BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7 /1 5 vom 20. Mai 201 5 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , den Richter Seiters , den Rechtsanwa lt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 20. Mai 2015 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 5. Februar 2015 an Verkündungs s tatt zugestellte Urteil des I I. Senats des Anwaltsgerichtshofs B aden - Württemberg wird abgelehnt. D e r Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 2 5.000 Gründe: I. De r Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klä gers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Zulass ungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argume nten in Frage g estellt wird (st . Senatsrspr.; vgl. nur B eschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 4 m.w.N.). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegrü n- dung nicht darzulegen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Re chtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vol l- streckungsgeri cht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat zutre f- fend festgestellt, dass diese Voraussetzungen beim Kläger vorgelegen haben. Gegen die diesbezügliche Bewertung wendet s ich der Kläger auch nicht. Er macht mit seiner Antrags begründung vielmehr geltend, der Anwaltsgerichtshof habe zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wide r- rufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 14. August 2014 - abgestellt. R ichtigerweise müssten auch Umstände aus der Zeit danach berücksichtigt werden. Insoweit macht der Kläger im Wesentlichen geltend, e r habe inzw i- schen seine Alkoholabhängigkeit im Griff und seine familiären Verhältnisse st a- 2 3 4 - 4 - bilisiert ; vor diesem Hintergrund s ei zu erwarten, dass sich auch seine finanzie l- len Verhältnisse, zumal er zusätzlich zum Betrieb s einer Einzelpraxis Kooper a- tionsverträge über eine freie Mitarbeit mit anderen Anwälten abgeschlossen habe, in Zukunft deutlich ver bessern würden. Seien aber ne ue Tatsachen en t- standen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem überschaubaren Zeitraum zur Ordnung der Vermögensverhältnisse führen würden und sei für den posit i- ven Ausgang dieses Prozesses die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforde r- lich, müsse den i n Art. 1, Art. 6 und Art. 12 GG geschützten Rechten Vorrang eingeräumt werden. Ein ausnahmsloses Abstellen auf den Zeitpunkt des A b- schlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens sei dann verfassungswidrig. Mit dieser Begründung werden ernstliche Zweife l an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Nach der ständigen Senatsrechtspr e- chung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des A b- schlusse s des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des W i- derspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorg e- schriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsve r- fügung abzustellen; danach eingetretene En twicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Ok - tober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6; vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7 und vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 7). Hierin liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die Grundrechte des betroffenen Rechtsanwalts. Denn ein Rechtsanwalt, der sich auf den nachträglichen Wegfall des Widerruf sgrunds beruft, hat jederzeit und uneingeschränkt die Möglichkeit, 5 - 5 - einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und notfalls im Wege der Ve r- pflichtungsklage durchzusetzen. Ein solcher Antrag setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen i st . Sind die Voraussetzungen für die Wi e- derzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer vielmehr unabhängig davon zur Wiederzulassung verpflichtet und kann ggfs. der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen und dieses Verfahren mit dem A n- fechtungsprozess verbunden werden . Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrunds eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft sichergestellt werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, vom 24. Oktober 2012 und 4 . Februar 2013, jeweils aaO; siehe auch BVerwG, NVwZ 1991, 372, 373 zu § 35 Abs. 1 GewO). Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger im Übrigen zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 7. April 2015 bei der Beklagten gestellt. 2. Vor diesem Hintergrund wei st der Rechtsstreit auch keine besonderen Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Genauso wenig besteht eine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Rechts streit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen En t- wicklung und Ha ndhabung des Rechts berührt (st. Senatsrspr.; vgl. nur B e- schluss vom 10. Februar 2015 aaO Rn. 9 m.w.N.). D ie insoweit vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats - wie dargelegt - bereits entschieden. Ein weiterer Klärungsbedarf b esteht nicht. 6 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.201 5 - AGH 15/14 II - 7
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