufsausbildungsvertrag nebst Änderu n- 10 11 - 7 - gen seines wesentlichen Inhalts. Schon daraus ist ersichtlich, dass neben den Belangen der Auszubildenden auch schützenswerte Interessen des Ausbilders berührt sein können. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Pflichte n- zuweisung an die in § 71 BBiG aufgeführten zuständigen Stellen gerade im Blick auf deren Charakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. für die Rechtsanwaltskammer § 62 Abs. 1 BRAO; s. auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292, 293) auch angesichts dort g e- gebener besonderer Schweigepflichten (vgl. für die Rechtsan waltskammer § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO) erfolgt ist. b) Die von der Beklagte n vormals gewählte Konstruktion der Bestellu ng von "Ausbildungsbeauftragten" mit diese unterstützenden Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen ist mit den aus §§ 34, 35 BBiG ersichtlichen Wertentsche i- dungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vereinbar. Zwar betrifft die durch die Beklagte mit den Anwaltvereinen getroffene Vereinbarung nicht die Führung des Verzeichnisses über die Berufsausbildungsverhältnisse im Sinne des § 34 B BiG, sondern die Führung von personalisierten "Ausbildungsakten" der ei n- zelnen Auszubildenden. Die Ausbildungsakte weist jedoch sämtliche Eintr a- gungen aus, die auch das Ausbildungsverzeichnis enthält. Sie beginnt nach Nummer 2 des Vertrags vom 15. November 1997 mit dem Ausbildungsvertrag, wobei die (gesamte) " Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Ausbildung s- " wird. Ferner werden in die Ausbi l- dungsakte unter anderem Prüfungsarbeiten und Prüfungsergebnisse aufg e- nomme n. Demgemäß war zumindest die gesamte aktenmäßige Betreuung aller Ausbildungsverhältnisse im Bereich der Beklagten den verselbständigten G e- schäftsstellen bei den privatrechtlich organisierten Anwaltvereinen übertragen. Es mag dabei sein, dass den in den Anwaltvereinen tätigen Personen entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nach den getroffenen Ve r- 12 13 - 8 - einbarungen keine hoheitlichen Befugnisse im eigentlichen Sinne zugestan den wurden, diese vielmehr den "Ausbildungsbeauftragten" bzw. der Beklagte n sel bst vorbehalten waren. Andererseits hat die Beklagte die Anwaltvereine nach ihrem eigenen Vortrag deswegen in die Ausbil dung eingebunden, weil sie für " die Überwachung der Eignung der Ausbilder, den Kontakt mit den Beruf s- schulen bei der Lösung vielfältig a uftretender Fragen und vieles andere mehr ... wiesen" ist. Mit der Behauptung der Beklagten, es seien lediglich " rein administrative Hilfstätigkeiten" übertragen worden, tritt diese Aussage erheblich in Spannung. Zugleich wird daraus deu t- lich, dass aufgrund der den Anwaltvereinen zur Verfügung stehenden umfa s- senden Informationen über den Verlauf der Ausbildungsverhältnisse die durch den Anwaltsgerichtshof angesprochene Gefahr von Interessenkonflikten nicht ausgesch lossen werden kann. Schon deswegen kann die mit der Heranziehung der Anwaltvereine verbundene Betrauung der Geschäftsstellen mit der Erh e- bung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen auch die Ausbilder betre f- fend nicht aus deren Funktion als "Verwaltung shelfer" auch in Verbindung mit allgemeinem Datenschutzrecht (vgl. § 11 DSG NRW, § 11 BDSG) gerechtfertigt werden (vgl. dazu allgemein Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 11 Rn. 2; Stober in Wolff - Bachof, Verwaltungsrecht II, 7. Aufl., § 91 Rn. 40 ff., jewe ils m . w . N . ). Sie bedürfte vielmehr einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. c) Dass in der durch den Anwaltsgerichtshof erörterten Bestimmung des § 76 Abs. 1 Satz 2 BBiG die erforderliche Befugnis unmittelbar gefunden we r- den könnte, behauptet die Beklagte selbst nicht. Nach dieser Regelung bestellt die zuständige Stelle zum Zweck der Beratung und Überwachung der Durc h- führung der Berufsbildung " Berater " . Deren Status ist im Berufsbildungsgesetz nicht näher geregelt (vgl. Pieper in Wohlgemut, Berufsbildungsge setz , 2011, § 76 Rn. 12). Es existieren lediglich vom Bundesausschuss für Berufsbildung im Jahr 1973 verabschiedete "Grund sätze für die Beratung und Überwachung 14 - 9 - der Ausbildungss tätten durch Ausbildungsberater" (Zeitschrift für Berufsbi l- dungsforschung 4/197 3; abgedruckt etwa bei Herkert/Töltl, Berufsbildungsg e- setz, 51. Ergänzungslieferung, Stand September 2005, § 76 Rn. 32). Danach hat der Berater unter anderem durch Besuche der Ausbildungsstätten (IV der Grundsätze) zu überwachen, dass die Regularien der Be rufsbildung dort ei n- gehalten werden und die persönliche sowie fachliche Eignung der Ausbilde n- den gewährleistet ist (III zu 2 der Grundsätze). Diesem Tätigkeitsbild könnten allenfalls di e von der Beklagten bestellten " Ausbildungsbeauftragten " entsprechen . Ob diese trotz der gewählten abwe i- chenden Bezeichnung als " Berater " im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 2 BBiG a n- zusehen sind, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht abschließend en t- nehmen. