ECLI:DE:BGH:2017:030417BANWZ.BRFG.7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7 / 1 7 vom 3. April 2017 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 3. April 2017 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollm ächtigten am 23. Dezember 2016 an Ve r- kündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50 .000 . Gründe : I. D er Kläger ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit B e- sch eid v om 23 . Mai 201 6 widerrief die Beklagte die Zulassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtet e Klage hat de r Anwaltsgerichtshof abgewiesen . D e r Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgericht s- hofs . 1 - 3 - II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 1 12e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz o der eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßi gkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener En t- wicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vo m 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN). 2 3 4 - 4 - b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsb e- scheids vom 23. Mai 2016 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in dem vom Vol l- streckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) sieben den Kläger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). aa) Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsa n- walt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im ma ß- geblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. A u- gust 2016 - Anw Z (Brfg) 30/1 6, juris Rn. 6 mwN und vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Dies ist aber nicht der Fall. Der Kläger hat den Nachweis nur in einigen, nicht aber in allen sieben Fällen geführt. (1) Von einer zum Zeitpunkt des Widerrufsb escheids vom 23. Mai 2016 erfolgten Tilgung kann aufgrund der vom Kläger vorgelegten Belege lediglich in Bezug auf die Forderungen der Rechtsanwälte B . und Partner, des M . T . und - wie auch der Anwaltsgerichtshof nicht verkannt hat - der F . - Zeitung ausgegangen werden. (2) Dagegen hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag die Forderung der D . Verlag GmbH & Co. KG erst am 21. Juni 2016 und damit nach dem Zeitpunkt des Widerrufsbesc heids vom 23. Mai 2016 bezahlt. 5 6 7 8 - 5 - (3) Auch die vollständige Bezahlung der Forderung des Gl äubigers Dr. Ma . hat der Kläger nicht nach gewiesen . Der Anwaltsgerichts hof hat zutre f- fend darauf hingewiesen, dass die vom Kläge r behaupteten Zahlungen vom 23. Juli 2013, 15. Okt ober 2013, 19. Dezember 2013 und 23. Januar 2014 vor der am 9. April 2014 erfolgten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis datieren. Der Kläger legt nicht dar, warum es trotz vollständiger Bezahlung der Forderung ihretwegen dennoch zu einer Eintragung in d as Schuldnerverzeichnis kam. Z u- dem werden in de n vo n ihm vorgelegten Zahlungsbelegen mehrere Gläubiger aufgeführt, ohne dass einzelne Teilbeträge der Forderung des Gläubiger s Dr. Ma . zugeordnet werden können. (4) Im Hinblick auf die Forderung der D e . Krankenversichung a.G. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. November 2016 nur pauschal und ohne Vorlage entsprechende r Belege vorgetragen, die Forderung sei von ihm " soweit beglichen " , verbleibende Beträge würden durch eine Zahlungsabrede abg e- de ckt. Dagegen ergibt sich aus dem vo n ihm in der Verhandlung vor dem A n- waltsgerichtshof vorgelegten Schreiben der Gläubigerin vom 12. August 2016, dass selbst zu diesem Zeitpunkt noch ein erheblicher Beitragsrückstand b e- stand und eine Zahlungsabrede nicht g etroffen war. (5) Schließlich hat der Kläger auch die vollständige Bezahlung der Ford e- rung der H . Inkasso GmbH nicht nach gewiesen . Die von ihm mit Quittung der Gerichtsvollzieherin W . vom 17. Dezember 2015 belegte Za h- lung über 1. - indes fehlenden - Sachvortrag des Klägers nicht hinreichend der jenigen F orderung der Gläubigerin zuordnen, die zu dem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis geführt hat. Dies gilt auch de s- halb, weil sich aus anderen vom Klä ger vorgelegten Quittungen ergibt, dass das 9 10 11 - 6 - Inkassounternehmen offenbar wegen mehrerer Forderungen die Zwangsvol l- streckung gegen den Kläger betrieb. bb) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse nac h- haltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 und vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). Dies hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise sowohl der Beklagten als auch des Anwaltsgerichtshofs nicht g e- tan. 2. S oweit der Kläger im Hinblick auf die von ihm behauptete Erfüllung von - den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden - Ford e- rungen rügt, der Anwaltsgerichtshof habe hierzu die Obergerichtsvollzieherin W . als Zeugin vernehmen müssen, le gt er keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Aus seinem Vortrag und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich - wie ausg e führt - , dass jedenfalls die Forderungen der D . Verlag G mbH & Co. KG und der De . Krankenversicherung a.G. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 23. Mai 2016 nicht beglichen waren und auch entsprechende Ratenvereinbarungen nicht bestanden. Bereits deshalb besteht die d urch die entspr echenden Eintragung en in das Schuldnerverzeic h- nis begründete und vom Kläger nicht widerlegte Vermutung des Vermögensve r- falls. Ob sie auch durch weitere Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis b e- gründet wird, ist unerheblich. 12 13 - 7 - I II . Die Kostenentscheid ung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Bünger Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.12.2016 - 1 AGH 5/16 - 14
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