BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7/11 vom 22. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 22. M344rz 2011 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 24. September 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 4. Juni 2010 die Zulassung des Kl344-gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen, nachdem der Kl344ger am 16. Februar 2010 im Verfahren Amtsgericht V. f374r mehrere Gl344ubiger die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben hatte. Der Bescheid wurde dem Kl344ger am Samstag, den 5. Juni 2010, im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten 1 - 3 - zugestellt. Mit Fax vom 6. Juli 2010 hat der Kl344ger gegen den Bescheid Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 20. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Urteil vom 24. September 2010 hat der Anwaltsge-richtshof die Klage - unter Zur374ckweisung des Wiedereinsetzungsantrags we-gen Fristvers344umung (247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - als unzul344ssig abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Kl344gers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Die vom Kl344ger geltend ge-machten Zulassungsgr374nde - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (247 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere tats344chliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) - liegen nicht vor. 2 1. Die Auffassung des Kl344gers, seine Klage sei rechtzeitig erhoben wor-den, weil nach 247 193 BGB f374r den Fristbeginn nicht auf den Tag der Zustellung des Widerrufsbescheids, sondern auf den n344chsten Werktag und damit auf Montag, der 7. Juni 2010 h344tte abgestellt werden m374ssen, trifft nicht zu. Nach 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO betrug die Klagefrist einen Monat ab Bekanntgabe. Hierauf ist in der dem Bescheid nach 247 58 VwGO beigef374gten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Die Be-kanntgabe an den Kl344ger ist im Wege der Ersatzzustellung nach 247 2 Abs. 1, 247 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW, 247 180 ZPO am 5. Juni 2010 erfolgt. Nach 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 57 Abs. 2 VwGO, 247 222 Abs. 1 ZPO, 247 188 Abs. 2 BGB en-dete die Klagefrist somit am 5. Juli 2010, einem Montag. Dass die Zustellung 3 - 4 - des Widerrufsbescheids an einem Samstag erfolgte, ist f374r diese Fristberech-nung ohne Belang. Das Gesetz bestimmt in 247 222 Abs. 2 ZPO lediglich, dass eine prozessuale Frist nicht an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag endet. F374r den Fristbeginn verbleibt es demgegen374ber bei der Rege-lung des 247 187 BGB, sodass auch eine an einem Samstag bewirkte Zustellung den Fristbeginn ausl366st (vgl. nur M374nchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 222 Rn. 5a mwN). Aus der vom Kl344ger herangezogenen Vorschrift des 247 193 BGB ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift im Hinblick auf die Berechnung prozessualer Fristen durch 247 222 Abs. 2 ZPO ersetzt wird (M374nchKommZPO/Gehrlein, aaO Rn. 2), trifft auch sie nur eine Regelung f374r den Fall, dass das Fristende auf einen Samstag f344llt. Den hier vorliegenden Fall, dass die f374r den Fristbeginn ma337gebliche Zustellung auf einen Samstag f344llt, erfasst sie nach ihrem klaren Wortlaut nicht. Der Kl344ger hat die Klagfrist, soweit er behauptet, Gegenteiliges angenommen zu haben, somit auch schuld-haft vers344umt. 2. Die Annahme des Kl344gers, der Anwaltsgerichtshof sei ungeachtet der Verfristung der Klage verpflichtet gewesen, sich mit der Frage zu befassen, ob tats344chlich ein Verm366gensverfall vorliege, ist unzutreffend. Eine solche Sach-pr374fung setzt eine zul344ssige Klage voraus. 4 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. 247 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf 247 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 5 Kessal-Wulf Lohmann Seiters Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2010 - 1 AGH 63/10 -
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