ECLI:DE:BGH:2019:140119UANWZ.BRFG.70.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL AnwZ (Brfg) 70 /1 7 Verkündet am: 14. Januar 2019 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wiederzulassung zur Rechtsanw altschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 14. Januar 2019 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , d ie Richter in Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsan wälte Dr. Kau und Dr . Lauer für Recht erkannt : Auf die Berufung des Klägers wird das seinem Prozessbevol l- mächtigten am 25. Oktober 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs a b- geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, d en Zulassungsantrag des Klägers vom 19 . Mai 201 5 nicht aus den in dem Bescheid vom 11. November 2016 angeführten Gründen zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. De r Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50 .000 Tatbestand: Der am 26. November 1948 geborene Kläger wurde 1978 zur Rechtsa n- waltschaft zugelassen. Mit Urteil vom 7. Dezember 1992 wurde er vom Landg e- richt T . wegen im Zeitraum von April 1987 bis 17. Februar 1989 begangener Straftaten der Untreue in acht Fällen sowie des Betruges und der Gebühre n- 1 - 3 - überhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daraufhin wurde er mit Urteil des Ehren gerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K . vom 16. April 1994 aus der Rec htsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Kläger gab in einem Verfahren vor dem Landgericht T . (5 ) am 9. Juni 2011 eine strafbewehrte Erklärung dahingehend ab, es künftig zu unterlassen, in fremden Angelegenheiten selbständig entgeltlich außergerichtl i- che Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Das Landgericht T. (5 ) verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 7. August 2015 wegen meh r fachen Verstoßes gegen die vorgenannte Unterlassungserklärung zu einer . Der Kläger beantragte am 19. Mai 2015 bei der Beklagten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. In dem zugehörigen Fragebogen verneinte er die Fr a- ge na ch strafgerichtlichen Verurteilungen (§§ 4 - 8 BZRG) und gegen ihn erga n- genen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gemäß § 10 BZRG. Die Frage wird in dem Fragebogen dahingehend erläutert, dass die Rechtsanwaltskammer nach § 36 Abs. 1 und 2 B RAO ein Recht auf uneing e- schränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG zu § 7 Nr. 1 bis 5 BRAO habe, so dass ihr gegenüber keine Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG hergeleitet werden könnten (§ 53 Abs. 2 BZRG). Nachdem d ie Beklagte in dem Zulassung sverfahren mit Schreiben vom 7. August 2015 dem Kläger gegen ihn gerichtete wettbewerbsrechtliche Verfa h- ren wegen Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorgehalten ha t- te, ließ sich der Kläger mit Schreiben vom 2. Septe mber 2015 dahingehend ein, es sei unstreitig, dass er nicht gegen Strafgesetze verstoßen habe. Bei dem 2 3 4 - 4 - gegen ihn ei n geleiteten Verfahren gehe es lediglich um zivilrechtliche Anspr ü- che auf Vertragsstrafe auf grund von Wettbewerbsverstößen. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien erhob der Kläger gegen die Beklagte vor dem Anwaltsgerichtshof eine Untätigkeitsklage. Die B e- klagte wies nunmehr den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft mit Bescheid vom 11. November 2016 zurück, da ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Daraufhin hat der Kläger seine Klage erweitert. Er hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2016 aufz u- heben und i hn als Rechtsanwalt zuzulassen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage ab gewiesen. Er hat ausgeführt, zwar seien seit der letzten Straftat des Klägers schon mehr als 20 Jahre ve r- gangen. In der Abwägung, ob ein Bewerber unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO sei, seien jedoch nicht nur der Zeitablauf, sondern auch andere Umstä n- de wie die zwischenzeitliche Führung und das Alter des Klägers von 68 Jahren zu beachten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung seien daher die Verfahren vor dem Landgericht T . wegen der Verstöße des Klägers gegen das Recht s- dienstleistungsgesetz in den Jahren 20 12 bis 2014 zu beachten. Dieses Feh l- verhalten zeige die Uneinsichtigkeit des Klägers. Dabei falle negativ auf, dass er sich im Hinblick auf die se Verstöße eher als Opfer statt als Täter sehe. Zu seinen Lasten sei auch zu berücksichtigen, dass er in seinem Antrag auf Zula s- sung die Frage " Sind gegen Sie strafgerichtliche Verurteilungen verhängt wo r- den?" ausdrücklich verneint und gleichzeitig die vollständige und wahrheitsg e- mäße Beantwortung der ihm gestellten Fragen versichert habe. E in Verstoß gegen die Wahr heitspflicht im Zulassungsverfahren stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne nicht ang e- nommen werden, dass der Kläger würdig sei, als Rechtsanwalt zugelassen zu 5 6 - 5 - werden, da gerade auch seine falschen Anga ben im Zusammenhang mit se i- nem aktuellen Zulassungsantrag deutlich machten, dass er aus den Erfahru n- gen der Vergangenheit nicht ausreichend gelernt habe und ihm - jedenfalls zur Zeit noch - die von einem Rechtsanwalt zu erwartende Einstell ung zur Wah r- heits pflicht fehle. Hiergegen wendet sich der Kläger m it seiner vom Senat zugelassenen Berufung . Entscheidungsgründe: I. Die Berufung de s Klägers ist zulässi g und hat auch in der Sache Erfolg . 