BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7 3 /1 2 vom 22. Mai 2013 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsidenten des Bund esgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 22. Mai 2013 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem erstinstanzlichen Pr ozessbevollmächtigten am 20 . Novem - ber 201 2 zugestellte Urteil des 2 . Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der Streitw ert für das Zulassungsv erfahren wird auf 5 0.0 0 0 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Hierg egen richtet sich der Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger das Bestehen ernstlicher Zwe i- fel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) , hat keinen Erfolg. 1. Entgegen der Me inung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Intere s- sen der Rechtsuchenden durch den zutreffend festgestellten Vermögensverfall nicht ausgeschlossen ist. a) Nach der in § 14 A bs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden . Der pauschale Einwand des Klägers, dass Beweise für eine verstärk te Krimin a- lität von Rechtsanwälten mit Vermögensverfall nicht erbracht werden könnten und diese in der Regel alles daran setzen würden, ihre Zulassung nicht noch zusätzlich durch kriminelle Handlungen zu gefährden, ist ungeeignet, diese g e- setzgeberische We rtung ernsthaft in Frage zu stellen; im Übrigen kann eine Gefährdung völlig unabhängig von einem kriminelle n Verhalten des B etroffenen eintreten. Auch wenn die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen i st, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Verm ö- gensverfalls folgt, wird diese im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (s t ändige Senatsr echtsprechung , vgl. nur Beschl ü ss e vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3 ; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4 und vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10). Hierfür 2 3 4 - 4 - trägt der Rechtsanwalt die Festste llungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK - Mi t t. 2010, 129 Rn. 11 ; vom 11. Juni 2012, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5 ). b ) Zwar kann eine solche Sondersituation vorliegen, wenn der Recht s- anwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt und den Inso l- venzantrag selbst gestellt hat, im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorliegen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen und vor allem dieser seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Sena tsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/0 3 , NJW 2005, 511 ; vom 22. Juni 2011, aaO und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9 ). Was diese Maßnahmen a n- belangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschr änkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt (vgl. nur Beschluss vom 22. Juni 2011, aaO Rn. 3); die Kontrolle des angestellten Anwalts kann nicht durch andere Angestellte der Kanzlei übernommen werden (vgl. nur Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13 /05, BRAK - Mitt. 2006, 81, 82) . Wesentlich ist , dass - auch in Vertretungsfällen (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheit) - effektive Kontrollmöglichkeiten best ehen ; es bedarf immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht bzw. nicht unkont r oll i ert mit Mandantengeldern in Berüh rung kommt . D ie Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei n ach der ständigen Senatsrechtsprechung n ur in einer Sozietät, nicht aber in einer Ei n- zelkanzle i sichergestellt (vgl. nur Beschl ü ss e vom 5. Dezember 2005, aaO ; vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 12 und vom 24. Oktober 2012 , aaO Rn. 9 m.w.N.). 5 - 5 - Darüber hinaus hat der Senat auch betont, dass besonderes Augenmerk der Frage gelte n müsse, ob die arbeitsvertragl ichen Beschränkungen vom ang e- stellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern einge halten wü rden, und hieraus abgeleitet, dass es nicht ausreich e , wenn ein solcher Ver trag vorgelegt w e rd e ; vielmehr m ü ss e der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beansta n- dungsfrei " gelebt " worden sein (vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 12 ; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 7 ). c ) Diese Voraussetzungen waren zu dem nach der Se natsrechtspr e- chung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerruf s- verfahrens (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 201 3 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7) - hier Widerrufsbescheid der Beklagten vom 21. September 2011 - nicht gegeben ; sie liegen im Übrigen bis heute nicht vor . aa) Zwar hatte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. März 2011 angekündig t, dass er zum 1. April 2011 Insolvenzantrag stellen und seine bisherige Partnerschaft mit seinem Sohn be ende n werde; ab diesem Datum bestehe d ie Möglichkeit, dass ihn eine größere Partnerschaft ein stelle , wobei der V ertrag , den er umgehend nachreichen wer de, sämtlichen Anford e- rungen der Senatsrechtsprechung genüge. Eine entsprechende Angestelltent ä- tigkeit für eine Sozietät hat der Kläger dann aber nicht aufgenommen . Soweit er später mit Schriftsatz vom 19. Juli 2011 einen Vertrag vom 11. Juli 2011 mit der neu gegründeten , aber noch nicht im Partnerschaftsregister eingetragenen und von der Steuerberaterkammer Niedersachsen auch noch nicht anerkannten " B . Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft B . 6 7 - 6 - Steuerberater und Rechtsan walt " vorgelegt hat - nach Ziffer 24 sollte der Ve r- trag mit dem Kläger beginnen, sobald die Partnerschaft im Partnerschaftsregi s- ter eingetragen ist - und vorgetragen hat, er werde ab der Eintragung seine T ä- tigkeit als Einzelanwalt vollständig und nachhalti g aufgeben, ist es bis zum B e- scheid der Beklagten vom 21. September 2011 nicht zu eine r solchen Eintr a- gung gekommen. Die B . Steuerberatungsgesellschaft ist vielmehr erst am 19. Oktober 2011 in das Partnerschaftsregister eingetragen worden. Am 10. Novemb er 2011 erfolgte die Anerkennung durch die Steuerberaterkammer N . , sodass die Gesellschaft erst ab diesem Zeitpunkt ihre G e- schäftstätigkeit hätte aufnehmen können (§ 4 Abs. 4 des Partnerschaftsve r- trags). Im Übrigen war in den Part nerschaftsverträgen vom 20./23. Juni sowie 8./9. August 2011 (wie im Anstellungsvertrag vom 11. Juli 2011) als Sitz der B . Steuerberatungsg esellschaft G . - mit Niederlassungen in Ha . , H . und I . - angegeben, wob ei der Kläger nach seinem A nste l- lungs vertrag weiter in H . in seinen bisherigen Kanzleiräumen in der T . s traße arbeiten sollte. Bei Ortsverschiedenheit ist aber regelmäßig eine effektive Kontrolle durch die Sozietät nicht mögl ich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2011, aaO Rn. 4 und vom 5. September 2012, aaO Rn. 6). Zwar war in H . in der T . straße der Sohn des Klägers (Mitglied der Partnerschaft) tätig. Abgesehen davon, dass Zweifel an de ssen Eignung als Kontrollperson bestehen - der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführu n- gen des Anwaltsgerichtshofs - , h ätte zum Ausschluss einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sichergestellt werden müssen, dass auch in Vertretungsfällen (Urlaub, Krank heit, sonstige Abwesenheit) effektive Kontrol l- möglichkeiten durch die Sozietät bestehen. Insoweit ist jedoch weder vom Kl ä- ger hinreichend dargelegt worden noch anderweitig ersichtlich, dass und wie 8 - 7 - durch die anderen Partner eine ausreichende Überwachung in H . g e- währleistet w o rden wäre, wobei dahinstehen kann, ob Kontrollen eines inso l- venten Rechtsanwalts durch fachfremde Steuerberater in diesem Zusamme n- hang überhaupt genügen können. Dass in Ziffer 9b de s Arbeitsvertr ags des Klägers bestimmt war , dass - zudem nur für die Urlaubszeit und eine längere Abwesenheit seines Sohnes - für diesen als " Vertreter " ein sozietätsfremder Rechtsanwalt bestellt werden soll te , reicht jedenfalls nicht aus. Soweit der Kl ä- ger mit Schriftsätzen vom 1. und 12. September 2011 gegenüber der Beklagten angekündigt h at, der zukünftige Haupts itz der Partnerschaft werde nunmehr in H . in der T . s traße sein, hat er weder einen entsprechend g e- änderten Vertrag vor - noch in diesem Zusammenhang ausreichend dargelegt, dass durch diese beabsichtigte Änderung eine effektive Kontrolle vor Ort durch die Sozietätsmitglieder gewährleistet ist . Hinzu kommt , dass zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der An ste l- lungs vertrag w eder in Kraft gesetzt noch gar " gelebt " worden ist . bb) Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung darauf verweist, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit in den Kanzleiräumen in H . mit se i- nem Sohn mündlich Sicherungsmaßnahmen vereinbart habe sowie auf einer Personalversammlung vom 4. April 2011 den Mitarbeitern entsprechende A n- weisungen erteilt und diese in der Folgezeit " gelebt " worden seien , übersieht er, dass nach der ständigen Senatsrechtsprechung (s.o.) nur eine Tätigkeit für eine So zietät ausreichende Gewähr für einen Ausschluss der Gefährdung bieten kann. Deshalb kommt es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gegen das - im Übrigen nach