ECLI:DE:BGH:2019:280119BANWZ.BRFG.72.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 72 /18 vom 28 . Januar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vo rsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul so wie die Rechtsan wält in Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann a m 28. Januar 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15 . August 2018 verkündete Urteil des II. Senats des Anwalt s- gerichtshofs des Kammergerichts wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger wu rde im Jahr 2000 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsa n- waltschaft zugelassen . Mit Bescheid vom 14. September 2017 widerrief die B e- klagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben . Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 . Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung m it schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - Anw Z (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3 ). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates. a ) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtunge n nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, NJW - RR 2011, 483 Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4 ; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, Rn. 4 ; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 4 ). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstre ckungsmaßnahme n, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Recht s- anwalt die se n Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, we l- che Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestand en und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen 2 3 4 - 4 - oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13 , juris Rn. 14 ; Beschluss vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 4 ). Von diesen Grund - s ätzen is t der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Der Widerrufsbescheid weist Forderungen gegen den Kläger in Höhe Rechtsanwälte in unbekannter Höhe aus; die letztgenannte Forderung hat die Beklagte im Verlauf des Verfahrens vor dem A nwaltsgerichtshof - bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufs - . Der Klä ger hat ohne Darlegung von Einzelheiten und ohne Belege erklärt, die Forderungen seien teilweise erledigt, teilweise doppelt erfasst und teilweise streitig; ins besondere die Forderung des Finanzamts sei " viel geringer " . Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Vortrag für unerheblich gehalten, weil nicht ersichtlich sei, dass der Kl ä- ger im Zeitpunkt des Widerrufs in der Lage gewesen sei, diese niedrigeren Fo r- derungen zu begleichen. In der Begründung seines Zulassungs antrags verweist der Kläger gleichwohl nur auf seine unzulängliche Klagebegründung. Das reicht nicht aus , um Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken . b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzliche n Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden , wobei den Rechtsanwalt hierfür die Festste l- 5 6 - 5 - lungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich a bgesicherte n Maßna h- me verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15 ; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/ 17, juris Rn. 8 ). Nach Ansicht des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ohne hinreichende Prüfung bejaht und auch nicht geprüft, ob mildere Mittel als die Entziehung der Zulassung möglich gewesen wären. Er, der Kläger, sei nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig. Eine Verletzung von Vermögensinteressen der Mandanten oder Dritter sei bei dieser Tätigkeit auszuschließen, weil kein Fremdgeld verwa l- tet werde. Das reicht nicht aus . Selbst a uferlegte Beschränkungen des in Ve r- mögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind überdies grundsätzlich nicht g e- eignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017, aaO Rn. 17 mwN). 2 . Dem Anwaltsgerichtshof is t auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermit t- lungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. a) Im Antrag auf Zu lassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände A ufklärungsbedarf bestanden hat, welche für 7 8 9 - 6 - geeign et und erforderlich gehaltenen A ufklärungsmaßna hmen hierfür in B e- tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchfü h- rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wo r- den wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfa h- ren erster In stanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vo r- nahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlu n- gen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschl ü ss e vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN ; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11 ). b ) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kl ä- ger meint ohne Darlegung von Einzelheiten, der Anwaltsgerichtshof hätte ihm Gelegenheit geben müssen, näher zum Stand seiner Verbindlichkeiten vorz u- tragen und seine Angaben zu belegen. Das reicht nicht aus , zumal der Kläger die fehlenden Angaben auch in der Be gründung des Zulassungsantrags nicht ergänzt und keinen geeigneten Beweis angetreten hat. 10 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohman n Paul Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 15.08.2018 - II AGH 11/17 - 11
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