BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 73 /1 3 vom 19. März 2014 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vor sitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 19. März 2014 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Sena ts des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Oktober 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich g egen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Ber u- fung nicht zugelassen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung d er Ber u- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zwei fel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ein Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorgelegen hat. Im Zulassungsantrag hat der Kläger eingeräumt, dass er jedenfalls die Forderungen der V . D . und der Kreis - und Stadtsparkasse H . nicht aus - geglichen oder sich wenigs tens mit den Gläubigern auf eine Ratenzahlung ve r- ständigt hat. Soweit er vorträgt, dass seine Ehefrau jetzt ein Grundstück verka u- fen wolle, stand ihm dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswide r- rufs nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung. Der Anwaltsgerichtshof ist auch in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausnahmefall, in dem es trotz Vermögensve r- falls einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ermangele, nicht gegeben sei. Der Kläger trägt nichts vo r, was diese Wertung in Frage stellen könnte. Sein Vorbringen, Fremdgeldkonten würden nicht geführt, Gelder lasse er von den Schuldnern direkt auf Konten der Mandanten überweisen, genügt nicht, um eine Gefährdung der Mandanteninteressen auszuräumen. 2 3 4 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanzen: AGH Celle, Entscheidung vom 17.10.2013 - AGH 27/12 - 5
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