BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 7 /1 3 vom 25. April 2013 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präs identen des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 25. April 2013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 8. J anuar 2013 zugestellte Urteil des I. Senats des A n- waltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird a b- gelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufun g. II. Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger das Bestehen ernstlicher Zwe i- fel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. 1 2 - 3 - Der Kläger ist der Meinung, durch seinen Verm ögensverfall seien die I n- teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet. Es bestehe nämlich eine Anste l- lungsmöglichkeit bei einem Kollegen, bei der jeglicher Zugriff auf Fremdgelder ausgeschlossen sei. Durch entsprechende vertragliche Gestaltungen in dem beab sichtigten Anstellungsverhältnis könne vollständig vermieden werden, dass er auf Vermögenswerte der Rechtsuchenden zugreifen könne und insoweit eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden erfolge. Dieser Vortrag ist ungeeignet, die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/ 12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Z u- lassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Abschlus ses des Verwaltungsverfahrens (hier: Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. August 2012) abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzula s- sungsverfahren vorbehalten. Deshalb ist der bloße Hinweis des Klägers auf eine mögliche zukünftige Entwicklung schon aus Rechtsgründen ungeeignet, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Im Übrigen ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommen d en Wertung des Gesetzgebers mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanw alts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Recht - suchenden verbunden; ihr Vorliegen wird nur in seltenen Ausnahmefällen ve r- neint werden können (st ändige Senatsrechtsprechung , vgl. nur Beschluss vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn . 10 m.w.N.). Zwar kann eine Gefährdung unter Umständen ausgeschlossen sein, wenn der betroffene 3 4 5 - 4 - Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig au f- gibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rech t- lic h abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Ma n- danten effektiv verhindern; die Einhaltung etwa vertraglich vereinbarter Sich e- rungsmaßnahmen ist dabei nur in einer Sozietät, nicht in einer Einzelkanzlei sichergestellt (st ändige Senatsr e chtsprechung , vgl. nur Beschl uss vom 24. Ok - tober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9 m.w.N.). Auch vor diesem Hinte r- grund erweist sich die Ankündigung des Klägers, er könne bei einem Kollegen als angestellter Anwalt arbeiten, als nicht zulassungsrelevan t. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Quaas Braeuer Vorinstanzen: AGH Hamburg, Entscheidung vom 0 8.01 .201 3 - I Z U 9/12 - 6
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