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn aus der Regelung kann weder ausdrücklich noch sinngemäß die Befugnis hergeleitet werden, die Führung der Akten betreffend sämtliche Ausbildungsverhältnisse für einen ör t- lich bestimmten Bereich und - damit verbunden - die Betreuung dieser Ausbi l- dungsverhältnisse vollständi g auf eine bestimmte Person mit einer bei einer privatrechtlich organisierten Vereinigung verselbständigten Geschäftsstelle zu übertragen. d) Die - hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen ohnehin nicht e r- füllte - Bestimmung des § 73 Abs. 4 BRAO (Del egationsbefugnis des Vorstands der Rechtsanwaltskammer für bestimmte Aufgaben) kann für die Entscheidung der hier relevanten Fragen nicht herangezogen werden. Die Regularien zur O r- ganisation der Ausbildung sind bereichsspezifisch dem Berufsbildungsrecht zu entnehmen. Dies erweist etwa gerade die Vorschrift des § 76 Abs. 1 Satz 2 BBiG, wonach die "zuständige Stelle " verpflichtet ist, (haupt - oder nebenamtl i- che) "Berater" zur Erfüllung der ihr übertragenen Beratungs - und Überw a- 15 16 - 10 - chungsaufgaben zu bestellen. Ein e derartige Bestellungspflicht hat in § 73 BRAO keine Entsprechung. II. Die Anschlussberufung, mit der der Kläger Einsicht in die Ausbildungsa k- te seiner ehemaligen Auszubildenden J. W . erreichen will, ist zulässig und begründet. 1. Auch f ür diesen Klagegegenstand hat der Senat die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht zu prüfen, weil der Anwaltsgerichtshof das Rechtsschutzb e- gehren durch Urteil und damit in der Hauptsache abgewiesen hat (vgl. Eye r- mann/Rennert, aaO , § 41/§§ 17 - 17b GVG Rn. 37; Mü nchKommZPO/Zimmer - mann, 4. Aufl., § 17a GVG Rn. 25 f., je m . w . N . ). 2. Die auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Anders als die Handwerksordnung (vgl. § 6 Abs. 2, auch i.V.m. § 19 Satz 2 HwO) enthält das Berufsbildungsgesetz kei ne Regelungen zur Erteilung von Auskünften einschließlich der Akteneinsicht. Hinsichtlich der Einsicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse im Sinne der §§ 34 ff. BBiG und der Auskunftserteilung hieraus besteht im Schrifttum jedoch Einigkei t, dass beides in Anlehnung an die in § 29 VwVfG bezeichneten Voraussetzungen z u- lässig ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darzulegen vermag (vgl. Leinemann/Taubert, aaO, § 34 Rn. 16; Pepping in Wohlgemut, aaO, § 34 Rn. 12; hinsichtlich außenstehender Dritter enger Herkert/Töltl, aaO, § 34 Rn. 17 und wohl auch Knopp/Kraegeloh, Berufsbildungsgesetz , 5. Aufl., § 34 Rn. 3). Entsprechendes muss für die von der Beklagte n zumindest teilweise zu denselben Zwecken wie das Ausbildungsverzeichnis g eführten Ausbildungsa k- ten gelten. 17 18 19 20 - 11 - Berechtigte Interessen hat der Kläger dargetan. Zwar bestehen jede n- falls nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses keine Ansprüche aus e t- waigen Fürsorgepflichten gegenüber der vormaligen Auszubildenden wegen der Stel lung des Klägers als (vormaliger) Ausbilder. Jedoch ist der Kläger b e- rechtigt zu erfahren, welche Informationen die Beklagte in die " verwaltung s- technisch " bei den betroffenen Anwaltvereinen geführte Ausbildungsakte au f- genommen hat. Schutzwürdige Interessen hat er ferner geltend gemacht hi n- sichtlich des von ihm geführten Verwaltungsrechtsstreits, der einen auch dieses Ausbildungsverhältnis betreffenden Rückforderungsbescheid der Bezirksregi e- rung K . betrifft, sowie wegen eines Arbeitsrechtsstreits mit der genannten Auszubildenden. Entsprechend der Auffassung des Klägers geht dabei die A n- nahme des Anwaltsgerichtshofs fehl, diese Interessen dürften aufgrund ins o- weit gegebener Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist über das gel tend gemachte Recht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG rechtswegüberschreitend zu entscheiden (vgl. BVerwG, NVwZ 2012, 1563, 1564; Eyermann/Rennert, aaO , § 41/§§ 17 - 17b GVG Rn. 18 m . w . N . ). Schut z- würdigen Interessen der vormaligen Auszubildenden hat die Beklagte e twa durch Schwärzungen oder Herausnahme von Aktenteilen Rechnung zu tragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1, 2, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des erledigten Antrags des Klägers auf Erteilung der Akte n- einsicht in die Ausbildungsakte O . war gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstands nach bil ligem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu en t- 21 22 23 - 12 - scheiden. Danach hat die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen. Der A n- spruch auf Gewährung der Akteneinsicht wäre im Wesentlichen aus denselben Gründen gegeben gewesen wie im Fall der Ausbildungsakte W . . Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs war die Klage auch nicht nach § 44a Satz 1 VwGO unzulässig. Dies gilt schon deswegen, weil in Bezug auf das hauptsächlich vom Kläger verfolgte Rechtsschutzbegehren (oben I), soweit dort überhaupt eine Sachentscheidung im Sinne der Vorschrift in Frage stand, das " Verwaltungsverfahren " bereits abgeschlossen war; zudem verfolgte der Kläger darüber hinausgehende Interessen (vgl. zum Ganzen Eyermann/Geiger, aaO , § 44a Rn. 1, 3, 8). Kayser König Fetzer Martini Quaas Vorinstanz : AGH Hamm, Entscheidung vom 07.09.2012 - 2 AGH 24/11 -
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