BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 70 /1 2 vom 28. März 2013 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Wiederz ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsidenten des Bundesgerich tshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 28. März 2013 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 29./30. Oktober 2012 zugestellte Ur teil des 2. Senats des A n- waltsgerichtshofs Rheinland - Pfalz wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Der 1944 geborene Kläger ist 1975 als Rec htsanwalt bei dem Amtsg e- richt B . und dem Landgericht T . zugelassen worden . Nachdem er nach mehrfachen straf - und ehrengerichtlichen Verfahren durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts B. vom 18. Januar 1984 vom Vo r- wurf der Beleidigung und der üblen Nachrede in mehreren Fällen mit der B e- gründung freigesprochen worden war, seine Schuldunfähigkeit sei mögliche r- weise wegen einer schweren seelischen Abartigkeit ausgeschlossen, entzog 1 - 3 - ihm der Präsident des Obe rlandesgerichts K . durch Bescheid vom 10. Oktober 1984 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwäche der geistigen Kräfte (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F.). Grundlage war ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G . , der dem Kläger ei n paranoides Sy n- drom attestierte . Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem Ehrengerichtshof ebenso erfolglos wie die a n- schließende sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof. Der Senat kam - nach Anhörung von vier Sachverständigen - in seinem Beschluss vom 8. De - zember 1986 (AnwZ (B) 2/86) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zwar kein medizinisches Krankheitsbild vorliege, aber eine sich in zahllosen Entgleisu n- gen offenbarende schwere Persönlichkeitsstörung, die die Annahme einer Schwäche seiner geistigen Kräfte (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F.) rechtfertige. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde und die Anrufung des Eur o- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte blieben ohne Erfolg. In der Folgezeit st ellte der Kläger erfolglos diverse Anträge auf Wiede r- z u lassung zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt unter dem 5. Oktober 2011. Die B e- klagte gab dem Kläger mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 auf, binnen drei Monaten ein psychiatrisches Gutachten vorzulegen (§§ 7 Nr. 7, 15 Abs. 1 BRAO). Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag, mit dem der Kläger die Zulassung der Berufung nach § 11 2e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO ge ltend macht, hat keinen Erfolg. 2 3 - 4 - 1. Der Zulas sungsgrund ernstliche r Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner trag ender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (ständige S e- natsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 4 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die pauschale Behauptung des Klägers, §§ 7 Nr. 7, 15 BRAO seien ve r- fassungswidrig, genügt insoweit nicht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind in der Antragsschrif t " darzulegen " (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dies bedeutet, wenn die Verfa s- sungswidrigkeit einer Norm gerügt wird, dass - zumal wenn es sich wie hier um bereits seit längerem in Kraft befindliche Regelung en handelt - über die Beku n- dung d er persönlichen Meinung des jeweiligen Antragsteller s hinaus auch da r- zulegen ist, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit in Rechtspr e- chung oder Literatur überhaupt geäußert werden (vgl. entsprechend zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25, 27 und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6). Diesen Anford e- rungen genügt der Vortrag des Klägers nicht , der lediglich seine eigene Me i- nung kund tut. Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Verfassung smäßigkeit der streitgegenständlichen Bestimmungen (vgl. zu § 7 Nr. 7 BRAO bereits Senat s- b eschluss vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 21/71, EGE XII S. 23, 25; zur inhalt s- gleichen Parallelbestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F. = § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO n.F. B Verf G, Beschlü ss e vom 13. August 1986 - 1 BvR 491/86, S. 3 f und vom 23. März 1987 - 1 BvR 36/87, S. 3 f ; siehe auch BVerfGE 37, 67 , 4 5 6 - 5 - 77 f; zu § 15 BRAO Senat sb eschl ü ss e vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK - Mitt. 1997, 200, 201 und vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK - Mitt. 1999, 39, 40 f ; siehe auch Vos s ebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 7 Rn. 9 ff, § 14 Rn. 26). Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die diesb e- zü g lichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Der Einwand des Kl ä- gers, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt , geht fe hl. Das Zitiergebot kommt nur bei Grundrechten zur Anwendung, " die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden können " (vgl. BVerfGE 83, 130, 154; 113, 348, 366; Jarass/Pieroth, GG, 12. Au fl., Art. 19 Rn. 4) und gilt damit unter anderem nicht im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 13, 97, 122; 64, 72, 80 f; Jarass/Pieroth , aaO Art. 12 Rn. 32) und des Art. 5 Abs. 1, 2 GG (vgl. BVerfGE 28, 282, 289; 33, 52, 77 f ; Jarass/Pieroth, aaO Ar t. 5 Rn. 55 ). Auch das weitere Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. 2. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit en (§ 112e Sa tz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Ve r- fahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich üb erschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen anwaltsgerichtl i- chen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind nicht gege ben. Die Rechtslage ist in §§ 7 Nr. 7, 15 BRAO eindeutig ger e- gelt (zur Frage verfassungsrechtlicher Zweifel siehe oben zu II 1) . Nach der S e- natsrechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 74/07, juris Rn. 16 m . w . N . ) können zwar im R ahmen des § 15 BRAO abwegige 7 8 - 6 - persönliche Meinungen und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsa n- wälte und die Justiz insgesamt noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand rechtfertigen. Anders liegt es aber da nn, wenn Umstände vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der Betroffene könne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Ma ndanten noch sachgerecht und mit der gebot e- nen Sorgfalt wahrzunehmen. Die Anwendung dieses Maßstabs, von dem der Anwaltsgerichtshof ausgegangen ist, auf den Kläger bereitet keine besonderen Schwierigkeiten. 3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be deutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb d as abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK - Mitt. 2013, 38 Rn. 9 m . w . N.). Insoweit fehlt es bereits aus den zu Ziffer II 1 angeführten Gründen an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgewo r- fenen Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 7, 15 BRAO , da nicht e r- sichtlich ist , dass die persönliche Meinung des Klägers in Rechtsprechung o der Literatur Gefolgschaft gefunden hätte . Im Übrigen sind die Regelungen verfa s- sungsgemäß. Auch der weitere Vortrag des Klägers i st ni cht geeignet, diesen Zulassungsgrund darzulegen. 9 - 7 - 4. Eine die Zulassung der Berufung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet , wenn die Zulassungsbegründung einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vor - instanz einem in der Rechtsprechun g der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genan n- ten Obergerichte aufgestellten , die betreffende Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. nur BVerwG, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 7. März 2012 - 7 BN 3/11, jur is Rn. 15 f, jeweils m.w.N.). Insoweit fehlt es bereits an der Ausarbeitung entspr e- chender tragender Rechtssätze bezüglich de s angefochtenen Urteils und der in Bezug genommenen Entscheidungen, abgesehen davon, dass Letztere meh r- heitlich auch andere Rechtsn ormen betreffen. Eine Divergenz ist im Übrigen auch in der Sache nicht gegeben. 5. Der geltend gemachte Zulassungsgrund entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Bezüglich der vom Anwaltsg erichtshof zitierten Schr eiben des Klägers und der Mitteilung des Sachverständigen S . vom 8. Juli 2010 über die Begutac h- tung des Klägers besteht k ein Verwertungsverbot. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK ) ist nicht gegeben . Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2012 die Akten früherer Verfahren beigezogen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Sch . hat in die se auf Antrag Einsicht erhalten. Beide Partei en haben sich in ihren Schriftsätzen auch auf die früheren Verfahren bezogen. Die Äuß e- rung des Gutachters S . war Gegenstand des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 14. Dezember 2011. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes eine s fairen Verfahrens durch den Anwaltsgerichtshof liegt mithin nicht vor. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene 10 11 - 8 - Urteil auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG beruhen könnte. Die zitierten Schriftstücke rechtfertigen entgegen der Meinu ng des Klägers auch nach Au f- fassung des Senat s die daraus vom Anwaltsgerichtshof gezogenen Schlüsse. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 194 Abs. 2 Sat z 1 BRAO. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Frey Martini Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 29.10.2012 - 2 AGH 2/12 - 12
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