BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 68 /12 vom 21. Februar 201 3 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 21. Februar 201 3 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil d es 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 31. August 2012 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. De r Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20. April 2012 die Z u- lassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) wide r- rufen . De ssen hierauf erhobene Klage hat der A nwaltsgerichtshof abgewiesen. Da gegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. D er nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg . Der vom Kläger ge l- 1 2 - 3 - tend gemachte Zulassungsgrund der ernstliche n Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Er setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( vgl. etwa Senatsb eschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11 , NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m . w . N . ) . Das ist nicht der Fall. 1. Dies g ilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, der angefochtene Besch eid vom 20. April 2012 sei schon deswegen aufzuheben, weil die Bekla g- te dem Untersuchungsgrundsatz (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 24 Abs. 1, 2 VwVfG) nicht genügt habe. Der Kläger meint, die Beklagte habe den aus form a- len Gründen am 19. April 2012 aufgehobene n Widerrufsbescheid vom 28. März 2012 nicht ohne Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahren s durch den - vorliegend angefochtenen - Bescheid vom 20. April 2012 ersetzen dürfen. Dem ist nicht zu folgen. Die Beklagte hat vor Erlass des ursprünglichen W ide r- rufsbescheids vom 28. März 2012 die gebotenen Ermittlungen angestellt. Di e- ser Bescheid wurde allein deswegen aufgehoben , weil anstelle des zuständigen Vorstands der Beklagten (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1, § 71 BRAO) lediglich die A b- teilung III des Vorstand s der Beklagten über den Zulassungswiderruf entschi e- den hatte. Anders als der Kläger meint, ist eine Behörde im Falle eines von ihr erkannten Verfahrensfehlers grundsätzlich nicht gehalten, das eingeleitete Ve r- fahren insgesamt abzubrechen und neu zu beginn en (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2012 - AnwZ (Brfg) 41/12, juris Rn. 7; BVerwGE 75, 214, 227; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 20 Rn. 67) . Die Beklagte war lediglich verpflichtet zu prüfen, ob sich die Sach - und Rechtslage aufgrund im Zeitraum v om 28. März 2012 bis zum 20. April 2012 eingetretener Entwicklungen verä n- dert hat. Dieser Verpflichtung ist sie - wie der abschließende Satz im Widerruf s- bescheid vom 20. April 2012 belegt - nachgekommen. Die Situation des Klägers hatte sich in dieser Zeits panne nicht maßgeblich verändert. Soweit der Kläger 3 - 4 - geltend macht, die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem A n- waltsgerichtshof Ermittlungsergebnisse zur Vermögenslage des Klägers vorg e- legt, die auf erst nach dem 14. März 2012 (vgl. Position 8 in der dem angefoc h- tenen Widerrufsbescheid beigefügten Forderungsaufstellung) gewonnenen E r- kenntnissen basierten, trifft dies nicht zu. Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Forderungsaufstellung ist mit der dem Widerruf s- bescheid beigefügten Liste identisch. 2. Weiter wird die Rechtmäßigkeit des angefochtenen B escheids , wie der Anwaltsgerichtshof überzeugend ausgeführt hat, nicht durch de n Umstand b e- rührt, dass die Rechtsanwaltskammer den Kläger vor Erlass des - den aufg e- hobenen Bescheid vom 28. März 2012 ersetzenden - Widerrufsbescheids vom 20. April 2012 nicht erneut angehört hat. Eine weitere Anhörung des Klägers (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 8 Abs. 1 VwVfG) war schon deswegen nicht g e- boten, weil ihm bereits zuvor ausreichend G elegenheit zur Stellungnahme ei n- geräumt worden war , wovon er mit Schriftsätzen vom 12. März 2012 und vom 19. März 2012 Gebrauch gemacht hat te . Dass im Widerrufsbescheid vom 20. April 2012 zu seinen Lasten Umstände berücksichtigt worden s eien , zu d e- nen er n icht angehört worden ist, oder dass er bei einer ergänzenden Anhörung neue entlastende Umstände vorgetragen hätte, hat der Kläger nicht einmal a n- satzweise dargetan. 