BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 74 /1 3 vom 2 0 . Mai 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalt ssachen, hat durch die Berichterstatt e- rin Richterin Roggenbuck am 2 0 . Mai 201 4 beschlossen : Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des I . Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 1 9 . August 201 3 ist gegenstandslos. Die Kosten des Rechtsstreit s werden de r Kläger in auferlegt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat die Rechtsanwaltszulassung de r Kläger in wegen Ve r- mögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid vom 1 1 . J anuar 201 2 widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage abgewi e- sen und die Berufung zugelassen. Während des laufenden Beruf ungsverfa h- rens hat die Klägerin auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat infolgedessen ihre Zulassung bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 1 - 3 - II. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt e r- klärt ha ben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das a ngefochtene Urteil unwirksam g e- worden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter zuständig. Ü ber die Kosten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach - und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat d i e Kläger in die Verfahrensko s- ten zu tragen. Zu dem maßgeblichen Ze itpunkt - Widerrufsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor. Die Kläg e- rin war am 11. Januar 2012 im Zentralen Schuldnerverzeichnis beim A mtsg e- richt S . mit mindestens zwei Haftbefehlen ( M vom 21. Oktober 2010; M vom 15. Februar 2010) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall kraft Gesetzes vermutet. Die gesetzliche Verm u- tung des Vermögensverfalls hatte die Klägerin auch nicht widerlegt. Dass die Eintragu ngen im Zentralen Schuldnerverzeichnis nach Widerruf der Zulassung gelöscht wurden, ist ohne Bedeutung. Nach der ständigen Senatsrechtspr e- chung (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7) ist für die Beurteilung der 2 3 4 - 4 - Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt d es Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: 11. Januar 2012) abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzula s- sungsverfahren vorbehalten. Der Vermögensverfall indiziert nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine G e- fährdung d er Interessen der Rechtsuchenden. Dass die Klägerin hauptsächlich auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts tätig war, schloss eine Gefährdung nicht aus. Die Berufung der Klägerin wäre nach bisherigem Sach - und Streitstand erfolg los gewesen. 5 6 - 5 - III. Die Fest setzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Umfang und Bedeutung der Sache sind nicht geringer als in anderen Berufungsverfa h- ren gegen Urteile, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft w e- gen Vermögensverfalls zum Gegenstand haben. Tr otz mutmaßlich schlechter Vermögens - und Einkommensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts legt Roggenbuck Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - I AGH 2/12 - 6
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