BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7 5/1 3 vom 22. Mai 201 4 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Feststellung der Verletzung der Schweigepflicht u. a. - 2 - Der Bundesge richtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie d i e Rechtsanw ä lt e Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau a m 22. Mai 2014 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2 . Sen ats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 6. September 2013 wird abgelehnt. De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5 Gründe: I. De r Kläger ist im B ezirk der Rechtsanwaltskammer C . zur Rechtsa n- waltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 teilte d ie Beklagte der Rechtsanwaltskammer C . mit, dass sich im Rahmen eines bei ihr anhäng i- gen Aufsichtsverfahrens der Verdacht ergeben habe, das s der Kläger während eines laufenden Gerichtsverfahrens Schriftsätze einem Dritten zur Einsicht vo r- gelegt, mithin gegen die Schweigepflicht verstoßen habe. Die Rechtsanwalt s- kammer C . hat das daraufhin gegen den Kläger eingeleitete Verfahren mit t- 1 - 3 - lerwei le eingestellt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger zu 1. bis 3. die Fes t- stellung, dass " die Beklagte mit ihrer Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer C . vom 01.07.2011 betreffend den Kläger als unzuständige Behörde geha n- delt habe " , dass s ie durch die An zeige ihre Schweigepflicht verletzt und den Kläger fälschlich einer Straftat bezichtigt habe. Ferner begehrte der Kläger A k- teneinsicht in alle Unterlagen und Vorgänge der Beklagten im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 1. Juli 2011 (Klagantrag zu 4.) und A uskunft s erteilung über den Anlass des Schreibens (Klagantrag zu 5.) . Die Vollständigkeit der vo r- zulegenden Unterlagen und die Richtigkeit der Auskünfte soll t e die Beklagte an Eides statt versichern (Klagantrag zu 6.) . Der Anwaltsgerichtshof hat d i e Kl ag e a bgewiesen. Nunmehr beantragt de r Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag de s Kläger s ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erf olg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellu ng mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ - RR 2004, 542 f.; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). 2 3 - 4 - a) Klaganträge 1. bis 3. a a ) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die erhobene Feststellungsklage unzulässig ist, weil es dem Kläger an de m erfo r- derlichen Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung fehlt. (1 ) Ein solches Feststellungsinteresse besteht zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Voraussetzung ist insoweit, dass die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass ein im Wesentlichen vergleichbarer, nicht notwendig identischer Fall wieder eintreten und die Behörde auf ihn ve r- gleichbar reagieren wird. Das ist hier nicht der Fall. Zwar wird der Kläger auch in Zukunft im Bezirk der Beklagten seinen Beruf ausüben. Es ist jedoch nicht konkret zu erwarten, dass sich die Umstände, die zum Schreiben vom 1. Juli 2011 geführt haben, unter im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wiede r- holen werden. Der Kläger hat seinerseits ein Aufsichtsverfahren gegen ein Mi t- g lied der Beklagten angestoßen; aus einem von ihm dabei vorgelegten Schre i- ben ergab sich der Verdacht der Verschwiegenheitspflichtverletzung des Kl ä- gers. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte unter Umständen ihr bek annt gewordene Pflichtverletzungen von Nichtmitgliedern auch in Zukunft bei den zuständigen Rechtsanwaltskammern bekannt machen will. Bezugspunkt der Wiederholungsgefahr ist allein das ko n- krete Vorgehen gegen den Kläger , nicht die Bekanntmachungsmöglichkei t al l- gemein. (2 ) Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einem Rehabilitationsinteresse des Klägers. Insoweit ist erforderlich, dass von der ursprünglich angegriffenen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung au s- 4 5 6 7 - 5 - geht, die auch nach der Erledigung fortwirkt. Diese Voraussetzungen liegen hier, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. (3 ) Schließlich vermag die Klärung öffentlich - rechtlicher Vorfragen zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht zu begründen. Denn dem Kläger ist es ohne weiteres möglich, sein Begehren sofort durch eine Leistungsklage auf Sch a- densersatz geltend zu machen. (4) Ein wesentlicher Grundrechtseingriff in das Persönlichkeitsrecht oder die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ist nicht erkennbar. Das Schreiben der Beklagten an die Rechtsanwaltskammer C . vom 1. Juli 2011 belastete den Kläger nicht in unzumutbarer Weise. Der Beruf eines Rechtsanwalts unterlieg t im Interesse einer rechtsstaatlichen Rechtspflege Auflagen und Beschränku n- gen. Das von der Rechtsanwaltskammer C . eingeleitete Verfahren gegen den Kläger diente der Prüfung, ob dieser die Berufsordnung eingehalten hat. b b ) Ob die Hilfserwägungen des Anwaltsgerichtshofs zur (Un - ) Begründetheit der Klaganträge 1 . bis 3 . zutreffen , kann danach dahinst e- hen . Im Ergebnis bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung. Dass eine Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des ö f- fe ntlichen Rechts und somit als Behörde grundsätzlich berechtigt ist, Anhalt