BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7/10 vom 16. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal - Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 16. Mai 2011 b e schlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein - Westfalen vom 13. April 2010 zugelassen. Gründe: I. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils dargelegt sind und vorliegen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 12 4 Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob der vom Antragsteller ge l- tend gemachte Verfahrensmangel (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen eines Gehörsverstoßes gegeben ist und ob der Antragsteller insoweit seinen Darlegungspflichten genügt hat (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 74 m.w.N.), kann deshalb dahingestellt bleiben. 1. Gegen die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, der Antragstel l er h a be im Rahmen seiner in freier Mitarbeit für die Rechtsanwälte Dr. W . und K . verrichteten Tätigkeit nicht gemäß § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO "als Rechtsanwalt" gehandelt, sprechen gewichtige Gesichtspunkte. Das in der Vo r- 1 2 - 3 - schrift verwendete Merkmal anwaltlicher Tätigkeit dient der Abgrenzung zu T ä- tigke i ten, die de r Rechtsanwalt in anderen Funktionen, insbesondere auch für nicht anwaltliche Arbeitgeber ausübt, wobei den Hauptfall der Syndikusanwalt bildet (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379 m.w.N.; Hartung/Römermann/ Scharmer, Berufs - und Facha n waltsordnung, 4. Aufl. 2008, § 5 FAO Rn. 253 ff.; Offermann - Burckart, Facha n walt werden und bleiben, 2. Aufl. 2007, Rn. 507). Demgegenüber ist an anwal t licher Tätigkeit grundsätzlich nicht zu zweifeln, wenn der zugelassene Recht s anwalt, der in einem Angestelltenverhältnis zu einem Rechtsanwalt steht (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, BGHZ 166, 299) oder für einen solchen in freier Mitarbeit tätig wird, Mandate bearbeitet, indem er - wie vorliegend festgeste llt - Schriftsätze verfasst und Gerichtstermine wah r- nimmt. Namentlich erscheint nicht zweifelhaft, dass er bei seiner Tätigkeit nicht etwa die Perspektive seines Auftraggebers, sondern, was den Rechtsanwalt s- beruf prägt, die Perspektive des jeweiligen Manda nten einnimmt (vgl. S e nat, aaO S. 304). 2. Ob sich die Tätigkeit des Antragstellers, worauf der Anwaltsgericht s hof maßgeblich abgestellt hat, auf diejenige eines Sachbearbeiters "im Hinte r grund" beschränkt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vg l. Senat, Beschlü s- se vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379 ; und vom 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599; s. zum "Sachbearbe i ter neben dem Insolvenzverwalter" auch Senat, Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 20 07, 2125, 2126) nicht bei der Frage der anwal t lichen Berufsausübung, sondern bei der Frage zu prüfen, ob der Rechtsanwalt die Fälle persönlich und weisungsfrei i.S. von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO bea r beitet hat. Dass es an dieser Voraussetzung für den Erwer b der praktischen Fähigke i- ten - deren Vorliegen d er Anwaltsgerichtshof an anderer Stelle au s drücklich offen gelassen hat - feh l t, kann der Senat im Rahmen d er im Berufungszula s- 3 - 4 - sungsverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht feststellen. Unter a nderem im Hinblick auf vom Antragsteller beigebrachten a n waltlichen Versiche r ungen der mandatierten Rechtsanwälte, in denen unter B e zugnahme auf die Falllisten I und II die persönliche und weisungsfreie Bearb e itung des Antragstellers jeweils anwaltlich ver sichert wird (vgl. zur anwaltlichen Versich e- r ung Senat, Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379; s. auch AGH Hessen, Beschluss vom 10. November 2008 - 1 AGH 19/08; Hartung/Römermann/Scharmer , aaO § 5 FAO Rn. 249), sowie aufgrund der Wahrnehmung zahlreicher Gerichtstermine durch den Antragsteller best e- hen Zweifel, ob dessen Tätigkeit als nicht hinreichende Zuarbeit im vorgenan n- ten Sinne zu qualifizieren ist. II. Das Verfahren wird als Berufu n gsverfahren fortgesetzt; der Einlegu ng e i- ner Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellu ng des Beschlu s- ses über die Zulassung der Berufung zu b e gründ e n. D ie Begründu n g ist beim Bundes gerichtshof (Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe) einz u- re i chen. Die Begründu n gsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vo r sit z enden verlängert werd e n. Die Begründu n g muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuf ühre n- den Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflic h- tu n g, sich im Berufungsverfahren ve r treten zu lassen, wird auf die 4 - 5 - Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung Bezug geno m- men. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist di e Berufung u n- zulässig. Kessal - Wulf König Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 13.04.2010 - 1 AGH 76/09 -
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