BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 71 /12 vom 21. März 2013 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Prä sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 21. März 2013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 4. Oktober 2 012 zugestellte Urteil des 2. Senats des Hess i- schen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der vor dem Anwal tsgerichtshof von Rechtsanwältin M . ver - tretene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde (nur) de m Kläger persönlich am 4. Oktober 2012 zugestellt. Mit Fax vom 5. November 2012 hat der Kläger beim 1 - 3 - Anwaltsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Fax vom 5. Dezember 2012 an den Anwaltsgerichtshof begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er zwar zulässig, aber unbegrü n- det ist. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist fristgemäß gestellt und b e- gründet worden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO). Die Fristen für den Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung begannen im vorliegenden Fall am 5. November 2012 zu laufen. Die Zustellung an den Kl ä- ger persönlich war unwirksam, da dann, wenn für ein gerichtliches Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, Zustellungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO an diesen zu erfolgen haben (vgl. Senatsb eschluss vom 20. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 21/11 Rn. 3; Kopp/ Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 67 Rn. 55). Sie ist jedoch gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO dadurch geheilt worden, dass der im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof vertr e- tungsberechtigte (§ 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO) Kläger durch den von ihm selbst ges tellten Antrag auf Zulassung der Berufung zu erkennen gegeben hat, dass er im weiteren Verfahren nicht mehr durch seine frühere Prozessbevollmächti g- te vertreten sein will, ihre Prozessvollmacht mithin stillschweigend widerrufen hat. Die an den Kläger erfol gte Zustellung des Urteils ist deshalb zu diesem Zeitpunkt als bewirkt anzu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, BGHR ZPO § 187 Satz 1 Zustellungsmängel 2). Die Akten mit 2 3 - 4 - der Begründung des Zulassungsantrags sind auch vor Ablauf de r zweimonat i- gen Begründungsfrist beim Bundesgerichtshof eingega ngen. 2. Der Antrag, mit dem der Kläger inhaltlich den Zulassungsgrund ernst - licher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, ist jedoch unbegründet. Über das Vermögen des Klägers ist durch Beschluss des Amtsgerichts F . vom 11. August 2010 ( IN ) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird deshal b ein Vermögensverfall des Klägers kraft Gesetzes vermutet. Solange das Inso l- venzverfahren läuft, ist die Grundlage dieser Vermutung nicht entfallen. Ge - ordnete Vermögensverhältnisse sind erst wieder hergestellt, wenn dem Schul d- ner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 Abs. 1 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestäti g- ter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner v on seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senats beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 12, vom 28. Okto ber 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 8, vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11 , juris Rn. 4 , und vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12 Rn. 3 ). Diese Voraussetzungen lagen zu dem nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 28. Oktober 2011, aaO Rn. 7) für die Beurteilung der Rech t- mäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behör d- lichen Widerrufsverfahrens - hier Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2011 - 4 5 6 - 5 - nicht vor; die Beurteilung zeitlich späterer Entwicklungen - hier die Genehm i- gung des Insolvenz plans durch die Gläubiger am 5. Dezember 2012 - ist einem Wiederzulassungsverfah ren vorbehalten. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rech t- suc henden aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Di e- se Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senatsb e- schlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a und vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07 Rn. 8 m.w.N.). Soweit der Kläger d a- rauf verweist, dass der Insolvenzverwalter den Weiterbetrieb der Anwaltskanzlei genehmigt und die Konten kontrolliert habe, so dass die Mandant en wirtschaf t- lich abgesichert gewesen seien, vermag dies eine Gefährdung der Recht - suchenden nicht auszuschließen. Wird über das Vermögen eines Rechtsa n- walts oder Rechtsbeistands ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Interessen der Mandanten regelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ihres guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer za h- len können (Senatsb eschlüsse vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, NJW - RR 2000, 1228 und vom 18. Oktober 2004 aaO). 7 - 6 - 3. Die Koste nentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Frey Martini Vorinstanzen: AG H Frankfurt, Entscheidung vom 0 4 .10.2012 - 2 AGH 11/11 - 8
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