BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7 /1 2 vom 16. Mai 2012 in de r v er waltungsrechtlichen Rechtsbeistands sache wegen Verleihung einer Fach gebiets bezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bu ndesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterin Roggenbuck , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 16. Mai 2012 beschlossen: D er Antr a g de s Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2 . Senats des Hessisc hen Anwaltsgerichtshofs vom 7 . November 2011 w i rd abgelehnt. Der Kläger trägt d ie Kosten des Zulassungsverfahrens. Der W ert des Zulassungsverfahren s wird auf 12 . 5 00 Gründe: I. De r Kläger ist in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistan d Kammermitglied der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung als "Fachbeistand für Arbeits recht". Mit Bescheid vom 1 7 . März 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mangels Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen 1 - 3 - das Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Ber u- fung. II. De r Antr ag hat keinen E rfolg. 1. Der Senat (Beschluss vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01, NJW 2002, 2946, 2947) hat bereits entschieden, dass au f die Befugnis der Rechtsbeistä n- de alten Rechts, im Rahmen des § 209 Abs. 1 Satz 3, 4, § 43c BRAO bestim m- te Fach gebiets bezeichnungen zu f ühren, die Regelungen der Fachanwaltsor d- nung analog anzuwenden sind; die Voraussetzungen sind insoweit die gleichen, die bei einem Rechtsanwalt zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind , d.h. der R echtsbeistand muss die besonderen theoretischen Ke nntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen im Umfang der entsprechenden FAO - Fachanwaltsbezeichnung nachweisen (vgl. auch Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 209 BRAO, Rn. 18 ; siehe auch BT - Dr uck s. 11/8307, S. 20 ). In diesem Zusam menhang stellen sich deshalb weder recht s- grundsätzliche Fragen ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten auf ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Kläger mit der Antragsbegründung unter anderem darauf verweist, dass § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO nur Fachgebietsb e- zeichnungen erfasse, er aber nicht die Anerkennung als " Rechtsbeistand, Fach gebiet Arbeitsrecht" , sondern als " Fachbeistand Arbeitsre cht" beantragt 2 3 - 4 - habe, wofür mangels geset zlicher Beschränkungen nicht die Anerkennungs - voraussetzungen der Fachanwaltsordnung (" rechtsfreier Raum " ) gelten würden , vermag der Senat diese Argume ntation nicht nachzuvollziehen. 2. E rnstliche Zweifel an der Richtigkeit de r angefochtenen Entscheidu ng ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden mit der Antragsb e- gründung nicht dargelegt. Der Kläger setzt sich weder mit der Urteilsbegrü n- dung näher auseinander noch führt er schlüssig aus, dass er die Voraussetzu n- gen für eine Anerkennung erfüllt . Die pauschale Rüge, die Ablehnung seines Antrags stelle einen " Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalen z- prinzip" dar, ist unverständlich. 3. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über seinen z wischenzeitlich neu gestellten Antrag auf Gesta t- tu ng der Führung der Bezeichnung " Fachbeistand für Arbeits recht " von der B e- klagten entschieden worden ist, liegen die Voraussetzungen hier für (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO , § 251 Satz 1 ZPO ) n icht vor. 4 5 - 5 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Frey Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2011 - 2 AGH 9/11 - 6
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