ECLI:DE:BGH:2016:190416BANWZBRFG7.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 7 /1 6 vom 19. April 2016 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen am 19. April 2016 beschlossen : Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgericht s- hofs vom 7. Dezember 2015 ist ge genstandslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt e r- klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs fe stzuste l- len. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu tre f- fende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 1 2 - 3 - Nr. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vorsitzende zuständig. Die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 A bs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung entspricht der von den Parteien übereinstimmend mitgeteilten Vereinbarung über die Kostentragung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Vorinstanzen: AGH Celle, Entscheidun g vom 07.12.2015 - AGH 12/14 (II 5/24) - 3
Full & Egal Universal Law Academy