ECLI:DE:BGH:2018:151018UANWZ.BRFG.68.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 68/17 Verkündet am: 15. Oktober 2018 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung al s Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlun g vom 15. Oktober 2018 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, den Richter Bellay sowie die Recht s- anwältin Schäfer un d den Rechtsanwalt Dr. Wolf für Recht erkannt: Die Berufung gegen das der Klägerin am 26. Oktober 2017 zug e- stellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Würt - temberg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie ß- lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen . Der Wert des Berufungsverfahrens Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rechtmäßi gkeit der Zulassung der Beigel a- denen als Syndikusrechtsanwältin. Die Beigeladene ist s eit d em 14. Mai 2001 bei der Stadt M . angestellt, zunächst befristet bis zum 13. November 2001, aufgrund Vertrages vom 5. Oktober 2001 unbefristet. Am 16. Juli 2001 wurde ihr Generalvollmacht zur Vertretung der Stadt M . in Arbeit s- rechtsstreiten vor dem Arbeitsgericht erteilt. Seit dem 22. November 2013 ist sie im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen . 1 - 3 - Im Jahr 2016 beantragte die Beigeladene die Zulassung als Syndiku s- rechtsanwältin. Die Klägerin widersprach. In ihrer Stellungnahme heißt es, die Beigeladene sei als Mitarbeiterin einer Stadtv erwaltung grundsätzlich weisungs - gebunden; außerdem seien Ausführungsvorschriften, Rundschreiben, Anor d- nungen, Erlasse, Geschäftsanweisungen und Verwaltungsvorschriften stets verbindlich. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 ließ die Beklagte die Beig e- ladene als Syn dikusrechtsanwältin zu. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Zulassungsbescheid ist erfol g- los geblieben. Auch die Klage, mit welcher die Klägerin die Aufhebung des Z u- lassungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides erreichen wollte, h atte keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung wegen grundsät z- licher Bedeutung der Rechtssache zugelassen , weil der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO für die Zulassung als Rechtsanwalt einerseits, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt andere rseits unterschiedlich ausgelegt werde. Die Klägerin hält den Zulassungsbescheid weiterhin für formell und mat e- riell rechtswidrig. Der Bescheid beschreibe die Tätigkeit der Beigeladenen, für welche die Zulassung zur Syndikusanwältin erteilt werde, nich t hinreichend b e- stimmt. Der Zulassung stehe das Zulassungsverbot des § 7 Nr. 8 BRAO entg e- gen, weil die Beigeladene im öffentlichen Dienst tätig und überdies hoheitlich tätig sei. Entgegen § 46 Abs. 3 BRAO sei die Beigeladene nicht fachlich una b- hängig tätig ; ihre fachliche Unabhängigkeit sei weder vertraglich noch tatsäc h- lich gewährleistet. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beantragt, 2 3 4 - 4 - unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Rechtsanwaltskammer K . vom 15. Dezember 2016 in G e- stalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelhe i- ten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätz e nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Zulassungsbescheid vom 15. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 Satz 1 BRAO, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ; fortan nur: Zulassungsbescheid ) ist nicht rechtsw idrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 , § 115 VwGO). 5 6 7 - 5 - I . Gegen die formelle Rechtmä ßigkeit des Zulassungsbescheides bestehen keine Bedenken. Insbeso ndere ist er inhaltlich hinreichend bes timmt ( § 32 BRAO, § 37 Abs. 1 VwVfG). 