BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 6 9 /12 vom 21. Februar 201 3 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch d en V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 21. Februar 201 3 beschlossen: D er Antrag de r Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 31. August 2012 wird abgelehnt . D ie Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. D ie Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20. April 2012 die Z u- lassung de r Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) w i- derrufen . De r en hierauf erhobene Klage hat der An waltsgerichtshof abgewi e- sen. Da gegen richtet sich der Antrag de r Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. D er nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag de r Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg . Der vo n der Kläg e- 1 2 - 3 - rin g eltend gemachte Zulassungsgrund der ernstliche n Zweifel an der Richti g- keit des angefochtenen Urteils ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Er setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfests tellung mit schlüssigen Argumenten in Fr a- ge gestellt wird ( vgl. etwa Senatsb eschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11 , NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m . w . N . ) . Das ist nicht der Fall. 1. Dies g ilt zunächst, soweit d ie Klägerin geltend macht, der angefocht e- ne Bescheid vom 20. April 2012 sei schon deswegen aufzuheben, weil die B e- klagte dem Untersuchungsgrundsatz (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 24 Abs. 1, 2 VwVfG) nicht genügt habe. D ie Klägerin meint, die Beklagte habe den aus fo r- malen Gründen am 19. April 2012 aufgehobenen Widerrufsbescheid vom 2 6 . März 2012 nicht ohne Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahren s durch den - vorliegend angefochtenen - Bescheid vom 20. April 2012 ersetzen dürfen. Dem ist nicht zu folgen. Die Beklagte hat vor Erlass des urspr ünglichen Widerrufsbescheids vom 2 6 . März 2012 die gebotenen Ermittlungen angestellt. Dieser Bescheid wurde allein deswegen aufgehoben , weil anstelle des zustä n- digen Vorstands der Beklagten (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1, § 71 BRAO) lediglich die Abteilung III d es Vorstands der Beklagten über den Zulassungswiderruf en t- schieden hatte. Anders als d ie Klägerin meint, ist eine Behörde im Falle eines von ihr erkannten Verfahrensfehlers grundsätzlich nicht gehalten, das eingele i- tete Verfahren insgesamt abzubrechen und neu zu beginnen (vgl. Senatsb e- schluss vom 19. November 2012 - AnwZ (Brfg) 41/12, juris Rn. 7; BVerwGE 75, 214, 227; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 20 Rn. 67) . Die Beklagte war lediglich verpflichtet zu prüfen, ob sich die Sach - und Rechtslage aufgrund im Zeitraum vom 2 6 . März 2012 bis zum 20. April 2012 eingetretener Entwicklu n- gen verändert hat. Dieser Verpflichtung ist sie - wie der abschließende Satz im Widerrufsbescheid vom 20. April 2012 belegt - nachgekommen. Die Situation de r Klägerin hatte sich i n dieser Zeitspanne nicht maßgeblich verändert. Soweit 3 - 4 - d ie Klägerin geltend macht, die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof Ermittlungsergebnisse zur Vermögenslage de r Kl ä- gerin vorgelegt, die auf erst nach dem 14. März 201 2 (vgl. Position 5 in der dem angefochtenen Widerrufsbescheid beigefügten Forderungsaufstellung) gewo n- nenen Erkenntnissen basierten, trifft dies nicht zu. Die in der mündlichen Ve r- handlung von der Beklagten vorgelegte Forderungsaufstellung ist mit der dem Widerrufsbescheid beigefügten Liste identisch. 2. Weiter wird die Rechtmäßigkeit des angefochtenen B escheids , wie der Anwaltsgerichtshof überzeugend ausgeführt hat, nicht durch de n Umstand b e- rührt, dass die Rechtsanwaltskammer d ie Klägerin vor Erlass de s - den aufg e- hobenen Bescheid vom 2 6 . März 2012 ersetzenden - Widerrufsbescheids vom 20. April 2012 nicht erneut angehört hat. Eine weitere Anhörung de r Klägerin (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 8 Abs. 1 VwVfG) war schon deswegen nicht g e- boten, weil ih r bereit s zuvor ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eing e- räumt worden war , wovon sie mit Schriftsätzen vom 12. März 2012 und vom 19. März 2012 Gebrauch gemacht hat te . Dass im Widerrufsbescheid vom 20. April 2012 zu ihren Lasten Umstände berücksichtigt worden s eien , zu denen sie nicht angehört worden ist, oder dass sie bei einer ergänzenden Anhörung neue entlastende Umstände vorgetragen hätte, hat d ie Klägerin nicht einmal ansatzweise dargetan. 