ECLI:DE:BGH:2019:160519BANWZ.BRFG.71.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 71/18 vom 16. Mai 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wege n Zulassung als Syndikus rechts anwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Kayser, die Richte rin Lohmann, den Richter Dr. Paul sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer a m 16. Mai 2019 beschlossen: Die Berufung der Beklagten gegen das Urt eil des 4 . Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Juli 2018 wird zugelas- sen. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Arbeitsvertrag vom 9. August 2006 wurde er bei der V . GmbH als " D&O - Schadenspez ialist " eingestellt. Die V . GmbH wird von einem Zusammen- schluss mehrerer Versicherer getragen. Sie vermittelt und verwaltet Versiche- rungsverträge, bearbeitet Schadensfälle, führt etwaige Prozesse und zahlt ge- gebenenfalls die Versicherungssumme aus. Am 25. Februar 2016 schloss der Kläger mit der V . GmbH einen Er- gänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag, nach welchem er " anwaltlich für den Ar- 1 2 - 3 - beitgeber tätig " ist und " mit der Zulassung durch die zuständige Kammer " als " Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) " beschäftigt wird. Unter dem 17. März 2016 beantragte der Kläger die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Mit Be- scheid vom 27. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klage des Klägers führte zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides und zur Verurtei- lung der Beklagten, dem Kläger die beantragte Zulassung als Syndikusrechts- anwalt zu erteilen. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Beru- fung, mit welcher sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Es bestehen ernst- liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Voraussetzung der Zulassung als Syndik us- rechtsanwalt ist eine anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Ar- beitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Eine Tätigkeit in Rechtsangele- genheiten eines Dritten reicht nicht aus. Die Rechtsangelegenheiten des Dritten werden nicht dadurch zu Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, dass dieser vertraglich oder kraft Satzung zu deren Bearbeitung verpflichtet ist ( vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018, 2001 Rn. 36 ff . ; vom 15. Oktober 2018 AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 22. Oktober 2018 AnwZ (Brfg) 44/18, BRAK - Mitt. 2019, 46 Rn. 9). 3 - 4 - III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. IV. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedar f es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesge- richtshof, Herrenstr aße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungs- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufu ngsgründe) enthal- ten. Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, 4 5 - 5 - wird auf die (berichtigte) Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entschei- dung Bezug genommen. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen. Kayser Lohmann Paul Kau Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 16.07.2018 - BayAGH III - 4 - 10/17 -
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