ECLI:DE:BGH:2019:070319BANWZ.BRFG.67.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 67/18 vom 7. März 201 9 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul so wie die Rechtsanwält in Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann a m 7. März 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwalt sgerichtshofs vom 14. Mai 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12 . 5 Gründe: I. Der Klä ger wurde am 29. Juli 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 21. August 2013 is t er berechtigt, den Titel " Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht " zu führen. Am 6. Juli 2015 beantragte er, ihm zu gestatten, auch den Titel " Fachanwalt für Medizinrecht " zu führen. Mit Beschei d vom 22. November 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klage des Klägers gegen diese Entscheidung ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Klä- ger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klä gers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 . Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen n icht. a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, jur is Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zu lassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss v om 24. November 2014 NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40). b ) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragstel- ler gemäß § 2 Abs. 1 FAO besondere theoretische Kenntnisse und besond ere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen gemäß § 2 Abs. 2 FAO dann vor, wenn sie auf dem betreffenden Fachgebiet erheblich das Maß dessen über- steigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i FAO setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen voraus, dass der Antragsteller innerhalb 2 3 4 5 - 4 - der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebi et als Rechtsanwalt 60 Fälle auf dem Gebiet des Medizinrechts bearbeitet hat. Nach Ansicht der Beklagten und des Anwaltsgerichtshofs hat der Kläger den Erwerb dieser besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Med izinrechts nicht nachgewiese n. Der Kläger hat eine Fallliste vorgelegt, die insgesamt 245 Fälle aufweist; noch im Verwaltungsverfahren hat er eine er- gänzte Liste mit insgesamt 262 Fällen vorgelegt. 228 Fälle auf der ersten und 230 Fä lle auf der zweiten Liste betra fen den in § 14b Nr. 5 FAO genannten Be- reich des Vergütungsrechts der Heilberufe, 225 dieser Fälle Forderungen einer bestimmten laboratoriumsmedizinischen Praxis. Nur zwei dieser Fälle , die Fälle Nr. 78 und Nr. 232, hat der Anwaltsgerichtshof als Fälle im Sinne von § 5 FAO an erkannt . Im Übrigen habe es sich nur um Mahn - und Vollstreckungsfälle ge- handelt ; fachspezifische Fragen hätten sich insoweit nicht gestellt . c) Die Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, Zweifel an den tatsächlichen und rechtlichen Grundl agen dieses Ergebnisses zu wecken. aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt eine reine Inkassotätigkeit keinen Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung dar. Mahnt ein Rechtsanwalt eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt er ansc hlie- ßend das Mahnverfahren, erwirkt er einen Vollstreckungsbescheid und betreibt er erforderlichenfalls hieraus die Zwangsvollstreckung, erwirbt er keine beson- deren medizinrechtlichen Kenntnisse . Von einem Fall aus dem Vergütungsrecht der Heilberufe kann v on vorneherein nur gesprochen werden, wenn medizin- rechtliche Vergütungsfragen bearbeitet werden (BGH, Beschluss vom 14. No- vember 2018 AnwZ (Brfg) 29/18, juris Rn. 7). Von diesem Grundsatz ist d er Anwaltsgerichtshof ausgegangen. 6 7 8 - 5 - bb) Der Kläger meint d emgegenüber, es müsse ausreichen, dass eine medizinrechtliche Fragestellung erheblich werden könn t e. Dies trifft indes nicht zu, w ie sich schon aus dem Senatsbeschluss vom 14. November 2018 (aaO) ergibt. Die praktische Erfahrung auf einem bestimmten Gebi et kann sinnvoll nur mit Fällen nachgewiesen werden, in denen Fragen aus dem betreffenden Ge- biet tatsächlich eine Rolle gespielt haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 AnwZ (Brfg) 54/13, NJW - RR 2015, 745 Rn. 20). Überdies geht es hier um " Fälle " , die diesen Namen nicht verdienen, weil keine juristische Aufarbeitung eines Sachverhalts stattgefunden hat. D er Kläger hat lediglich Forderungen seiner Auftraggeberin eingezogen. cc) Der Kläger meint weiter, er habe auftragsgemäß die Richtigkeit d er jew eiligen Rechnung kontrolliert , etwa im Hinblick auf § 6 GOÄ (richtig wohl: § 6a GOÄ). Vor Durchsetzung der jeweiligen Forderung habe er ihre Fälligkeit gemäß § 12 GOÄ sowie Verjährungsfragen geprüft . Dem Anwaltsgerichtshof hat dieser bereits in erster Inst anz gehaltene Vortrag nicht ausgereicht. Der