3. Der Widerrufsbescheid vom 20. April 2012 leidet auch nicht d eswegen an formellen Mängeln, weil der Steuerberater L . , der neben de r Klägerin und de r en Ehe mann Mitglied einer Partnerschaftsgesellschaft ist , nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt worden ist. Ein Fall der notwendigen Beteiligung lag - wie der An waltsgerichtshof , auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat - nicht vor (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 13 Abs. 2 VwVfG). Weder hat der Steuerberater einen Antrag auf B e- 4 5 - 5 - teiligung gestellt noch hat der Widerruf der Zulass ung de r Klägerin (und ihres Ehe manns , de ss en Zulassung ebenfalls widerrufen worden ist ) rechtsgesta l- tende Wirkung für den Steuerberater als drittes Mitglied der Partner schafts g e- sellschaft. D ie rechtsgestaltende Wirkung des Zulassungswiderrufs (§ 13 BRAO) beschränkt sich allein auf d ie Klägerin . D er Umstand, dass d ie Klägerin und ihr Ehe mann mit der Bestandskraft des Zulassungswiderruf s aus der dre i- gliedrigen Partnerschaft ausscheiden (§ 9 Abs. 3 PartGG) und damit die G e- sellschaft erlöschen dürfte (vgl. Hop t in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auf l., § 131 Rn. 7, 19, 35 m.w.N.), ist lediglich mittelbare Folge des Zulassungsverlusts. Auch die vo n der Klägerin angeführte Vermögenslage der berufsübergreifenden Partner schafts gesellschaft ist rechtlich ohne Belang; gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kommt es allein darauf an, ob d ie Klägerin selbst in Vermögensverfall geraten ist. Aus denselben Gründen war auch das Finanzamt M . , das nach den Angaben de r Klägerin ihren Anteil an der Partnerschaftsgesellschaft g e- pfändet hat, n icht am Verwaltungsverfahren zu beteiligen. 4. Fehl geht schließlich auch die Rüge de r Klägerin , ein Mangel des Verwaltungsverfahrens lieg e darin begründet, dass das Finanzamt M . die Steuerschulden de r Klägerin nicht nach §§ 3, 10 Abs. 1 StBerG in V erbindung mit den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. Januar 2012 an die Beklagte gemeldet habe. Z um einen hat d ie Beklagte durch Mitte i- lung vom 2. Mai 2011 erfahren , dass das Finanzamt gegen d ie Klägerin und ihren Ehemann die Zwangsvol lstreckung wegen Steuerrückständen in Höhe eibt (Position 1 der Forderungsaufstel lung). Zum and e- ren ist nicht ersichtlich, weshalb eine unterbliebene Mitteilung des Finanzamts über eine Berufspflichtverletzung einen Verfahrensfehler z u Lasten de r Klägerin begründe n würde. 6 - 6 - 5. Auch in materieller Hinsicht ist der Zulassungswiderruf mit Recht e r- folgt. D ie Klägerin hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wide r- rufsbescheids (20. April 2012) in Vermögensverfall befunden ; hierd urch ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden eingetreten . a) D ie Klägerin stellt nicht in Frage, dass bei ih r schon die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO ei n- greift, weil sie am 9 . Januar 201 2 die eidesstattliche Versicherung abge ge ben hat und sie seither im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts M . eingetr a- gen ist. Sie bringt auch nichts gegen die zutreffenden Feststellungen des A n- waltsgerichtshofs vor, ein Vermögensverfall sei im Hinblic k auf die im Wide r- rufsbescheid aufgeführten titulierten Forderungen verschiedener Gläubiger in Höhe von rund 67.000 gegeben. Der Hinweis de r Kläg e- rin , sie habe bereits im Oktober 2011 beim Finanzamt einen - noch nicht b e- schiedenen - Antrag auf Gewährung eine s höheren Freibetrag s gestellt, ist nicht geeignet, einen Vermögensverfall de r Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs auszuräumen. F ür die Frage der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltu ngsverfahrens abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener En t- wicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsb e- schluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). Es kommt also nicht darauf an, ob d ie Klägerin a uf einen höheren Freibetrag ho f- fen kann. Zudem ist nicht dargelegt, dass sie mit einem auf rund 2.600 e- stockten monatlichen Freibetrag eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhäl t- nisse erreichen könnte. b) Die Ausführungen de r Klägerin zur Vermögenss ituation der Partne r- schaftsgesellschaft sind rechtlich unerheblich. Darüber hinaus ist die finanzielle 7 8 9 - 7 - Lage der Gesellschaft weder nachvollziehbar dargelegt noch belegt worden. Der Anwaltsgerichtshof hat das diesbezügliche Vorbringen zutreffend für nicht s tichhaltig erachtet. Auch im Zulassungsverfahren bringt d ie Klägerin gegen die zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshof s keine tragfähigen Angriffe vor . c ) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen We r tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsa n- walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ve r- bunden. Ihr Vorliegen wird nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2011 - An wZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 2 8 . September 2011 - AnwZ (Brfg) 29/11, ZInsO 2012, 140 Rn. 5 ; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9 ). Denn die A n- nahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des Vermögensverfalls eines R echtsanwalts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Glä u- bigern g e rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 55/09, juris Rn. 11; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Br fg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 8 ; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11 , aaO ; jeweils m.w.N. ). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine solche Gefahrenlage im Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen n och ersichtlich. aa) D ie Klägerin , d ie gleichberechtigtes Mitglied einer Partnerschaftsg e- sellschaft ist, hat weder rechtliche noch tatsächliche Vorkehrungen für einen effektiven Schutz der Rechtsuchenden getroffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 9; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 28. September 2011 - An w Z (Brfg) 29/11, aaO; jeweils m.w.N.) . Die vo n ih r geschilderten Maßnahmen reichen hierfür 10 11 - 8 - nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht a us , da sie allein auf einer freiwilligen Selbstbeschränkung beruhen und keine ausreichen d enge tatsächl i- che Überwachung de r Klägerin (auch in urlaubs - und krankheitsbedingten oder sonstigen Vertretungsfällen) gewährleistet. Ergänzend wird auf die zutreffen den und eingehenden Ausführungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs Bezug g e- nommen. Hiergegen bringt d ie Klägerin im Zulassungsverfahren nichts Su b- stantielles vor. Dass d ie Partnerschaftsgesellschaft, der die Klägerin angehört , vier Verkehrsunfallsachen ohn e Entgegennahme von Fremdgeldern abgew i- ckelt hat, genügt nicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden generell au s- zuräumen. Denn dies schließt nicht aus, dass d ie Klägerin oder ihre Gläubiger in anderen Fällen auf Vermögenswerte der Mandanten de r Klägerin zugreifen. bb ) Ohne Erfolg beanstandet d ie Klägerin , der Anwaltsgerichtshof sei fehlerhaft davon ausgegangen, bei ih r sei es " immer wieder " zu Rückständen bei Zahlung der Beiträge zur Haftpflichtversicherung gekommen. Wie sie selbst einräumt, gab es dre i solcher Vorkommnisse , die zur Kündigung der Beruf s- haftpflicht geführt haben. D er vo n der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass anschließend Rück wärts versicherungen abgeschlossen worden seien, ändert nichts daran, dass zunächst Deckungslücken bestanden haben , die erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn auch rückwirkend behoben worden sind. Zudem lässt d ie Klägerin außer Acht, dass die Ausführungen des Anwaltsg e- richtshofs zu den Deckungslücken nicht tragend geworden sind, sondern nur ergänzend zur bereits aus anderen Gründen bejahten Gefährdung der Rech t- suchenden erfolgt sind. d) Auch die Rüge de r Klägerin , der Zulassungswiderruf sei unverhältni s- mäßig, bleibt ohne Erfolg. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit de r Rechtspflege, also eines überragend wicht i- gen Gemeinschaftsguts (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 12 13 - 9 - 55/09, aaO Rn. 13 m.w.N . ; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO Rn. 11). Die vo n der Klägerin geschilderten versorgungsrechtlichen Nachteile und die damit verbundenen fin anziellen Belastungen lassen den Widerruf der Zulassung de r Klägerin in Anbetracht des hohen Stellenwerts, den der Geset z- geber der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zuweist, nic ht als unverhältni s- mäßig erscheinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht gesichert ist, dass d ie Klägerin bei weiterer Ausübung des Anwaltsberufs finanziell imstande wäre, die geschuldeten Beiträge an das Versorgungswerk zu entrichten. I m- merhin h at das Versorgungswerk der Rechtsanwälte wegen Beitragsrückstä n- de Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin eingeleitet, die dazu geführt haben, dass s ie am 9. Januar 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Na ch dem - vo n der Klägerin vo r- gelegten - Schreiben des Versorgungswerks vom 6. März 2012 sind die Rüc k- stände zum 29. Februar 2012 sogar auf zwischenzeitlich rund 2 5 ang e- stiegen. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidu ng vom 31.08.2012 - 1 AGH 16/12 -
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