1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts richten sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Ve r- waltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Beschluss vom 22. F ebruar 2018 - 9 B 26/17, juris Rn. 6 mwN). Der Zulassungsbescheid h atte die Vorgaben der §§ 46 ff . BRAO für die Zulassung der Beigeladenen als Sy n- dikusrechtsanwältin umzusetzen. Die Zulassung bezieht sich, wie sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO ergibt, auf e in bestimmtes Arbeitsverhältnis. Das Arbeit s- verhäl tnis muss den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO genügen. En t- spricht die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses oder die ta t- sächlich ausgeübte Tätigkeit diesen Anforderungen nicht ode r nicht mehr, ist die Zulassung zu widerrufen (§ 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO ; vgl. B GH, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 14 ). Werden nach einer Zulassung weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufg e- nommen oder trit t innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine w e- sentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung auf die weit e- ren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken (§ 46b Abs. 3 BRAO) . Daraus folgt, dass der Zu lassungsbescheid das Arbeitsverhäl t- nis und die von ihm umfassten Tätigkeiten, auf welche sich die Zulassung b e- zieht , so genau bezeichnen muss, dass nachträgliche Veränderungen, d ie e i- nen Antrag auf Erweiterung der Zulassung oder aber deren Widerruf erforde rn, erkennbar sind. Die Zulassung bindet überdies gemäß § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO den Träger der Rentenversicherung bei seiner Entscheidung über die 8 9 - 6 - Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die jewei lige Beschäftigung beschränkt . Diese muss sich folglich aus dem Zulassungsbescheid erge ben. 2 . Der angefochten e Bescheid lässt die Beigeladene als Syndikusrecht s- anwältin für d ie Tätigkeit " als Syndikusrechtsanwältin im Fachbereich Personal Abteilung Personalbetreuung bei der Stadt M . gemäß Arbeitsvertrag vom 04.05.2001, Arbeitsvertrag vom 05.10.2001, Generalvollmacht vom 16.07.2001, Anlag e vom 27.01.2016 zum Arbe itsvertrag vom 05.11.2001 (ric h- tig: 05.10.20 0 1), Tätigkeitsbeschreibung vom 27.01.2016 und Arbeitsplatzb e- schreibung vom 02.03.2015/27.01.2016 " zu . Die in Bezug genommenen Unte r- lagen sind dem Bescheid angesiegelt. Insbesondere die Arbeitsplatzbeschre i- bung w eist die wesentlichen Tätigkeiten aus, welche der Beigeladenen übertr a- gen worden sind. Damit ist die Tätigkeit der Beigeladenen, für welchen sie die Zulassung als Syndikusanwältin erhält, hinreichend bestimmt betrieben. 3 . Nach Ansicht der Klägerin is t die Bezug nahme deshalb unzureichend, weil sie auf die Anlagen verweise , ohne klarzustellen, um welche Textpassagen es im Einze lnen gehe. Zudem bestünden Unterschiede zwischen der Täti g- keitsbeschreibung und der Arbeitsplatzbeschreibung . Nach ersterer sei die Be i- geladene rein juristisch tätig; letztere weise dagegen auch strategische, organ i- satorische und personelle Führungsaufgaben auf. Auch deshalb sei der Zula s- sungsbescheid nicht hinrei chend bestimmt. Dies trifft nicht zu. Ein sachlicher Widerspruch zwischen der " Tätigkeit s- beschreibung " und der " Arbeitsplatzbeschreibung " besteht nicht. Die " Täti g- keitsbeschreibung " ist ersichtlich als Anla ge zum Zulassungsantrag gefertigt 10 11 12 - 7 - worden. Sie stellt - geordnet nach den in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genan n- ten Merkmalen - diejenigen Aufgaben der Beigeladenen zusammen, die anwal t- liche Tätigkeiten im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO sind . Die " Arbeitsplatz b e- schreibung " ist abweichend aufgebaut. Sie be schreibt die organisatorische Ei n- ordnung der Stelle der Beigeladenen, die ihr übertragenen Aufgaben, die hierfür erforderlichen Fachkennt nisse, die dienstlichen Beziehungen der Beigeladenen , ihren Handlungsspielraum, die Reichweite und Auswirkungen des Arbeitsve r- haltens, die " Produkte " der Stelle und die Leitungsverantwortu ng der Beigel a- denen. Die Arbeitsvorgänge werden zusätzlich danach bewertet, ob der Beig e- ladenen Entscheidungs - und Zeichnungsbefugnisse übertragen wurden und ob ihr ein freies, ein gebundenes oder gar kein Ermessen zusteht; zudem ist ve r- merkt, welche r Zeit anteil auf die jeweilige T ätigkeit entfällt. Damit enthält die " Arbeitsplatzbeschreibung " gegenüber der " Tät igkeitsbeschreibung " zusätzliche Informationen . Sie weist auch nichtanwaltliche Tätigkeiten der Beigeladenen aus. Weder entwertet sie dadurch die " T ätigkeitsbeschreibung " , noch weckt die " Tätigkeitsbeschreibung " Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der " A r- beitsplatzbeschreibung " . II. Der Zulassun gsbescheid ist auch in der Sache rechtmäßig. Gemäß § 46a BRAO ist d ie Zulassung zur Rechts anwaltschaft als Syndikusrechtsa n- walt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassung s- versagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Sämtliche Voraussetzungen für eine Zulassung der Beigelade nen liegen vor . 