ECLI:DE:BGH:2018:120218BANWZ.BRFG.67.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 67 / 1 7 vom 12. Februar 201 8 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Bellay sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 12. Februar 2018 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 11. Oktober 20 17 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I . Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 e- setzt. Gründe: I. Der Klä ger wurde am 17 . Februar 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Mit Bescheid vom 9 . Oktober 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Gegen diesen Bescheid legte der Kläg er Widerspruch ein, den er jedoch nicht begründete. Der Vorstand der Beklagten wies den Widerspruch 1 - 3 - des Klägers mit Bescheid vom 17. März 2017 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger bea n- tragt nu nmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsg e- richtshofs. I I. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt i n der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweif el an der Richtigkeit der angefochtenen Entschei dung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argum enten in Frage gestel lt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. a) Ein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Ve r- pflichtungen nachzukommen. Nach der gesetzlichen Regelung wird ein Verm ö- gensverfall unter anderem dann vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffn et ist. So liegt der Fall hier. 2 3 4 - 4 - Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsb e- scheides am 17. März 2017 (vgl. BGH, B eschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4) daue rte das gegen den Kläger am 14. Juni 2013 eröffnete Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunf ä- higkeit an. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass es ihm nicht möglich sei , die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. b) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ve rbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Recht s- anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris R n. 15 f., mwN). Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensve r- falls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint we r- den, wobei de n Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsa n- walt seine anwaltlic he Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefäh r- dung der Mandanten effektiv verhinder n . Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzelanwalts sind demgegenüber nicht geei g- net, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers reicht es als Sicherungsmaßnahme nicht aus, dass er auf seinen Schriftsätzen ein Kanzleikonto nicht angibt, um versehentliche Za h- lungen Dritter an ihn zu verhindern, und dass er Dritte auffordert, Mandante n- 5 6 - 5 - gelder direkt an die Mandanten zu leisten. Eine Kontrolle der Zahlungsflüsse in dem Sinne, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausg e- schlossen ist, ist hierdurch gerad e nicht gewährleistet. 2. Darüber hinausgehende Gründe für die Zulassung der Berufung hat der Kläger nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Bellay Lauer Merk Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.10.2017 - AGH 19/17 (I) - 7 8
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