1. Der Anwaltsgerichtshof ist zu Unrecht von (fortbes tehenden) G ründen zur Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 5 BRAO ausgegangen. a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Ei n- schränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger G e- meinschaftsgüter und unter strikter Bea chtung des Grundsatzes der Verhäl t- nismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil e vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ ( Brfg) 7 8 9 10 - 6 - 55/14, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erhe b- lichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersö n- lich keit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018 , aaO; Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO). Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und s o- zi a ler Eingliederung und das dur ch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwalt s- standes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander ab zuwägen (BVerfG, aaO ; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO) . Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beei n- trächtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlic h- keit zu erstellen ist (vgl. BVerfG, aaO Rn. 27, 29) , ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit begründete, und dem Zeitpunkt der (Wieder - )Zulassung liegen. A uch eine durch ein beso n- ders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeit ablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren h a- ben, dass sie sein er Zulassung nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung eine n Abstand zwischen der die Unwürdigkeit b e- gründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich ( Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 10. Februar 2015 , aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 11/96, juris Rn. 13 ; vgl. auch Voss e bürger in Feuerich/ Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41 ). Bindende feste Fristen gibt es jedoch nicht. Vie l- 11 - 7 - mehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewi chten (Senat, Urteil e vom 2. Juli 2018 und vom 10. Oktober 2011; Beschluss vom 10. Februar 2015; jeweils aaO). Wurde die U n- würdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts b e- gründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Strafta t vergangenen Zei t- spanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 u nd vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann von einer die Versagung der Wiederz ulassung zur Rechtsanwaltschaft begründenden Unwürdigkeit des Kl ä- gers im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr ausg egangen we rden. a a ) Zwar sind die vom Kläger bis Februar 19 89 begangenen Straftaten als gravierend und berufsbezogen im Sinne der Senatsrechtsprechung einz u- stufen. Seit ihrer Begehung sind indes mittlerweile 3 0 Jahre vergangen. Ang e- sichts dieser sehr langen Zei tspanne haben die Straftaten für die Frage der (Wieder - )Zulassung des Klägers erheblich an Bedeutung verloren. b b ) Der Anwaltsgerichtshof hält dem Kläger zu Unrecht einen schwe r- wiegenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vor, weil er in dem Frageboge n zum Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 19. Mai 2015 die Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen verneint hat. Der Kläger durfte sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG als unbestraft bezeichnen, weil die strafgerich t- liche Verurteilung d urch das Landgericht T . vom 7. Dezember 1992 zu tilgen war ( vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08, juris Rn. 16; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 53; Henssler in 12 13 14 - 8 - Prütting/ Henssler, BRAO, 4. Aufl., § 7 Rn. 47) . Die Tilgungsfrist lief gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4, § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 BZRG - unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 3 BZRG) - am 7. Juni 2011 und damit weit vor dem Antrag des Klägers auf Wiederzulassung vom 19. Mai 2015 ab. Der Hi n- weis der Beklagten in dem Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Recht s- anwaltschaft auf § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BZRG ist vorliegend nicht einschl ä- gig. Danach dürfen sich Verurteilte, deren Verurteilung nicht in das Führung s- zeugnis aufzun ehmen ist (vgl. §§ 33, 34 BZRG), gegenüber der nach § 36 Abs. 1, 2 BRAO i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG auskunftsberechtigten Rechtsa n- waltskammer nicht als unbestraft bezeichnen, falls sie - wie vorliegend gesch e- hen - hierüber belehrt werden. Hiervon nicht betroffen ist das Recht des Veru r- teilten, sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG als unbestraft bezeichnen zu dü r- fen, wenn die Verurteilung zu tilgen ist. Letzteres ist hier der Fall. Da sich der Kläger als unbestraft bezeichnen durfte, gereicht es ihm - e ntgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - auch nicht zum Nachteil, dass er in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 2. September 2015 die Auffassung vertreten hat, er habe nicht gegen Strafgesetze verstoßen. Zudem