Auffassung des Senats sachgerechte - Postulat des Anwaltsgerichtshofs, wonach die Sicher ungsmaßnahmen grundsätzlich schriftlich festzuhalten sind, nicht an. Im Übrigen be stand in der Zeit ab Frühjahr 2011 bezüglich des Kanzleiorts in H . , wie der Anwaltsgerichtshof, auf 9 - 8 - dessen Feststellungen Bezug genommen wird, ausgeführt hat, nach außen e i- ne Scheinsozietät zwischen dem Kläger und seinem Sohn, intern - da der Kl ä- ger erklärtermaßen nicht bei seinem Sohn angestellt war und es auch kein ei n- deutig vereinbartes freies Mitarbeiterverhältnis gab - eine " nicht näher zu fa s- sende Rechtsbezieh ung " . Ein insolventer Anwalt darf aber nach außen nicht den Eindruck einer Scheinsozietät erwecken, wenn er den Nachweis des Au s- schlusses der Gefährdung der Interessen d er Rechtsuchenden führen will. cc ) Letztlich liegen bis heute die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Gefährdung nicht vor. Der Kläger hat - w ie der Anwaltsgerichtshof festg e- stellt hat - seine Anstellung bei der B. Steuerberatungsgesellschaft nicht we i- ter verfolgt . Hintergrund dürfte gewesen sein, dass sein Sohn aus der Gesel l- s chaft ausgeschieden ist . D ies er hat stattdessen mit den Steuerberatern und vormali gen Partnern in der B. Steuerberatungsgesellschaft B . eine neue , keine Steuerberatungsgesellschaft bildende Partnerschaft ( " B . S . & Partn er Rechtsanwalt, Steuerberater " ) gegründet, mit der d er Kläger un ter dem 28. Dezember 2011 einen A nstellungs vertrag , der inhaltlich de r früheren Ver einbarung vom 11. Juli 2011 entspricht , abgeschlossen und für die er nach seiner Darstellung ab Eintragun g d er neuen Partnerschaft am 4. Juni 2012 gearbeitet ha t . Der Hinweis des Klägers, dass nunmehr neben se i- nem Sohn zusätzliche potentiell aufsichtsführende Personen - die beiden Par t- ner der neuen Gesellschaft - hinzugetreten seien , ist schon deshalb nicht e r- he b lich, weil der Kläger in diesem Zusammenhang nicht näher dar legt, dass und wie vor Ort in der T . straße in H . in Fällen der Abwesenheit seines Sohnes eine effektive Kontrolle durch die anderen Partner gewährleistet ist. Dass die Partn er unter dieser Anschrift in H . arbeiten, ist nicht e r- sich t lich; auf den vom Kläger im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit 10 - 9 - Schriftsatz vom 20. August 2012 vorgelegten Fotos der Praxisschilder der B. S . & Partner sind lediglich d er K läger und sein Sohn aufgeführt. dd) Dass die Beklagte davon abgesehen hat, den Sofortvollzug der W i- derrufsverfügung anzuordnen , und nach Meinung des Klägers dafür die V o- raussetzungen auch gefehlt h aben , ist ohne Bedeutung. Daraus lässt sich w e- der ableiten, dass tatsächlich eine Gefährdung ausgeschlossen oder der Wide r- ruf unverhältnismäßig ist. Der mit der Zulassungsbegründung betonte Umstand, dass der Kläger aus Altersgründen weder in der Lage noch willens sei, in gr ö- ßerem Umfang beruflich tätig zu werden, es ihm nur darum gehe, eine Nebe n- t ä tigkeit in der Kanzlei seines Sohnes auszuüben, stellt den Zulassungswiderruf e benfalls nicht in Frage. 2 . Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht, soweit der Anwaltsgerichtshof die formellen - auf das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene interne Beschlussverfahren der Beklagten gestützte - Einwendungen des Klägers g e- gen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs zurückgewiesen hat. a) Durch die Geschäftsordnung (GO) des Vorstands der Beklagten we r- den dem P räsidium gemäß § 79 Abs. 1 BRAO verschiedenen Aufgaben, so u.a. die Entscheidung en " in Personalangelegenheiten der Kammermitglieder " (§ 9 Nr. 1 GO) übertragen , soweit diese nicht dem Präsidenten gemäß § 10 GO o b- liegen . Nach § 10 GO sind dem Präsidenten gem äß § 80 Abs. 4 BRAO " diej e- nigen Personalangelegenheiten der Kammermitglieder, bei denen eine Anwe n- dung gesetzlicher Versagungsgründe nicht in Betracht kommt " , übertragen worden. 11 12 13 - 10 - b) Die Annahme des Klägers, er sei nicht "Personal der Beklagten" g e- wesen, so dass der Vorstand (§ 33 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO) über den Widerruf hätte entscheiden müssen, ist unzutreffend . Es geht um die Persona l- angelegenheiten der Kammermitglieder, zu denen der Kläger gehört. Dass zu d ies en Personalangelegenheiten auch die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu zählen ist , liegt auf der Hand. Die Auffassung des Klägers, aus Art. 12 Abs. 1 GG sei abzuleiten, dass die Übe r- tragung der Zuständigkeit für den Widerruf nur ausdrücklich und n icht unter dem Oberbegriff " Personalangelegenheiten der Kammermitglieder " erfolgen dürfe, vermag der Senat ebenso wenig n achzuvollziehen wie seine Rüge , der Umstand, dass hier das Präsidium der Beklagten - und nicht der Vorstand - den Widerruf beschlossen habe, verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und das Dem o- kratieprinzip . Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Übertragung von Befu g- nissen vom Vorstand auf das Präsidium nicht beschränkt (§ 79 Abs. 1 BRAO) . Die Übertragung von Befugnissen auf das Präsidium dien t - nicht anders als die Übertragung von Befugnissen auf einzelne Abteilungen des Vorstands nach § 77 Abs. 1 BRAO - der Erleichterung der Führung der Vorstandsgeschäfte und damit letztlich deren schnellerer Erledigung (vgl. auch BT - Dr uck s. 3/120 S. 88 f. z u §§ 90, 92 BRAO - E). Weshalb für den Widerruf einer Anwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO von Verfassungs wegen nur der gesamte - bei der B e- klagten aus 25 Mitgliedern bestehende - Vorstand und nicht das sich aus g e- wählten Vorstandsmitgliedern zusamm en ge setzt e Präsidium (§ 78 Abs. 1 BRAO) zuständig sein darf, erschließt sich dem Senat nicht. 14 - 11 - c) Auch der weitere Einwand des Klägers, entgegen der Auffassung der Beklagten sei letztlich nicht das Präsidium, sondern nur der Präsident für den Widerruf zuständig gewesen, ist im Ergebnis nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zu begründen. Zwar ist - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - die Regelung über die Abgre n- zung der Zuständigkeiten zwischen Präsidium und Präsident nicht ganz einde u- tig und könnte die Formulierung " Versagungsgründe " in § 10 GO dafür spr e- chen, dass nur Zulassungs - , nicht aber Widerrufsfälle gemeint sind. Der A n- waltsgerichtshof , auf dessen diesbezügliche Feststellungen die Zulass ungsb e- gründung nicht eingeht, hat insoweit darauf hingewiesen, dass es langjähriger Praxis der Beklagten entspreche, dass Widerrufsvorgänge vom Präsidium b e- handelt werden und sämtliche Organe der Beklagten - Präsidium, Präsident und auch Vorstand - die Reg elungen der Geschäftsordnung in diesem Sinn ve r- stünden. Abgesehen davon hat die Beklagte , worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat, mit Schriftsatz vom 12. September 2012 vorgetr a- gen, dass die Entscheidung im Präsidium einstimmig getroffen worden ist. Demnach hat der Präsident, der im Übrigen sowohl den Widerrufsbescheid wie den vorerwähnten Schriftsatz unterzeichnet hat, für den Widerruf gestimmt. Dem tritt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung konkret nicht entgegen . Er behauptet auch nicht, der Präsident habe sich gegen den Widerruf der Zula s- sung ausgesprochen und sei bei der Beschlussfassung im Präsidium übe r- stimmt worden . Mithin ist im Rahmen der internen Willensbildung der Beklagten der angefochtene Widerruf sowohl vom Willen des Pr äsidiums wie des Präs i- denten getragen. 15 - 12 - d) Der Kläger rügt mit näheren Ausführungen zuletzt eine nicht den A n- forderungen des § 72 Abs. 3 BRAO genügende und deshalb fehlerhafte Prot o- kollführung. Diese r Einw a nd ist ungeeignet, ernstliche Zweifel an der R ichtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. § 72 Abs. 3 BRAO betrifft Beschlüsse des Vorstands, nicht des Präsidiums. Grundsätzlich müssen Einzelheiten der Beschlussfassung über den Widerruf dem betroffenen Anwalt auch nicht mitg e- teilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 45/12, NJW - RR 2013, 303 Rn. 9). Die Gültigkeit von Präsidiumsbeschlüssen hängt auch nicht von der Vollständigkeit eines etwaigen Protokolls ab. Soweit der Kläger bestreitet, dass eine ordnungsgemäße Sitzung des Präsidiums stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich, dass die Abwesenheit eines Mitglieds des fünfköpfigen Präsidiums der Beklagten , auf die der Kläger in di e- sem Zusammenhang hinweist, dieses beschlussunf ähig gemacht ha ben kön n- te . Im Übri gen handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Widerruf um keine Ermessensentscheidung der Beklagten. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlagen, musste die Beklagte die Zulassung des Kl ä- gers widerrufen. Etwaige Verfahrens - oder Formfehler sind aber im Rahmen der § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 46 VwVfG regelmäßig unbeachtlich, wenn offe n- sichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beei n- flusst hat. 16 17 18 - 13 - III. Die Kostenentscheidung ber uht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfes tsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 20.11.2012 - AGH 34/11 - 19
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