3. Der Widerrufsbescheid vom 20. April 2012 leidet auch nicht deswegen an formellen Mäng eln, weil der Steuerberater L . , der neben dem Kläger und dessen Ehefrau Mitglied einer Partnerschaftsgesellschaft ist , nicht am Ve r- waltungsverfahren beteiligt worden ist. Ein Fall der notwendigen Beteiligung lag - wie der Anwaltsgerichtshof , auf des sen Ausführungen ergänzend Bezug g e- nommen wird, zutreffend ausgeführt hat - nicht vor (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 13 Abs. 2 VwVfG). Weder hat der Steuerberater einen Antrag auf Beteiligung 4 5 - 5 - gestellt noch hat der Widerruf der Zulassung des Klägers (und seine r Ehefrau , deren Zulassung ebenfalls widerrufen worden ist ) rechtsgestaltende Wirkung für den Steuerberater als drittes Mitglied der Partner schafts gesellschaft. D ie rechtsgestaltende Wirkung des Zulassungswiderrufs (§ 13 BRAO) beschränkt sich allein auf de n Kläger. D er Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau mit der Bestandskraft des Zulassungswiderruf s aus der dreigliedrigen Partnerschaft ausscheiden (§ 9 Abs. 3 PartGG) und damit die Gesellschaft erlöschen dürfte (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Au f l., § 131 Rn. 7, 19, 35 m.w.N.), ist lediglich mittelbare Folge des Zulassungsverlusts. Auch die vom Kläger ang e- führte Vermögenslage der berufsübergreifenden Partner schafts gesellschaft ist rechtlich ohne Belang; gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kommt es allei n darauf an, ob der Kläger selbst in Vermögensverfall geraten ist. Aus denselben Grü n- den war auch das Finanzamt M . , das nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof seinen Anteil an der Par t- nerschaftsgesellschaf t gepfändet hat, nicht am Verwaltungsverfahren zu beteil i- gen. 4. Fehl geht schließlich auch die Rüge des Klägers, ein Mangel des Ve r- waltungsverfahrens lieg e darin begründet, dass das Finanzamt M . die Ste u- erschulden des Klägers nicht nach §§ 3, 10 Abs . 1 StBerG in Verbindung mit den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. Januar 2012 an die Beklagte gemeldet habe. Z um einen hat d ie Beklagte durch Mitteilung vom 2. Mai 2011 erfahren , dass das Finanzamt gegen den Kläger und seine Ehefrau die Zwangsvollstreckung wegen Steuerrückständen in Höhe von rund 37.000 betr eibt (Position 2 der Forderungsaufstel lung). Zum anderen ist nicht ersich t- lich, weshalb eine unterbliebene Mitteilung des Finanzamts über eine Beruf s- pflichtverletzung einen Verfa hrensfehler zu Lasten des Klägers begründe n wü r- de. 6 - 6 - 5. Auch in materieller Hinsicht ist der Zulassungswiderruf mit Recht e r- folgt. Der Kläger hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wide r- rufsbescheids (20. April 2012) in Vermögensverfall befund en ; hierdurch ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden eingetreten . a) Der Kläger stellt nicht in Frage, dass bei ihm schon die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO ei n- greift, weil er am 14. Nove mber 2011 die eidesstattliche Versicherung abge g e- ben hat und er seither im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts M . eing e- tragen ist. Er bringt auch nichts gegen die zutreffenden Feststellungen des A n- waltsgerichtshofs vor, ein Vermögensverfall sei im Hi nblick auf die im Wide r- rufsbescheid aufgeführten titulierten Forderungen verschiedener Gläubiger in gegeben. Der Hinweis des Klägers, er habe bereits im Oktober 2011 beim Finanzamt einen - noch nicht beschied e- nen - Antrag auf Gewährung eine s höheren Freibetrag s gestellt, ist nicht g e- eignet, einen Vermögensverfall des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs auszuräumen. F ür die Frage der Rechtmäßigkeit des Z u- lassungswiderrufs ist nach der mit Wirkung ab 1. September 200 9 erfolgten Ä n- derung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener En t- wicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsb e- schluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). Es kommt also nicht darauf an, ob der Kläger auf einen höheren Freibetrag hoffen e- stockten monatlichen Freibetrag eine Konsolidierung se iner Vermögensverhäl t- nisse erreichen könnte. b) Die Ausführungen des Klägers zur Vermögenssituation der Partne r- schaftsgesellschaft sind rechtlich unerheblich. Darüber hinaus ist die finanzielle 7 8 9 - 7 - Lage der Gesellschaft weder nachvollziehbar dargelegt noch b elegt worden. Der Anwaltsgerichtshof hat das diesbezügliche Vorbringen zutreffend für nicht stichhaltig erachtet. Auch im Zulassungsverfahren bringt der Kläger gegen die zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshof s keine tragfähigen Angriffe vor . c ) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen