ECLI:DE:BGH:2018:200318BANWZ.BRFG.70.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 70/17 vom 20. März 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wi ederz ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgeri chtshofs Limperg , die Richter in Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie d en Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 20. März 2018 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das seinem Pr o- zessbevollmächtigten am 25. Oktob er 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsg e- richtshofs zugelassen. Gründe : I. Der am 26. November 1948 geborene Kläger wurde 1978 zur Rechtsa n- waltschaft zugelassen. Mit Urteil vom 7. Dezember 1992 wurde er vom Landg e- richt T . wegen im Zeitraum von April 1987 bis 17. Februar 1989 begangener Straftaten der Untreue in acht Fällen sowie des Betruges und der Gebühre n- überhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dar aufhin wurde er mit Urteil vom 16. April 1994 des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K . aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. 1 - 3 - Der Kläger gab in einem Verfahren vor dem Landgericht T . am 9. Juni 2011 eine strafbewehrte E rklärung dahingehend ab, es kün f- tig zu unterlassen, in fremden Angelegenheiten selbständig entgeltlich außerg e- richtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen . Das Landgericht T . verurteilte den Kläger mit r echtskräftigem Urteil vom 7. August 2015 wegen mehrfachen Verstoßes gegen die vorgenannte Unterlassungserklärung zu einer Vertragsstrafe von 20.000,04 Der Kläger beantragte am 19. Mai 2015 bei der Beklagten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. In d em zugehörigen Fragebogen verneinte er die Fr a- ge nach strafgerichtlichen Verurteilungen (§§ 4 - 8 BZRG) und gegen ihn erga n- genen Entscheidungen von Verwaltungsbehör den oder Gerichten gemäß § 10 B ZRG. Die Frage wird in dem Fragebogen dahingehend erläutert, da ss die Rechtsanwaltskammer nach § 36 Abs. 1 und 2 BRAO ein Recht auf uneing e- schränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG zu § 7 Nr. 1 bis 5 BRAO habe, so dass ihr gegenüber keine Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG hergeleit et werden könnten (§ 53 Abs. 2 BZRG). Nachdem die Beklagte in dem Zulassungsverfahren mit Schreiben vom 7. August 2015 dem Kläger gegen ihn gerichtete wettbewerbsrechtliche Verfa h- ren wegen Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorgehalten ha t- te, ließ sich der Kläger mit Schreiben vom 2. September 2015 dahingehend ein, es sei unstreitig, dass er nicht gegen Strafgesetze verstoßen habe. Bei dem gegen ihn eigeleiteten Verfahren gehe es lediglich um zivilrechtliche Ansprüche auf Vertragsstrafe auf grund von Wettbewerbsverstößen. 2 3 4 - 4 - Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien erhob der Kläger gegen die Beklagte vor dem Anwaltsgerichtshof eine Untätigkeitsklage. Die B e- klagte wies nunmehr den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Rechtsanwal t- sch aft mit Bescheid vom 11. November 2016 zurück, da ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Daraufhin hat der Klä ger seine Klage erweitert . Er hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2016 aufz u- heben und ihn als Rechtsanwalt zuzu lassen. Der Anwaltsgerichtshof hat d ie Klage abgewiesen. D er Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRA O verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - A nwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 ff. ; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit 5 6 7 8 - 5 - für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG aaO; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO). Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beru flicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechts u- chenden an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Intere s- se einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbez o- gen gegene inander abzuwägen (BVerfG aaO). Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beei n- trächtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlic h- keit zu erstellen ist (vgl. BVerfG , aaO Rn. 27, 29), ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit begründete, und dem Zeitpunkt der (Wieder - )Zulassung liegen. A uch eine durch ein beso n- ders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann dur ch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren h a- ben, dass sie der Zulassung des Bewerbers nicht mehr im Wege steht. Bei gr a- vierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger R echtsprechung einen Abstand zwischen der die U n- würdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/ 96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41). Bindende feste Fristen gibt es jedoch nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten (Senat, Urte il vom 10. Oktober 2011; Beschluss vom 10. Februar 9 - 6 - 2015; jeweils aaO). Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der let z- ten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksic htigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6, und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9). 2. Bei A nwendung dieser Grundsätze bestehen ernstliche Zweifel, ob noch von einer die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begrü n- denden Unwürdigkeit des Klägers im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO auszugehen ist. Zwar sind die vo n ihm bis Februar 1989 began genen Straftaten als gr a- vierend und berufsbezogen im Sinne der Senatsrechtsprechung einzustufen ( vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015 aaO). Seit ihrer Begehung sind indes mittlerweile 29 Jahre vergangen. Angesichts dieser sehr langen Zei t- spanne haben die Straftaten für die Frage der (Wieder - )Zulassung des Klägers inzwischen erheblich an Bedeutung verloren. D er Anwaltsgerichtshof hält dem Kläger zu Unrecht einen schwerwi e- genden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vor, weil er in dem Fragebogen zum Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Frage nach strafg e- richtlichen Verurteilungen verneint hat. Der Kläger durfte sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG als unbestraft bezeichnen, weil die strafgerichtliche Verurte i- lung durch das Landgericht T . vom 7. Dezember 1992 zu tilgen war ( vgl. S e- nat, B e schluss vom 3. N ovember 2008 - AnwZ (B) 1/08, juris Rn. 16; Vosse - bürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 53; Henssler in Hens s- ler/Prütting , BRAO, 4. Aufl., § 7 Rn . 47 ) . Die Tilgungsfrist lief gemäß § 46 Abs. 1 10 11 12 - 7 - Nr. 4, § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 BZRG - unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 3 BZRG) - am 7. Juni 2011 und damit weit vor dem Antrag des Klägers auf Wiederzulassung vom 19. Mai 2015 ab. Der Hi n- weis der Beklagten in dem Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Recht s- anwaltschaft auf § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BZRG ist vorliegend nicht einschl ä- gig. Danach dürfen sich Verurteilte, deren Verurteilung nicht in das Führung s- zeugnis aufzunehmen ist (vgl. §§ 33, 3 4 BZRG) , gegenüber der nach § 36 Abs. 1, 2 BRAO i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG auskunftsberechtigten Recht s- anwaltskammer nicht als unbestraft bezeichnen , falls sie - wie vorliegend g e- schehen - hierüber belehrt werden . Hiervon nicht betroffen ist das Recht des Verurteilten, sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG als unbestraft bezeichnen zu dürfen, wenn die Verurteilung zu tilgen ist. Letzteres ist hier der Fall. Da sich der Kläger als unbestraft bezeichnen durfte, gereicht es ihm - entgegen der Auffassung d es Anwaltsgerichtshof s - auch nicht zum Nac h teil, dass er in seinem an die Beklagte gerichtete n Schreiben vom 2. September 2015 die Auffassung vertreten hat, er habe nicht gegen Strafgesetze verstoßen. Zudem handelt e es sich um eine Stellungnahme zu dem vo rangegangenen Schreiben der Beklagten vom 7. August 20 15 . Dort werden dem Kläger Ver - stöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorgehalten. D ie Ausführungen des Klägers v om 2. September 2015, er habe nicht gegen Strafgesetze verst o- ßen, bezieh en sich auss chließlich auf diese Vorwürfe. Ih nen kann keine weite r- gehende Aussage dahingehend beigemessen werden, er sei niemals s traffällig gewor den . 13 - 8 - Ob allein die dem Kläger von der Beklagten zur Last gelegten Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz - im Rahmen der erforderlichen Ve r- hältnismäßigkeitsprüfung und Prognose (s.o. zu 1. ) - e ine weiterhin bestehende Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO zu begründen vermögen , bedarf der Klärung im Berufungsverfahren. Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 V wGO). 14 15 16 - 9 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des B e- schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist k ann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert we r- den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung sich im Berufun g s- verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe B ezug g e- nommen , dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staa t- lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europä i- schen U nion, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, d ie die Befähigung zum Richteramt besitz en , zugelassen sind . Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Limperg Lohma nn Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 25.10.2017 - AGH 7/16 -
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