13 - 8 - 1 . D ie Beigeladene erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für den Z u- gang zur Rechtsanwaltschaft. Sie hat die Befähigung zum Richteramt na ch dem Deutschen Richtergesetz erlangt (§ 4 BRAO). 2 . Es liegt kein Zulassungshindernis gemäß § 7 BRAO vor. Die Beigel a- dene ist keine Beamtin (vgl. § 7 Nr. 10 BRAO), sondern Angestellte im öffentl i- chen Dienst. Sie übt auch keine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf einer Synd i- kusrechtsanwältin, insbesondere ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit g e- fährden kann. a ) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. D e- zember 2015 (BGBl. I S. 2517) hatte der Sena t das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO ebenso wie den gleichlautend en Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ausschließlich im Zus ammenhang mit einem Zweitberuf zu prüfen, welchen der Bewerber oder Rechtsanwalt neben der Rechtsanwaltst ä- tigkeit ausübte. Das Zulassungshindernis und der Widerrufsgrund des mit der Anwaltstätigkeit unvereinbaren Zweitberufs schützen das Erscheinungsbild e i- ner von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes getrennt bleiben. Der Recht s- anwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelege n- he i ten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jegl i- cher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat. Das Ve r- trauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsa n- walts kann ohne konkreten Interessenkonflikt allein wegen de r Art der neben dem Anwaltsberuf ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden. In s- 14 15 16 - 9 - besondere darf bei den Rechtsuchenden nicht die Vorstellung entstehen, dass der Rechtsanwalt wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Mandanten bewi r- ken kann als andere Rechtsanwälte. Ob derartige Gefahren bestehen, ist a n- hand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich t ätig wird (BGH, B e- schluss vom 25. Febru ar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f . ; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW - RR 2009, 1359 Rn. 8 ff . ; vom 22. Se p- tember 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK - Mitt. 2018, 41 Rn. 14). b ) Auf die Zulassung und den Widerruf einer Zulassung eines Syndiku s- rechtsanwalts nach § 46a BRAO lassen sich diese Überlegungen nicht übertr a- gen. aa) Die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts lässt sich nicht von se i- nem Arbeitsverhältnis trennen. Sie betrifft gerade die anw altliche Beratung des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Die Frage eines zulässigen Zweitberufs kann sich damit nicht stellen, sofern der S yndikusrechtsanwalt sich nicht - was gegebenenfalls gesondert anhand der allgemeinen Zulassungsb e- stimmu ngen zu prüfen ist - zusätzlich als selbständiger Rechtsanwalt oder als Angestellter eines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 1 BRAO niederlässt. bb) Der im öffentlichen Dienst tätige Syndikusrechtsanwalt ist - auch in den Augen der Öffentlichkeit - nicht v on seinem Arbeitgeber unabhängig. Tritt er - etwa bei Vertragsverhandlungen oder im Rahmen einer Prozessvertre tung - für seinen Arbeitgeber auf, wird er als Repräsentant der Behörde wahrgeno m- men. Die aufgrund des Arbeitsvertrages vorhandene Bindu ng des Syn dikusa n- walts an einen Hoheitsträger gefährdet den nach wie vor geltenden Grundsatz der freien Advokatur jedoch deshalb nicht, weil der Syndikusanwalt als solcher 17 18 19 - 10 - ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig wird, nicht für andere Mandanten, deren Mandatsver hältnis unabhängig von staatlicher Einflussnahme zu bleiben hat . Seit der Begriff des Syndikusrechtsanwalts in § 46 Abs. 2 BRAO gesetzlich definiert ist und seit der Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 3 BRAO verpflichtet ist, seine anwaltliche Tät igkeit unter der Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt ) " auszuüben hat, können auch in der Ö f- fentlichkeit und beim rechtsuchenden Publikum keine Zweifel darüber aufko m- men, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich seinen Arbeitgeber vert ritt . Aus demselben Grund kann der Syndikusanwalt nicht gegenüber potentiellen Mandanten den Eindruck erwecken, er könne wegen seiner Staatsnähe mehr für ihn erreichen als andere Anwälte. Andere Mandanten als seinen Arbeitgeber hat der Syndikusrechtsanwalt als solcher nicht. c) Gleichwohl gilt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO auch im Recht der Syndikusanwälte. