ECLI:DE:BGH:2018:240918BANWZ .BRFG.7.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7 / 1 8 vom 24. September 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin d es Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter in Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 24. September 2018 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das am 10 . Novembe r 201 7 verkündete Urteil des 1 . Senats des A n- waltsgerichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen wird abg e- lehnt. D e r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50 .000 Gründe : I. D e r 1947 geborene Kläger ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen . Mit dem Kläger am 6. Februar 2017 zugestelltem Bescheid v om 30. Januar 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 N r. 7 BRAO) und ordnete die sofortige Vollziehung an . Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof a b- 1 - 3 - gewiesen. D e r Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der Zulassungsantrag hat keinen E rfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefäh rdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6 und vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4; jeweils mwN). 2 3 4 - 4 - Fü r die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids od er - wenn das nach neuem Recht grun d- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwic k- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2017 , aaO Rn. 5 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN ). aa) Dementsprechend ist in Bezug auf das Vorliegen eines Vermögen s- verfalls des Klägers allein auf den ihm am 6. Februar 2017 zugestellten Wide r- rufsbescheid vom 30. Januar 2017 abzustellen. Der Kläger war zu diesem Zei t- punkt in Vermögensverfall geraten. N ach den Feststellungen des Anwaltsg e- richtshofs b estanden zwei Forderungen der Beklagten und des Finanzamts H . gegen den Kläger, bezüglich derer es schon zu Zwangsvollstreckung s- maßnahmen gekommen war (Forderungen Nr. 45 u nd Nr. 48 der dem Wide r- rufsbescheid beigefügten Forderungsaufstellung der Beklagten). Damit l a gen, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausge führt hat, hinreichende Beweisa n- zeichen für einen Vermögensverfall des Klägers vor. bb) Der Kläger wendet sich nicht gegen die vorgenannten Feststellungen des Anwaltsgerichtshof s . Er macht geltend, die Forderungen der Beklagten und des Finanzamts H . seien in der Zeit vom 15. Februar 2017 bis 7. März 2017 beglichen worden. Indes liegt dieser Zeitraum nach dem maßgeblichen Zei t- punkt des dem Kläger am 6. Februar 2017 zugestellten Widerrufsbescheides vom 30. Januar 2017. Die Beurteilung der Erfüllung der vorgenannten Ford e- rungen bleibt daher einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. 5 6 7 - 5 - cc) Entgegen der Auffassung des Klägers war zum maßgeblichen Zei t- punkt des Widerrufsbescheides nicht davon auszugehen , dass seine Verm ö- gensverhältnisse in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. hie r- zu Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 10; B e- schl ü ss e vom 21. März 2017 - AnwZ (Brfg) 44/16, juris Rn. 3 und vom 5. N o- vember 2015 - AnwZ (Brfg) 28/15, juris Rn. 3 ; jeweils mwN). L etzteres ergibt sich insbesondere nicht aus der vollständigen Begleichung der Forderungen der Beklagten und des Finanzamts H . durch den Kläger bis zum 7. März 2017 . Hierbei handelt es sich um Umstände, die erst nach dem am 6. Februar 2017 zugestellten Widerrufsbescheid vom 30. Januar 2017 eingetreten sind. Inwi e- weit von ihnen bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides auszugehen war , legt der Kläger nicht dar. Die Voraussehbarkeit der von ihm kurz nach dem Widerrufsbescheid geleisteten Zahlungen erscheint umso fragl i- cher , als ausweislich der Forderungsaufstellung der Beklagten in Bezug auf ihre Forderung noch im Dezember 2016 ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden war. 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler, insbesondere k einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a ) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Versto ßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darg e- legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärung s- maßnahmen hierfür in Betr acht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung 8 9 10 - 6 - voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, ins besondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ( Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 15/15, juris Rn. 11 mwN). b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Hätte der Anwaltsg e- richtshof, wie der Kläger fordert, von Amts wegen Höhe und Zeitpunkt der nach dem Wide rrufsbescheid erfolgten Zahlungen des Klägers auf die Forderungen der Beklagten und des Finanzamts H . aufgeklärt, hätte sich ihm - wie vo r- stehend ausgeführt - hieraus nicht erschlossen, dass von solche n Zahlungen bereits zum Zeitpunkt des Widerrufsbes cheid e s auszugehen war. Gleiches gilt im Hinblick auf die Klärung, welche Zahlungen aus dem am 2. März 2017 au s- gezahlten Privatdarlehen und welche aus dem " eigenen Bestand " des Klägers erfolgten. 11 - 7 - III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 10.11.2017 - 1 AGH 20/17 - 12
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