handelte es sich um eine Stellungnahme zu dem vorangegangenen Schreiben der Beklagten vom 7. August 2015. Dort werden dem Kläger Verst ö- ße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorgehalten. Die Ausführungen des Klägers vom 2. September 2015, er habe nicht gegen Strafgesetze versto ßen, beziehen sich ausschließlich auf diese Vorwürfe. Ihnen kann keine weiterg e- hende Aussage dahingehend beigemessen werden, er sei niemals straffällig geworden. cc) Die Versagung der Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwal t- 15 16 - 9 - schaft kann auch nicht auf die ihm vom Anwaltsgerichtshof zu Last gelegten Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gestützt werden. Diese Ve r- stöße, derentwegen der Kläger durch Urteil des Landgerichts T . vom 7. A u- gust 2015 zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 20.000, vermögen in Abwägung mit dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Interesse des Klägers nach beruflicher und sozialer Eingliederung die Annahme seiner Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO nicht zu begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in den Jahren 2012 bis 2014 b e- gangenen Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem die Straftaten, die die Unwürdig keit des Klägers im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO begründe ten, bereits 23 Jah re und mehr zurücklagen. Je länger aber der Zeitraum währt, während dessen sich der Bewerber untadelig verhält, desto weniger fallen spätere leichtere Verfehlungen ins Gewicht. Dies gilt jede n- falls dann, wenn - wie vorliegend - zu oder vor dem Zeitpunkt di eser Verfehlu n- gen a uf einen entsprechenden Antrag des Bewerbers hin seine Wiederzula s- sung zur Rechtsanwaltschaft bereits ernstlich in Be tracht gekommen wäre . Festgestellt sind lediglich einzelne Verstöße des Klägers gegen das Rechtsdienstleistungsgese tz . D ie Beklagte hat ihnen in dem angefochtenen Bescheid im Rahmen der erforderlichen Abwägung zu § 7 Nr. 5 BRAO kein b e- sonderes Gewicht beigemessen. Seit ihrer Begehung ist zudem bereits wieder ein Zeitraum von fünf Jahren vergangen. Nach Ablauf eines sol chen Zeitraum s wird bei leichteren Straftaten angenommen, dass sie eine Unwürdigkeit im Si n- ne von § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr zu begründen vermögen und einer Wiede r- zulassung des Bewerbers nicht mehr entgegenstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 1996 , aaO Rn. 13; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 4 1 ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/ G öcke n, Anwaltl i- 17 18 - 10 - ches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BRAO Rn. 45) . Dies muss erst recht für die vo r- liegenden, nicht strafrechtlich geahndeten Verstöße des K lägers gegen das Rech tsdienstleistungsgesetz gelten. Dass der Kläger auch nach dem Jahr 2014 noch gegen das Recht s- dienstleistungsgesetz verstoßen hat , ist nicht ersichtlich . Insbesondere kann der Sachverhalt, der in der von der Beklagten mit der Beruf ungserwiderung vorg e- legten Strafanzeige vom 8. September 2017 dargestellt wird, der Entsche i- dungsfindung nicht zugrunde gelegt werden. Das auf die Strafanzeige eingele i- tete Ermittlungsverfahren wurde, wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Ve r- fügung der S taatsanwaltschaft T . ergibt, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eing e- stellt. d d ) Die anzustellende Prognose (vgl. BVerfG aaO, Rn. 27, 29) ergibt nach alledem nicht, dass der Kläger im Falle seiner Wiederz ulassung als Rechtsanwalt in einer Art und Weise auft reten würde, die das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Rechtsanwaltschaft beeinträchtigten kön n- te. U nter Gewichtung alle r für und gegen den Kläger sprechenden Umstände - einschließlich seines fortgeschrittenen Alters (vgl. hierzu Senat, Be schluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (Brfg) 96/09, juris Rn. 11) - und unter Abwägung seines berechtigten Interesses nach beruflicher und sozialer Eingliederung mit dem durch das B e- rufsrecht geschützte n Interesse der Öffentlichkeit lässt sich der Vorwurf ei ner Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr rechtfertigen. 2. Die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft kann dem Kläger daher nicht nach der vorgenannten Vorschrift versagt werden. Allerdings kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung nicht in Betracht, weil diese sich mit 19 20 21 - 11 - den übrigen Zulassungsvoraussetzungen bisher noch nicht abschließend b e- fasst hat und Gelegenheit haben muss, dies nachzuholen. Ihr ist deshalb au f- zugeben , den Zulassungsantrag nicht nach § 7 Nr. 5 BRAO zurückzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 14; Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 14; zur neuen Rechtslage nach § 112c Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vgl. Schmidt - Rä ntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anw a l tliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 8 und § 112c Rn. 267; Decker in BeckOK VwGO, § 113 Rn. 73.1 [01. 10 .201 8 ]) . II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 15 4 Abs. 1 , § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 25.10.2017 - AGH 7/16 - 22
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