ECLI:DE:BGH:2018:220818BANWZ.BRFG.69.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 69/17 vom 22. August 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, den Richter Bellay, die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 22. August 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senat s des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. September 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der am 20. Juli 1951 geborene Kläger is t seit dem 2. Mai 2012 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 7. D e- zember 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr b eantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des A n- waltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Begründung im Schriftsatz vom 19. Januar 2 018, die wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung als rechtzeitig eingegangen anzusehen ist, erfül lt noch die Anforderungen von § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richt igkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Voraussetzu n- gen eines Widerrufs der Zulassung lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des W i- derrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11 /10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 21. Februar 2018 AnwZ (Brfg) 72/17, NZI 2018, 422 Rn. 7; st. Rspr.) vor. Der Kläger befindet sich, wie er nicht in Abrede stellt, im Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Eine Gefährdung der Int e- ressen der Rechtsuch enden lässt sich ebenfalls nicht verneinen. Der Kläger verweist darauf, dass er Mandantengelder stets akkurat ve r- wa ltet habe. M it dem Rechtsanwalt T . B . aus L . habe er vereinbart, dass dieser seine, des Klägers, Gelder auf einem gesonder ten Anwaltskonto verwalten und ihn, den Kläger, erforderlichenfalls als Angestellten beschäftigen werde . Dass diese Vereinbarung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Wide r- rufsbescheides vorgelegen hätte, trägt der Kläger nicht vor. Sie genügt überdies nic ht den Anforderungen, welche der Senat in ständiger Rechtsprechung an einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden stellt. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanw alts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung 2 3 4 - 4 - nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Verm ö- gensverf alls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vo r- rangige n Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen ve r- neint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituat ion setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozi e- tät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschl uss vom 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind g rundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rech t- suchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017, aaO Rn. 17 mwN). 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls n icht vor. Dieser Zulassung s- grund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, kl ä- rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unb e- stimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interess e der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Die Voraussetzungen, unter denen trotz des Vermögensve r- falls des Rechtsanwalts mangels ei ner Gefährdung der Interessen der Rechts u- chenden von einem Widerruf der Zulassung abgesehen werden kann, sind, wie gezeigt, längst geklärt. 5 - 5 - 3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht d as normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5 mwN). Das ist hier nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 1 54 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Bellay Schäfer Dr. Wolf Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 15.09.2017 - AGH 23/16 (I) - 6 7
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