ECLI:DE:BGH:2018:290518BANWZ.BRFG.71.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 71/17 vom 29. Mai 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präs identin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richterin Lohmann, den Richter Bellay sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk a m 29. Mai 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 6. Oktober 2017 ver kündete Urteil des 1. Senats des Anwalt s- gerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger ist s eit 1978 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 widerrief die Beklagte die Z u- lassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr bea ntragt der Kläger die Z u- lassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 . Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 Anw Z (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3 ). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprech ung des erkennenden Senates. a ) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 A nwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezemb er 2013 AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4 ; vom 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4 ). Gibt es B e- weisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstre ckungsma ß- nahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt die se n Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des W i- derrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie bezogen auf diesen Zeitpunkt zurückführen oder an derweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 2 3 4 - 4 - 9. Februar 2015 AnwZ (Brfg) 51/13 , juris Rn. 14). Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. b) Der Kläger verweist darauf, dass die gegen ihn gerichteten Steuerb e- scheide noch nicht be standskräftig sind. Mit der Begründung des Zulassung s- antrags ha t er eine Ablichtung zweier Klage n zum Finanzgericht D . vorgelegt. Seiner Ansicht nach war es Aufgabe des Anwaltsgerichts hofs und ist es jetzt Aufgabe des Anwaltssenats, die Berechtigun g der Steuerforderungen zu prüfen, bevor ein Vermögensverfall bejaht werden kann. Dies trifft nicht zu. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Sept ember 2016 AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufsverfa h- ren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Wide r- rufsverfahren. c) Der Kläger meint weiter, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet. Soweit Fremdgelder auf dem gepfändeten Geschäftskonto des Klägers eingegangen seien, habe das Finanzamt die se Beträge freigegeben, wozu es aus Rechtsgründen auch verpflichtet gewesen sei. aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- 5 6 7 - 5 - setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Festste l- lungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der R echtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßna h- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15 ; vom 21. Februar 2018 AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8 ). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefäh rdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017, aaO Rn. 17 mwN). bb ) Entgegen der Ansicht des Klägers ist ein Zugriff von Gläubigern auf Fremdgelder, die auf dem Geschäftskonto des Rechtsanwalts liegen, nicht aus Rechtsg ründen ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs kommt ein Widerspruchsrecht des Treugebers gegenüber der Ei n- zelzwangsvollstreckung eines Gläubigers des Treuhänders (§ 771 ZPO) oder ein Aussonderungsrecht des Treugebers i n der In solvenz des Treuhänders (§ 47 InsO) allenfalls dann in Betracht, wenn das Geld auf ein Anderkonto oder ein sonstiges Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist, das ausschließlich dazu bestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622 ; vom 10. Februar 2011 IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 15 ff . , 21; vom 10. September 2015 IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 10 ). Das allgemeine Geschäftskonto eines Rechtsanwalts genügt di e- sen Anforderungen nicht. 8 - 6 - 2. Re chtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedür f- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwi rft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Al l- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. De - zember 2016 AnwZ (Brfg) 39/16, Rn. 9 mwN; st. Rspr.). Das ist hier nicht g e- schehen. Die vom Kläger angesprochenen Rechtsfragen sind, wie gezeigt, sämtlich längst geklärt. 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterla u- fen, auf dem sein Urteil beruhen kann ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermit t- lungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsa tz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände A ufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen A ufklärungsmaßnahmen hierfür in B e- tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellu ngen bei Durchfü h- rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wo r- den wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfa h- ren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vo r- 9 10 11 - 7 - nahme der Sac hverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlu n- gen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 AnwZ (Br fg) 42/11, juris Rn. 19 mwN). b ) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kl ä- ger meint, bereits im Verwaltungsverfahren hätte die Berechtigung der Steue r- forderungen geprüft werden müssen; dies hätte vom Anwaltsgerichtshof übe r- prüf t werden müssen. Dies trifft, wie gezeigt, nicht zu. 12 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 1 54 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Bellay Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 06.10.2017 - 1 AGH 23/17 - 13
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