We r tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsa n- walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ve r- bunden. Ihr Vorliegen wird nur in seltenen Ausnahme fällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 2 8 . September 2011 - AnwZ (Brfg) 29/11, ZInsO 2012, 140 Rn. 5 ; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9 ). Denn die A n- nahm e einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Glä u- bigern g e rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Sena tsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 55/09, juris Rn. 11; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 8 ; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11 , aaO ; jeweils m.w.N. ). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine solche Gefahrenlage im Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. aa) Der Kläger , der gleichberechtigtes Mitglied einer Partnerschaftsg e- sellschaft ist, hat weder rechtliche noch tatsächliche Vorkehrungen für ei nen effektiven Schutz der Rechtsuchenden getroffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 9; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 28. September 2011 - An w Z (Brfg) 29/11, aaO; jeweils m.w.N.) . Die vo n ihm geschilderten Maßnahmen reichen hierfür nach 10 11 - 8 - ständiger Rechtsprechung des Senats nicht aus , da sie allein auf einer freiwill i- gen Selbstbeschränkung beruhen und keine ausreichen d enge tatsächliche Überwachung des Klägers (auch in urlaubs - und krankheitsbed ingten oder sonstigen Vertretungsfällen) gewährleistet. Ergänzend wird auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs Bezug g e- nommen. Hiergegen bringt der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Substa n- tielles vor. Dass de r Kläger vier Verkehrsunfallsachen ohne Entgegennahme von Fremdgeldern abgewickelt hat, genügt nicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden generell auszuräumen. Denn dies schließt nicht aus, dass der Kläger oder seine Gläubiger in anderen Fällen auf Vermö genswerte der Ma n- danten des Klägers zugreifen. bb ) Ohne Erfolg beanstandet d er Kläger , der Anwaltsgerichtshof sei fe h- lerhaft davon ausgegangen, bei ihm sei es " immer wieder " zu Rückständen bei Zahlung der Beiträge zur Haftpflichtversicherung gekommen. W ie er selbst ei n- räumt, gab es drei solcher Vorkommnisse , die zur Kündigung der Berufshaf t- pflicht geführt haben. D er vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass a n- schließend Rück wärts versicherungen abgeschlossen worden seien, ändert nichts daran, dass zunächs t Deckungslücken bestanden haben , die erst zu e i- nem späteren Zeitpunkt, wenn auch rückwirkend behoben worden sind. Zudem lässt der Kläger außer Acht, dass die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zu den Deckungslücken nicht tragend geworden sind, sondern n ur ergänzend zur bereits aus anderen Gründen bejahten Gefährdung der Rechtsuchenden erfolgt sind. d) Auch die Rüge des Klägers, der Zulassungswiderruf sei unverhältni s- mäßig, bleibt ohne Erfolg. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz d er Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wicht i- gen Gemeinschaftsguts (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 12 13 - 9 - 55/09, aaO Rn. 13 m.w.N . ; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO Rn. 11). Die vom Kläger geschilderten versorgungsrechtlichen Nachteile und die damit verbundenen fin anziellen Belastungen lassen den Widerruf der Zula s- sung des Klägers in Anbetracht des hohen Stellenwerts, den der Gesetzgeber der Funktionsfähigkeit der Rec htspflege zuweist, nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht gesichert ist, dass der Kläger bei weiterer Ausübung des Anwaltsberufs finanziell imstande wäre, die geschuldeten Beiträge an das Versorgungswerk zu en trichten. Immerhin hat das Versorgungswerk der Rechtsanwälte am 6. Juli 2010 die Vollstreckung w e- gen erheblicher Beitragsrückstände verfügt, die sich nach dem - vom Kläger vorgelegten - Schreiben des Versorgungswerks vom 6. März 2012 zum 29. Februar 2012 a er dem Widerrufsbescheid beigefügten Aufstellung der Beklagten Hi n- zu kommt, dass der Kläger schon ab der Vollendung seines 60. Lebensjahrs im März 2013 Altersrente - wenn auch in deutlic h geringerer Höhe als bei Erre i- chen der Regelaltersgrenze - beanspruchen kann. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 31.08.2012 - 1 AGH 15/12 -
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