BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 71 /13 vom 8. Januar 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen Widerrufs der Zu lassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch den Pr äsidenten des B undesgerichtshof s Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwält e Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 8. Januar 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen - Anhalt vom 20. September 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren wird auf 50 . 0 00 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläge r wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der zulässi ge Antrag, mit dem der Kläger seinen Vermögensverfall in Abrede stellt und insoweit der Sache nach das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 1 24 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tats a- chenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn . 2 m.w.N. ). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu m maßgeblichen Zeit punkt des Widerrufsbescheids vom 8. Mai 2013 in Verm ö- gensverfall geraten war. Ein solcher liegt vor, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordnete n , schlechte n finanzielle n Verhältnisse befindet , die er in absehb a- rer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind n amentlich d ie Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. ; vgl. nur S e- natsb eschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 13. August 2013 - AnwZ (Brfg) 28/13, juris Rn. 4). Liegen Anzeichen dafü r vor, dass der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schu l- den auflaufen lässt, und zahlt er seine Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter dem Druck des Widerrufs der Zulassung oder von Zwangsvol l- streckungsmaßnahmen, kann der Nach weis eines Vermögensverfalls regelm ä- ßig als geführt angesehen werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. Septe m- ber 2012 - AnwZ (Brfg) 28/12, juris Rn. 5 und vom 13. August 2013, aaO). Di e- se Voraussetzungen hat der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen der 2 3 - 4 - Senat Bezug nimmt, zu Recht bejaht. Im Hinblick auf die Begründung des Z u- lassungsantrags ist ergänzend lediglich folgendes anzumerken: Der Umstand, dass der Kläger unmittelbar vor Erlass des Widerrufsb e- scheids die Forderung der B . vollständig getilgt hat, ist un geeignet, die dem zugrundeliegenden Vorgang zukommende Indizwirkung für das Vorli e- gen eines Vermögensverfalls in Frage zu stellen. Der Kläger hat über einen längeren Zeitraum k eine Sozialversicherungsb eiträge abgeführt. Die B . hat s ich daraufhin sogar gezwungen gesehen , einen Insolvenzantrag g e- gen den Kläger zu stellen. Erst unter dem Druck dieses Verfahrens und des von der Beklagten eingeleiteten Widerrufsv erfahrens hat der Kläger - wobei zw i- schenzeitliche Zahlu ngszusagen zunächst nicht eingehalten wurden - die Fo r- derung schließlich beglichen. Der - nicht mit B elegen untermauerte - Hinweis des Klägers, er z ahle die den Eheleuten R . für seine Büroräume geschuldete M iete von und halte darüber hinaus die mit diesen getroffene Ratenzahlungsvereinbarung vom 2. Mai 2013 bezüglich der in der Vergangenheit entstandenen Rückstände durch Zahlung von pro Monat ein, steht in Widerspruch zu seinen Angaben in der mü ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof. Dort hat der Kläger erklärt , er könne die Ratenzahlungsvereinbarung nur "tei l- weise" einhalten , wobei er sich auf Nachfrage nicht dazu in der Lage gesehen hat, die genaue Höhe seiner Schulden an zu geben . Berüc ksichtigt man die im angefochtenen Urteil angesprochenen Einkommensverhältnisse des Klägers - Nettoeinkünfte von knapp über 7 zuzüglich einer, zudem ab 1. September 2013 entfallende n - kann der Bewertung des Anwaltsg e- richtshofs nur zugestimmt werden , dass der Kläger, um seine Gläubiger und die Beklagte von weiteren Schritten abzuhalten, ohne hinreichend e Grundlage Za h- 4 5 - 5 - lungszusagen erteilt hat , die er dann vorhersehbar nicht einzuhalten verm ochte . I m Übrigen stell en bereits d er Umstand, dass sich die Eheleute R . im Jahr 2012 wegen erheblicher Zahlungsrückstände gezwungen sahen, das mit dem Kläger übe r dessen Büroräume geschlossene Mietverhältnis fristlos zu künd i- gen und gegen diesen einen Räumungstitel zu erwirken , sowie der Umstand, dass die Teilzahlungen vom 24. April und 3. Dezember 2012 im Wege der Pfändung durch die Vermieter erwirkt w e rden musst en , ein deutliches Indiz für zerrüttete Vermögensver hältnisse dar. Der Kläger hat seinen vormaligen Mandanten S . über einen Zei t- ihm von der Beklagten bestandskräftig ei ne Rüge erteilt worden. Die Auffa s- sung des Klägers, deshalb bestünde für das anhängige Verfahren ein " Verwe r- tungsverbot" , ist unverständlich. Dass sich der Kläger - entgegen seiner Ve r- pflichtung und entgegen entsprechenden Zahlungszusagen - nicht in der La ge gesehen hat, den - zudem geringfügigen - Betrag an Fremdgeld auszukehren , vielmehr die Bezahlung erst erfolgte, nachdem seine Mandanten einen anderen Anwalt eingeschaltet hatten , zeigt seine desolaten Vermögensverhältnisse. Darüber hinaus bestehen - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festg e- stellt hat - Unterhaltsrückstände des Klägers gegenüber seiner Tochter, die i n- zwischen zu einem familiengerichtlichen Verfahren geführt haben. Der lapidare Hinweis des Klägers, er werde für den Fall s einer recht skräftigen Verurteilung selbstverständlich zahlen , zeigt ein grundlegendes Fehlverständnis. B erechtigte Forderungen sind bei Fälligkeit sofort zu begleichen . Lässt es ein Rechtsanwalt - wie hier der Kläger - zu einem Klageverfahren kommen , ohne schlüssige Ei n- wendungen gegen die Klagf orderung geltend machen zu können, spricht dies - zumal im Kontext der übrigen bereits angesprochenen Umstände - dafür, dass 6 7 - 6 - er nicht zahlen kann. Gleiches gilt auch b ezüglich der Forderungsangelegenheit D . , in de r der Kläg er in erster Instanz zur Zahlung von n- sen und Kosten verurteilt worden ist . III. Die Kostenentscheidung beru h t auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V . m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdo rf Roggenbuck Seiters Martini Quaas Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 20.09.2013 - 1 AGH 2/13 - 8
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