BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7 /1 4 vom 23. April 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen u.a. Befreiung von der Kanzlei pflicht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie den Rechtsanwa lt Dr. Br a euer und die Rechtsanwältin Schäfer am 23. April 2014 beschlossen: Der Antrag de s Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11 . November 2013 verkünde te Urteil des I . Senats des He s- sischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse des I . Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013 werden als unzulässig verworfen. D e r Kläger hat die Kosten des V erfahrens zu tragen. Der Streit wert wird auf 10 . 0 00 festgesetzt. Gründe: I. De r Kläger w endet sich da gegen , dass die Beklagte seinen Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht ( § 29 Abs. 1 BRAO) abgelehnt hat. Seine Ve r- pflichtungsklage hat der Anwaltsgerichtshof (1 AGH 11/13 ) abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen . Hiergegen richtet sich der Antrag de s Klä ger s auf 1 - 3 - Zulassung der Berufung . Ferner wendet sich der Kläger gegen verschiedene im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof verkündete B e- schlüsse. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat hat im Parallelverfahren AnwZ (Brfg) 8/14 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I . Se nats des Hess i- schen Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013 (1 AGH 10/13) zurückg e- wiesen. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2013, mit dem die Anwaltszulassung des Klägers unter anderem wegen Vermögensverfall s (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) wide rrufen worden ist, bestandskräftig. Eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil im Verfahren 1 AGH 11/13 mit dem vom Kläger ve r- folgten Ziel, dass er in seiner Funktion als Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit wird, scheidet damit von vorneherein au s. Im Übrigen liegen die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils . Es liegt au ch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Senat hat die diesbezüglichen Rügen des Klägers geprüft, hält sie jedoch für nicht durchgreifend. Auch nach Auffassung des Senats ist der Antrag auf Befreiung von der Kan zleipflicht zu Recht zurückgewiesen worden . Der Senat teilt insoweit die Auffassung des A n- waltsgerichtshof s , auf dessen Begründung er Bezug nimmt. 2 3 4 - 4 - III. Die " Rechtsmittel " des Klägers gegen die Verwerfung seines Befange n- heitsantrags vom 27. September 2013 sowie der drei Befangenheitsanträge seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2013 durch die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013 sind unzulässig, da diese Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 5/1 2 , juris Rn. 3 und vom 25. September 2013 - AnwZ (B) 1/13, 2/13, AnwZ (Brfg) 27/13, juris Rn. 1). Gleiches gilt nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 S atz 3 VwGO für den Beschluss des A n- waltsgerichtshofs vom 11. November 2013 über die Anhörungsrüge des Kl ä- gers . 5 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 Abs. 2 GKG . Kayser König Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2013 - 1 AGH 11/13 - 6
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