BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL AnwZ (Brfg) 68 /1 3 Verkündet am: 3. November 2014 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Nichtaufnahme eines Antrags zu r Tagesordnung einer Kammerversammlung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 3. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Roggenbuck, den Richter Seiters sowie den Recht s- a n w alt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer für Recht erkannt : Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshof s vom 15. Juli 2013 (BayAGH I 19/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Weigerung der Beklagten zu 2, den Antrag des Klägers vom 15. März 2012 ( " Die RAK soll ihre Mitglieder in den nächsten Kammermitteilungen darüber i n- formieren, dass die Rentenanwartschaften bei der RA - Versorgung zwisch en den Jahren 2005 und 2010 um 30,2 % gekürzt wurden . " ) in die Tagesordnung zur ordentlichen Kammerversammlung 2012 aufzunehmen und die Kammermitglieder mit der Einladung zur Kammerversammlung über diesen Tagesordnungspunkt zu info r- mieren, rechtswidrig gew esen ist. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen. Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt: Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2 trägt ihre eigenen außergerichtlichen Ko s- ten und die H älfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. - 3 - Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 je zur Hälfte. Die Kosten zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2 trägt ihre eigenen außergerichtlichen Ko s- ten und 5/7 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übr i- gen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskoste n tragen der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 2 zu 5/6. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 festgesetzt. Tatbestand : D ie Parteien streiten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage da r- über, ob eine Verpflichtung des Be klagten zu 1 in seiner Funktion als Präsident der Beklagten zu 2 bestand, einen Antrag des Klägers auf die Tagesordnung der ordentlichen Kammerversammlung vom 20. April 2012 zu setzen. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied der Beklagten zu 2. De ren G e- schäftsordnung (GO) enthält in § 5 zur Einberufung der Kammerversammlung u.a. folgende Regelung en : 1 2 - 4 - " 1. Ort und Zeit einer ordentlichen Kammerversammlung sind späte s- tens acht Wochen vorher bekannt zu geben mit der Aufforderung, Anträge zur Tagesordnung spätestens fünf Wochen vor der Ka m- merversammlung schriftlich an den Kammervorstand zu richten. 3. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten festgesetzt. Ein Gege n- stand ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn es von mindestens 25 Kammermitgliedern schr iftlich bea ntragt wird. 4. Mit der Einladung zur Kammerversammlung erhalten die Mitglieder die Tagesordnung, " Di e ordentliche Kammerversammlung 2012 war für den 20. April 2012 an be raumt. Mit Schreiben vom 15. März 2012 bat der Kläger darum, zwei A n- träge in die Tagesordnung aufzunehmen. Ersterer lautete wie folgt : " Die RAK soll ihre Mitglieder in den nächsten Kammermitte i- lungen darüber informieren, dass die Rentenanwartschaften bei der RA - Versorgung zwischen den Jahren 2005 und 2010 um 30,2 % gekürzt wurden. " Das Schreiben vom 1 5. März 2012 hatten neben dem Kläger weitere 25 Kammermitglieder unterzeichnet. Der Beklagte zu 1 teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. April 2012 mit, dass der z weite Antrag bei der Einladung zur Kamm erversammlung berücksic h- tigt , dagegen der erste Antrag mit Zustimmung des Kammervorstands nicht in die Tagesordnung aufgenommen werde. Es bestünden insoweit Bedenken, da für diese Thematik nicht die Zuständigkeit der Kammer, sondern des Verso r- gungswerks ge geben sei und der Antrag auch den Grundsätzen sachlicher I n- formation widerspreche. Mit Schreiben vom 3. und 4. April 2012 wiederholte der Kläger seine Bitte um Aufnahme d ieses Tagesordnungspunkts. Der Beklagte 3 4 5 - 5 - zu 1 lehnte den Antrag des Klägers mit Schreib en vom 10. April 2012 endgültig ab, da dieser nicht den Aufgabenbereich der Kammer betreffe u nd ihm auch im Falle des § 5 Nr . 3 G O ein materielles Prüfungsrecht zustehe. Die hiergegen erhobene Feststellungsklage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. A uf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17. De - zember 2013 ( NJW - RR 2014, 750 ) - unter Zurückweisung des weitergehenden (den Beklagten zu 1 betreffenden) Rechtsmittels - die Berufung gegen das U r- teil des Anwaltsgerichtshofes zugelassen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) abgewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Dem Präsidenten der Beklagten steht bei Anträgen zur Tagesordnung, die gemäß § 5 Nr. 3 GO von mindestens 25 Mitgliedern der Beklagten unterstützt werden, kein materie l- les Prüfungsrecht zu. Nach § 85 Abs. 2 BRAO muss der Präsident die Versammlung der Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Geg enstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll. Dies gilt entsprechend (argumentum a maiore ad minus) für die Anmeldung einzelner Anträge zur Tagesordnung einer vom Präsidenten bereits einberuf e- nen Kammerversammlung. Von letzterem ist der Anw altsgerichtshof zu Recht als selbstverständlich ausgegangen und dies wird mit der Berufungserwiderung auch nicht in Frage gestellt. 