s- punkte für Umstände, die die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines a n- waltsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen können , der zuständigen Rechtsa n- waltskammer mitzuteilen , ergibt sich aus § 36 Abs. 2 BRAO (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. , § 36 Rn. 5) . Dafür spricht auch die Stellung der Rechtsanwaltskammer im System der berufsrechtlichen Aufsicht , wie der Anwaltsgerichtshof zum Klagantrag zu 2. zutreffend ausgefü hrt hat . Die 8 9 10 - 6 - Rechtsanwaltskammer hat Aufsichtsverfahren von Amts wegen zu betreiben. Da sie örtlich nur zuständig ist für die Rechtsanwälte ihres Bezirks (vgl. auch § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) , hat sie Verfahren gegen Mitglieder anderer Recht s- anwaltskammern an jene Kammern abzugeben (vgl. Hartung in Henssler/ Prütting, BRAO, 4. Aufl. , § 74 Rn. 20) . F ür die Zulässigkeit der We i- tergabe personenbezogener Daten spricht auch die Regelung in § 36 Abs. 3 BRAO, wonach bei einem Rechtsanwalt, der Mitglied der Berufskamm er eines anderen freien Berufs ist, die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten über den Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln darf, s o- weit die Kenntnis der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum B eruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsg e- richtlichen Verfahrens erforderlich ist. In der zulässigen Weitergabe dieser D a- ten liegt naturgemäß keine Schweigepflichtsverletzung . Darüber hinausgehe n- de Umstände, die eine Schweigepflichtsverletzung begründen könnten, sind hinsichtlich des Schreibens der Beklagten vom 1. Juli 2011 ebenso wenig e r- sichtlich wie eine dadurch begangene falsche Verdächtigung. Da die Beklagte kein Aufsich tsverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat, war sie auch nicht verpflichtet, ihn vor der Datenübermittlung an die Rechtsanwaltskammer C . anzuhören. Besondere Umstände, die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BRAO der D a- tenübermittlung entgegengestanden hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen. - 7 - b ) Klagantr ag zu 4. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch insoweit nicht ersichtlich. Der Kläger trägt keine Anhaltspunkt e dafür vor, dass die Beklagte außer der Personalakte ihres Kammerm itglieds Dr. S . einen gesonderten Aktenvorgang für den Kläger führt. Anspruch auf Akteneinsicht in die Persona l- akte des Rechtsanwalts Dr. S . hat nur dieser selbst (§ 58 BRAO) . Der Kläger hat auch kein Recht auf Akteneinsicht in das von ihm initiierte B e- schwerdeverfahren gegen Dr. S . , wie sich aus der Regelung in § 7 3 Abs. 3 BRAO unschwer ergibt . Soweit Schriftstücke aus der Akte Dr. S . den Kläger betreffen, sind sie mit Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 2013 vorgelegt wor den. c) Klaganträge zu 5. und 6 . Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die die Ausfü h- rungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs in Frage stellen könnten. 2 . Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Sch wierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Ve r- fahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsg e- rich t lichen Streitigkeiten deutlich abhebt (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10 Rn. 6 und vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/1 1 Rn. 7 jeweils m.w.N . ). Diese Voraussetzungen müssen in der Begründung des A n- 11 12 13 14 15 - 8 - trags auf Zulassung der Berufung dargelegt werden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin, dass die angef ochtene Entscheidung auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder erhebliche Rechtsfragen nicht oder unz u- treffend beantwortet hat, kann von ihm verlangt werden, dass er diese G e- sichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Sc hwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 10/13 Rn. 11; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 78). Davon ausgehend fehlt es vorliegend an der erforderlichen Darlegung eines auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhenden erhöhten Schwi e- rigkeitsgrads der Rechtssache. Der Kläger hat zu diesem Zulassungsgrund l e- diglich auf seine umfangreichen vorangegangenen Ausführungen Bezug g e- nomme n, ohne explizit aufzuzeigen, dass der Rechtsstreit als solcher komplexe Tatsachen - oder Rechtsfragen aufwirft, die seine Beurteilung erschweren. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allg emeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11 Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11 Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2 009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage 16 17 - 9 - sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Au s- wirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korr i- gierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist. Inwieweit die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensverstöße in di e- sem Sinne eine grundsätzliche Bede utung aufweisen, ist nicht dargelegt. Die Frage, die der Kläger explizit sowohl unter Klagantrag zu 1. als auch Klagantrag zu 2. als klärungsbedürftig angeführt hat, ob nämlich eine Recht s- anwaltskammer Informationen zu beruflichem Fehlverhalten von Ni chtmitgli e- dern an die zuständige Kammer weiter leiten darf, ist vorliegend nicht entsche i- dungserheblich . Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Klagantrag zu 4. zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der Kläger geht bei seiner Argumentation von der unzutreffenden Voraussetzung aus, dass die B e- klagte eine Personalakte für ihn führe. 4. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine unzulässige Überr a- schungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entsche i- dun g macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteili g- ten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts, 18 19 20 21 22 - 10 - bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Eine entsprechende Hinweispflicht des Gerichts setzt vielmehr voraus, dass es bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewe r- tung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gew issenhafter und ku n- diger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter B e- rücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG E 147, 292 Rn. 38). b) Diese Voraussetzungen liegen nach de m Vortrag des Klägers nicht vor. Dass die Frage des Vorhandenseins eines Feststellungsinteresses bei den Klaganträgen zu 1 . bis 3 . Gegenstand de r Entscheidung sein würde, lag auf der Hand. Der Kläger musste auch damit rechnen, dass der Anwaltsgerichtshof d iese Frage nach endgültiger Beratung gegebenenfalls anders beurteilen kön n- te als im Hinweis des Vorsitzenden, zumal das berufsrechtliche Verfahren g e- gen den Kläger zwischenzeitlich eingestellt worden war. D er Kläger hat schlie ß- lich auch den Vortrag, an wel chem er durch den fehlenden Hinweis gehindert gewesen sei, nicht nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 39/13 Rn. 6). c) Die Rüge des Kläger s , das Gericht habe ihn nicht auf die richtige Form der Antragstellung hingewiese n, betrifft Hilfserwägungen des Anwaltsgericht s- hofs, auf denen das Urteil nicht beruht. Von dem Kläger, der selbst Rechtsa n- walt ist und der zudem anwaltlich vertreten wird, darf i m Übrigen erwartet we r- den, dass er in der Lage ist, Klaganträge entsprechend seinem Anliegen zu formulieren. d ) Soweit der Kläger eine Verletzung des r echtliche n Gehör s rügt, weil seine Anträge auf Akteneinsicht vom Gericht ignorier t worden seien und die 23 24 25 - 11 - dem Gericht vorliegende Verfahrensakte der Beklagten zurückgesandt worden sei, ohne sie ihm zur Verfügung zu stellen, hat er bereits nicht hinreichend su b- stanziiert dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann. Die Rüge versagt auch in der Sache. D i e von der stellvertretenden Vorsitze n- den an die Beklagte z urückgesandten Akten waren ersichtlich die Personala k- ten des Rechtsanwalts Dr. S . ; ein Anspruch des Klägers auf Einsicht in diese Akten bestand nicht. Die den Kläger betreffenden Aktenvorgänge der B e- klagten wurden mit Schriftsatz vom 7. Februar 201 3 dem Gericht vorgelegt; mit Verfügung vom 2. April 2013 wurden seinem Verfahrensbevollmächtigten die Akten zur Einsichtnahme übersandt. e ) Der Anwaltsgerichtshof hat die Verhandlung in öffentlicher Sitzung durchgeführt . D ass durch die fehlerhafte Be zeichnung der Sache im Aushang am Sitzungssaal eine interessierte Person von der Anwesenheit bei der Ve r- handlung abgehalten worden ist , wird im Zulassungsantrag nicht behauptet. Auch enthält er keine Ausführungen dazu, inwieweit sich d er Verfahrensverstoß auf das Urteil ausge wirkt hat . f ) Dass die Richterin Dr. H . während des anhängigen Befange n- heitsantrags gegen den Senatsvorsitzenden nicht befugt war , die Rücksendung von Akten an die Beklagte zu veranlassen, wird in dem Zulassungsantrag nic ht hinreichend dargelegt . De n Ausführungen ist zu entnehmen, dass Frau Dr. H . stellvertretende Vorsitzende des entscheidenden Senats war ; sie hat auch an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt. Im Übrigen ist offensich t- lich auszuschließen, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht ; der Zulassungsantrag enthält dazu keine Angaben . 26 27 - 12 - g ) Die vom Kläger als unrichtig gerügte Zurückweisung seines gegen den Vorsitzenden des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs gerichteten Ablehnung s- gesu chs stellt keinen im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfa h- rensfehler dar, da eine solche Entscheidung nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann und folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist (Senatsbeschl ü ss e vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7 m.w.N. ; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11 R n. 14 und vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 5 2/12 Rn. 7). Soweit der Kläger das Verhalten des Vorsitzenden im Termin vom 6. September 2013 zur Begründung des Befangenheitsvorwurfs heranzieht, hätte er dort einen erneuten Befangenheitsantrag stellen müssen (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 43 ZPO). Auch eine Befangenheit der Ric h terin Dr. H . kann der Kläger im Zulassungsantrag nicht erstmals geltend machen. 28 29 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streit wertfestsetzung au f § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 2 GKG . Kayser Roggenbuck Seiters Stüer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 06.09.2013 - 2 AGH 30/11 - 30
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