Senat teilt diese Auffassungen, ohne dass es auf die formalen Rügen ankäme, welche die Aktenführung betreffen. Der Kläger erhielt die fertigen Rechnungen von seiner Auftraggeberin , der laboratoriumsmedizinischen Praxis . Anhalts- punkte dafür, dass diese Rechnungen nicht den Vorgaben der Bundesärzte- ordnung entsprachen, gibt es nicht. Der Kläger hat keinen einzigen Fall da rge- legt, in welchem er eine Rechnung dieser Praxis verbessert hat. dd) Der Kläger trägt au ßerdem vor, er habe besondere medizinrechtliche Kenntnisse bei der Prüfung von Verjährungsfragen eingesetzt, weil die Fällig- keit der ärztlichen Vergütung in § 12 GOÄ gesondert geregelt sei. Die Fällig- keitsvoraussetzung einer den Anforderungen der Gebühreno rd nung für Ärzte 9 10 11 - 6 - entsprechenden Rechnung erfordert jedoch in aller Regel nur eine formale, rou- tinemäßig zu erledigende Prüfung mit geringem zeitlichen Aufwand (BGH, Be- schluss vom 14. November 2018, aaO Rn. 9). Besonderer medizinrechtlicher Kenntnisse bedar f es hierzu nicht. Auch in anderen Rechtsgebieten knüpft die Fälligkeit einer Forderung an eine ordnungsgemäße Abrechnung an (vgl. etwa § 10 RVG, § 15 HOAI). 2. Das angefochtene Urteil weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von Entscheidungen des erkennenden Senates ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). a) Eine Divergenz liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher - oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese n tra- genden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 18 mwN). b) Der Kläger verweist auf den Senatsbeschluss vom 6. März 2006 (AnwZ (B) 36/05 , BGHZ 166, 292 Rn. 22 ), in welchem es heiße: " Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Fall Nr. 11 um einen berücksichtigungsfähigen Fall. Zwar sind bei der Feststellung des erforderlichen Quorums nur solche Fälle einzubeziehen, bei denen ein Schwerpunkt der Be- arbeitung im Fr age aus dem Steuerrecht erheblich ist oder wenigstens erheblich sein kann 12 13 14 - 7 - bearbeiteten Zahlen von Mandaten durchsc hnittlicher Bedeutung aus dem be- " . Den zur Darlegung des Zulassungsgrund es des § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen Obersatzvergleich hat der Kläger damit nicht vorgenom- men. Eine Divergenz besteht im Übrigen auch nicht. Da s angefochtene Urteil hat die streitigen Fälle bereits nicht als Fälle im Sinne der Fachanwaltsordnung anerk annt, weil keine anwaltliche Bearbeitung stattgefunden habe, sondern nur eine reine Vollstreckungstätigkeit. Auch nach dem Senatsbeschluss vom 6. Mä rz 2006 (aaO Rn. 12) setzt ein " Fall " die juristische Aufarbeitung eines Lebenssachverhalts voraus. c) Die Frage der persönlichen Sachbearbeitung, hinsichtlich derer der Kläger auf den Senatsbeschluss vom 4. November 2009 (AnwZ (B) 16/09 , NJW 2010, 3 77 Rn. 13 insoweit in BGHZ nicht abgedruckt ) verweist , stellt sich damit nicht mehr. Einen Obersatzvergleich hat der Kläger auch hier nicht vor- genommen. 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlau- fen, auf welchem das ange fochtene Urteil beruhen könnte (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) . Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. a) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof nicht s ämtliche 16 Aktenordner beigezogen und eingesehen habe, die er der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Die Einsichtnahme in den digitalen Aktenauszug sei kein Ersatz. Der Sache nach rügt er damit, dass der Anwaltsgerichtshof vor seiner Entscheidung den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen. 15 16 17 18 - 8 - b) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände A ufklärungsbedarf bestanden h at, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Be- tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchfüh- rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wor- den wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Ver- fahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermitt- lungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müs- sen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN; vom 29. Mai 2018 AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11). c) Diesen Anforderungen g enügt die Begründung des Zulassungsan- trags nicht. Der Kläger begnügt sich mit dem Hinweis, dass der Anwaltsge- richtshof zu Unrecht 223 Fälle nicht anerkannt habe. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, welche tatsächlichen Umstände den Subsumtionsschluss au f eine rechtliche Bearbeitung einzelner oder aller streitigen Fälle gerechtfertigt hätten. 19 20 - 9 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohma nn Paul Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 14.05.2018 - 1 AGH 17/17 - 21
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