BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 71 /13 vom 1. April 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen Widerrufs der Zu lassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch den Vorsitzenden Richt er Prof. Dr. Kayser , die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwält e Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 1. April 201 4 beschlossen: D ie " Beschwerde " des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2014, dem Kläger am 30. Januar 2014 zugegangen, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Ber u- fung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen - Anhalt vom 20. September 20 13 abgelehnt. Damit ist das angefocht e- ne Urteil rechtskräftig geworden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Da gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist, geht die " Beschwerde " des Klägers genauso ins Leere wie sein Hilfsantra g, ihm gegen die etwaige Versäumung einer Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da dem Senatsbeschluss keine Rechtsmittelbele h- rung beigefügt gewesen sei. Legt man den Schriftsatz des Klägers als Gege n- vorstellung aus, wäre diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ebenfalls unzulässig; im Übrigen sieht der Senat auch in der Sache keine Ve r- anlassung zu einer Änderung der Entscheidung. Der Kläger setzt sich mit der 1 - 3 - ausführlichen Begründung des Senatsbeschlusses mit keinem Wort auseina n- der, sondern verweist nur pauschal in einem Satz auf seinen früheren Vortrag. Eine Anhörungsrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Diese wäre im Ü b- rigen verfristet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 VwGO) und letztlich auch in der Sache unbegründet, da der Senat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Beschlussbegründung zur Kenntnis genommen und erwogen hat ; nach Auffassung des Senats bestanden jedoch keine Zulassungsgründe und war der Widerruf der Zulas sung zu Recht erfolgt . Kayser Roggenbuck Seiters Martini Quaas Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 20.09.2013 - 1 AGH 2/13 -
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