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO verweist auf die Zulassungsversagungsgründe des § 7 BRAO, ohne einzelne Tatbestände au s- zunehmen. Auch die am tliche Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 16. Juni 2015 (BT - Drucks. 18/5201, S. 31 z u § 46a Abs . 1 BRAO - E) unterscheidet nicht zwischen den Tatbeständen des § 7 BRAO. Die Anwendung des § 7 BRAO soll Gef ährdu n- gen der Rechtspflege und der Inte ressen der Rechtsuchenden vorbeu gen; denn ein Rechtsanwalt, der den persönlichen Anforderungen des Berufs nicht g e- nügt, gefährdet die Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden. Die Unvereinbarkeit gemäß § 7 N r. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO muss für Syndiku s- anwälte jedoch anders bestimmt werden als in der bisherigen Rechtsprechung zum Zweitberuf des Rechtsanwalts, die (nur) für den selbständigen Rechtsa n- walt und für den Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis gemäß § 46 Abs. 1 BRAO weiter hin ihre Gültigkeit behält. 20 - 11 - aa) Die mit dem Beruf des Syndikusanwalts unvereinbare Tätigkeit kann einmal außerhalb des Angestelltenve rhältnisses liegen, für welches der Bewe r- ber die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erst rebt. Darum geht es hier nicht. bb) Zum anderen kann das Angestelltenverhältnis selbst Merkmale au f- weisen, welche die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verbietet. Dabei kann es sich nicht um solche Merkmale handeln, die gemäß § 46 Abs. 3, 4 und 5 BRAO die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusanwalts kennzeichnen; denn diese sind gemäß § 46a Abs. 1 Nr. 3 BRAO gesondert zu prüfen. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndiku s- rechtsanwalt unvereinbar. ( 1 ) Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Bestimmung, welche die Zulassung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten als Syndiku s- rechtsanwalt allgemein ausschließt (ebenso im Ergebnis AGH Frankfurt, BRAK - Mitt. 2017, 193 , 194 f. ; AGH Münc hen, Urteil vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, juris Rn. 45 f . ; AGH Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, juris Rn. 32 ; aA wohl AGH Hamm , Urteil vom 28. April 2017 - 1 AGH 66/16, juris Rn. 32) . Nach § 46 Abs. 2 BRAO steht die Zulassung als Syndikusanwa lt den Angestellten von " Personen oder Gesellschaften " offen. Das Gesetz unte r- scheidet insoweit nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen und nicht zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Die Stadt M . , die Arbeitgeberin der Beigeladenen, ist als G e- bietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die amtliche Begründung des Entwurfs zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 16. Juni 2015 sp richt durchgehend von " Unternehmens juristen " und von der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem 21 22 23 - 12 - Unternehmen (etwa BT - Drucks. 18/5201, S. 1). Im Gesetzestext selbst wird jedoch nicht der Begriff " Unterneh men " verwandt; vielmehr spricht § 46 Abs. 2 BRAO von " P ersonen oder Gesellschaften " . Dass juristische Pe rsonen des ö f- fentlichen Rechts ebenfalls gemeint sind , folgt insbesondere aus der Vorschrift de s § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO . Dies e erlaubt die Zulassung von Ve r- bandssyndikusrechtsanwälten, die erlaubte Re chtsdienstleistungen ihrer Arbeit - geber (Vereinigungen oder Gewerkschaften) gegenüber deren Mitgliedern e r- bringen , und verweist hierzu auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG . In der amtlichen B e- gründung hierzu heißt es, d ie als Körperschaften des öffentlichen Rechts org a- nisierten Berufskammern sollten hiermit ebenso erfasst werden wie die priva t- rechtlich organisierten Wohlfahrtsverb ä nde der als Körperschaften des öffentl i- chen Rechts anerkannten Kirchen (BT - Drucks. 