6 7 8 - 6 - Es entspricht einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. nur Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 85 BRAO Rn. 5, § 87 Rn. 2; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 85 Rn. 4; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 85 Rn. 3, § 87 Rn. 2; Kleine - Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 87 Rn. 2; EGH Hamburg, NJW 1985, 1084, 1087 ; siehe auch " Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung " der Bundesr e- gierung vom 8. Januar 1958, BT - Drucks. III/120, S. 90 zu § 98 ), dass dem Pr ä- sidenten - anders als bei Anträgen einzelner Kammermitglieder - insoweit kein Prüfungsrecht zusteht. Er muss des halb einen solchen qualifizierten Antrag (Mindestquorum) auch dann auf die Tagesordnung setzen, wenn er die B e- han d lung des Themas auf der Kammerversammlung - z.B. weil der Antrag e i- nen Gegenstand betrifft, der seiner Meinung nach nicht in den Funktionsbere ich der Kammer fällt - für unzulässig hält. Es ist dann Aufgabe der Kammerve r- sammlung, selbst darüber zu beschließen, ob und wie sie einen solchen G e- genstand behandeln will. Dem Präsidenten bleibt es hierbei unbenommen, b e- reits im Zuge der Übermittlung der Tagesordnung seine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags deutlich zu machen. Die Beklagte hat - ersichtlich vor dem Hintergrund, dass bei der großen Anzahl ihrer Mitglieder ein Quorum von 10 % praktisch kaum jemals zu erre i- chen ist - in ihrer n ach § 89 Abs. 3 BRAO erlassenen Geschäftsordnung ein geringeres Quorum - zwar nicht für die Einberufung einer Kammerversam m- lung, aber für die Tagesordnung einer vom Präsidenten einberufenen Ka m- merversammlung - festgelegt. Ist dieses Quorum erreicht, " ist " der Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Dass - abweichend von § 85 Abs. 2 BRAO - in diesem Rahmen trotz des eindeutigen Wortlauts dem Präsidenten ein materie l- les Prüfungsrecht zustehen soll, ist nicht ersichtlich. Insoweit rügt der Kläger auch zu Re cht, dass das angefochtene Urteil widersprüchlich ist. Zu Ziffer II 2 a 9 10 - 7 - begründet der Anwaltsgerichtshof zunächst zutreffend, dass dem Präsidenten keine Prüfungs - und Verwerfungskompetenz zusteht. Wieso dann unter Ziffer II 2 b eine Prüfungs - und Verwerfun gskompetenz doch wieder bejaht wird, e r- schließt sich dem Senat nicht. Die dort in Bezug genommene Entscheidung des EGH Hamburg (aaO) differenziert an der zitierten Stelle gerade zwischen A n- trägen, die ein einzelnes Mitglied stellt, und solchen, die von ein er qualifizierten Mehrheit unterstützt werden. In diesen Fällen gibt es keine Prüfungs - und Ve r- werfungskompetenz des Präsidenten, sondern nur eine solche der Kammerve r- sammlung als dem letztlich höchsten Organ der Rechtsanwaltskammer. Insoweit spielt e s auch keine Rolle, ob - worauf die Beklagte in ihrer B e- rufungserwiderung unter anderem abstellt - der Antrag des Klägers eine unwa h- re Tatsachenbehauptung (Rentenkürzung von 31 %) enthalte und " offen kundig " nicht in die Zuständigkeit der Kammer, sondern in die des Versorgungswerks falle. Diese von der Beklagten geltend gemachten Umstände des streitgege n- ständlichen Antrags sind von der Kammerversammlung zu prüfen, nicht aber vom Präsidenten. Die Kammerversammlung der Beklagten hat das Erfordernis von 25 Unte rschriften vormals als ausreichenden Schutz gegen eine mis s- bräuchliche Ausnutzung des Antragsrechts angesehen. Sie könnte im Rahmen des § 85 Abs. 2 BRAO das in § 5 Nr. 3 GO festgesetzte Quorum heraufsetzen oder für die Fälle, die nicht von der B undesrechts anwaltsordnung, aber von der G eschäftsordnung erfasst werden, dem Präsidenten zur Entlastung der Ve r- sammlung ein Prüfungsrecht einräumen. Solange dies aber nicht geschieht, verbleibt es dabei, dass dem Präsidenten kein Prüfungsrecht zu steht, wenn mit der e rforderlichen Anzahl von Stimmen die Aufnahme eines Tagesordnung s- punkt e s zur Kammerversammlung beantragt wird. 11 - 8 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 , § 155 Abs. 1 VwGO, die Streit wertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 2 GKG . Kayser Roggenbuck Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 15.07.2013 - BayAGH I - 19/12 - 12
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