18/5201, S. 30 zu § 46 Abs. 5 BRAO - E) . (2 ) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die Unvereinbarkeit der T ä- tigkeit der Beigeladenen im öffentlichen Dienst nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Nach dieser Vorschrift darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig ge worden ist. Sie gilt, w ie sich aus § 46c Abs. 1 BRAO ergibt, auch für Syndikusrechtsanwälte. Ihre Voraussetzungen sind jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn ein Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst für seinen A rbei t- geber anwaltlich tätig wird. Sämtliche Tatbestände des § 45 BRAO setzen e i- nen Funktionswandel voraus. Der Anwalt sol l keine Mandate in einer Angel e- genheit übernehmen , mit der er früher in anderer Funktion beruflich befasst war. Ebenso ist ihm untersag t, eine Angelegenheit, die er als Rechtsanwalt b e- arbeitet hat, später in anderer Funktion zu betreiben (BT - Drucks. 12/4993, S. 29 zu § 45 BRAO). Das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO soll verhi n- dern, dass dieselben Personen auf verschiedenen Seit en für unterschiedliche 24 - 13 - Interessen tätig werden, und so das Vertrauen in die Rechtspflege schützen (BT - Drucks. 12/4993, S. 29 ; BG H, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10, WM 2010, 2374 Rn. 10 ). Ein Syndikusrechtsanwalt, der für seinen Arbeitgeber nicht anwaltlich und anwaltlich tätig wird, wechselt nicht die Seiten und vertritt keine unterschiedlichen Interessen. Es besteht nicht einmal die abstrakte G e- fahr ei ner Interessenkollision. (3 ) Entgeg en der Ansicht der Klägerin folgt die Unvereinbarkeit de r T ä- tigkeit der Beigeladenen bei der Stadt M . mit ihrer Zulassung zur Synd i- kusrechtsanwältin hier schließlich nicht aus einer im Rahmen des Angestellte n- verhältnis ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit . Der Anwaltsgerichtshof hat fes t- gestellt, dass di e Beigeladene nicht hoheitlich tätig wird. Sie sei nur mit internen Rechtsfragen ihrer Anstellungskörperschaft befasst; ihr Arbeitsfeld sei zivilrech t- licher, nämlich arbeitsrechtlicher Natur. Hoheitliche Mittel zur Einhaltung öffen t- lich - rechtlicher Pflicht en wende die Be igeladene nicht an. Die Einwände der Klägerin gegen die Richtigkeit dieser Feststellung gre i- fen nicht durch. Die Klägerin verweist auf die " Tätigkeitsbeschreibung " und die " Arbeitsplatzbeschreibung " , die dem Zulassungsantrag beilagen un d die im Z u- lassungsbescheid in Bezug genommen wurden. In beiden Schriftstücken heißt es, die Beigeladene sei mit der " allgemeinen, umfassenden rechtlichen Ber a- tung der Verwaltungsspitze " betraut; sie sei mit rechtlichen Angelegenheiten in allen Rechtsgebie ten befasst, dar unter auch das Beamtenrecht, das öffentliche Recht und das Sozialrecht . Nicht jede Befassung mit einer Frage aus dem G e- biet des öffentlichen Rechts stellt jedoch ein hoheitliches Handeln dar . D ie Kl ä- gerin trägt nicht vor, dass die Beigelade ne nach außen hin hoheitlich tätig g e- worden ist, etwa Bescheide unterzeichnet hat. Soweit sie für die Stadt M . Arbeitsverträge verhandelt oder Prozessvertretungen vor den Arbeitsg e- 25 26 - 14 - richten wahrnimmt, unterscheidet sich ihre Tätigkeit nicht von derjenigen eines aufgrund eines Anwaltsvertrages für einen Träger hoheitlicher Gewalt tätigen Rechtsanwalts. 3 . Die Tätigkeit der Beigeladenen entspricht schließlich auch den Anfo r- derungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. a) Die Beigeladene ist Angest ellte der Stadt M . , einer nichta n- waltlichen Arbeitgeberin, die als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) . Zu ihren Aufgaben g e- hört, wie § 46 Abs. 3 BRAO es verlangt, die Prüfung von Rechtsfragen ei n- schließlich der Aufklärung des Sachverhaltes sowie das Erarbeiten und Bewe r- ten von Lösungsmöglichkeite n, die Erteilung von Rechtsrat sowie die Gesta l- tung von Rechtsverhältnissen insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen u nd die Verwirklichung von Rechten ; sie hat auch die Befugnis, nach außen verantwortlich auf zutreten. b ) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beigeladene fachlich una b- hängig und eigenver antwortlich tätig . aa ) Gemäß § 46 Abs. 3 und 4 BRAO muss der Syndikusanwalt die ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses obliegenden Tätigkeiten fachlich una b- hängig und eigenverantwortlich auszuüben. Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige An a lyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung au s- schließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndiku s- rechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Im Rahmen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung is t der Syndikusanwalt in erster Linie den 27 28 29 30 - 15 - Pflichten der B undesrechtsanwaltsordnung unterworfen, hinter denen die a r- beitsrechtlichen Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers zurückzustehen haben (BT - Drucks. 18/5201 , S. 26 zu § 46 Abs. 2 BRAO - E). bb ) Der Zula ssungsbe scheid nimmt auf eine von einem Vertreter der Stadt M . und der Beigeladenen unterschriebene Erklärung vom 27. J a- nuar 2016 folgenden Wortlauts Bezug: " Frau H . übt ihre Tätigkeit fac h- lich unabhängig und eigenverantwortlich aus . Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Sie unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rech tslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Ihr gegenüber b e- stehen keinerlei Vorgaben zu Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen. Frau H . ist im Rahmen der von ihr für die Stadt M . zu erbringenden Rechtsberatung und - vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen. " Diese Erklärung, mit welcher sich die Arbeitgeberin gegenüber der Beigeladenen vertraglich gebunden hat, g e- nügt den Anforderungen des § 46 Abs. 3 und 4 BR AO. Anhaltspunkte dafür, dass sie tatsächlich nicht umge setzt wird, gibt es nicht . In der " Arbeitsplatzb e- schreibung " heißt es unter der Überschrift " Handlungsspielraum " : " Im Rahmen der prozessrechtlichen Generalvollmacht, Gesetze, Verordnungen und Richtl i- n ien besteht Handlungsfreiheit. Grenzen sind die Beschlusskompetenz des Oberbürgermeisters, der Dezernenten und des Gemeinderats. " cc) Die Klägerin hält die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen des - halb für nicht g egeben, weil die Stadt M . als untere staatliche Verwa l- tungsbehörde Teil der unmittelbaren Landesverwaltung sei, als kommunale Gebietskörperschaft überdies Teil der mittelbaren Landesverwaltung. Als Teil 31 32 - 16 - der unmittelbaren Landesverwaltung unterliege si e der staatlichen Fach - und Rechtsaufsicht und habe Weisungen zu befolgen , als Teil der mittelbaren La n- desverwaltung unterliege sie jedenfalls der Rechtsaufsicht. Diese Bedenken sind unberechtigt. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei der Prüfung der fachlichen Unabhäng igkeit eines Bewerbers gemäß § 46 Abs. 3 und 4 BRAO nach der Rechtsnatur der Regelungen zu untersche i- den, welche dieser zu beachten hat. Auf die anwaltliche Tätigkeit bezogene Weisungen des Arbeitgebers im Einzelfall oder in der Form von betriebsinte r- nen R egelungen können einer Zulassung entgegenstehen . Unschädlich sind demgegenüber Regeln, die nicht als Weisungen im Rahmen des Arbeitsve r- hältnisses erfolgen und an die der Arbeitgeber auch im Verhältnis zu Dritten gebunden ist. Sowohl das Gesetzesrecht als a uch vertragliche Bestimmungen können die für ein Rechtsverhältnis maßgebliche Rechtslage umfassend und detailreich regeln mit der Folge, dass für den Bearbeiter bei der rechtlichen B e- urteilung eines Falles nur ein geringer oder gar kein Spielraum mehr verb leibt. Die fachlich unabhängige Tätigkeit und eigenständige Analyse der in diesen Fällen eindeutigen Rechtslage durch den Syndikusrechtsanwalt wird hierdurch, wie der Vergleich mit einem externen, dieselbe Rechtslage beurteilenden Rechtsanwalt zeigt, nicht beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12; vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, juris Rn. 12). Soweit die Beigeladene im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit für die Stadt M . also Weisungen im Rahmen der Fach - oder Rechtsaufsicht zu berücksichtigen hat, ändert dies nichts an ihrer fachlichen Unabhängigkeit und ihrer Verantwortung gegenüber ihrer Arbeitgeberin. Fachliche und r echtliche Vorgaben, welche die Stadt M . als Teil der mi ttelbaren oder unmittelb a- 33 34 - 17 - ren Landesverwaltung einzuhalten hat, müsste auch ein Rechtsanwalt in seine Beratungstätigkeit einbeziehen, der aufgrund ein es Anwaltsvertrages tätig wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO festg e- setzt. Kayser Lohmann Bellay Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2017 - AGH 22/17 I - 35
Full & Egal Universal Law Academy