BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 76 /1 3 vom 5. Mai 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen Widerrufs der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch den Vor sitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Roggenbuck, den Richter Seiters sowie den Rechtsanwa lt Dr. Br a euer und die Rechtsanwältin Schäfer am 5. Mai 2014 beschlossen: Der Antrag de s Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevo llmächtigten am 2 1 . Okto ber 2013 an Ve r- kündungs statt zugestellte Urteil des 2 . Senats des Niedersächs i- schen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. D e r Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren wird auf 12 . 5 00 t- gesetzt. Gründe: I. D ie Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Februar 2013 die dem Kläger am 12. November 2007 erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung " Facha n- walt für Bau - und Architektenrecht " wegen Verletzung der Fortbildungspflicht n ac h § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, §§ 15, 25 FAO widerrufen. Die da gegen g e- richtete Klage hat d er Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Nach Auffassung des Klägers hat die Rechtssache grundsätzliche B e- deutung, da si ch die Fragen stell t en, " ob es dem betroffenen Rechtsanwalt grundsätzlich gestattet ist, zur Abwendung des Widerrufs die fehlenden Fortbi l- dungen für die letzten drei zurückliegenden Jahre nachzuholen " , " ob der Wide r- ruf der Fachanwaltsbezeichnung rechtswidr ig ist, wenn nicht abgewartet wurde, ob der Betroffene gemäß seiner Ankündigung binnen kurzer Frist die bisher versäumten Fortbildungsstunden nachholen würde " und " ob die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs wegen der Unterlassung einer vorgeschriebenen Fortbild ung voraussetzt, dass der betroffene Rechtsanwalt vor dem Widerruf erfolglos mit einer Rüge zur Absolvierung der Fortbildung aufgefordert worden ist " . Da alle drei Fragen zu bejahen seien, bestünden auch ernstliche Zweifel an der Ric h- tigkeit des angefochte nen Urteils. Dem folgt der Senat nicht. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- foc h tenen Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüss i- gen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Fe b- ruar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 4 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 4, jeweils m . w . N . ) . 2 3 4 - 4 - Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ( § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, kl ä- rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unb e- stimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allg emeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25; vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK - Mitt. 2013, 38 Rn. 9 und vom 28. März 2013 , aaO Rn. 9). Hierbei erford ert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit regelmäßig , dass - jedenfalls wenn es um die Anwendung bereits s ei t längerem in Kraft befindlicher Re gelungen geht - über die Dar ste l- lung der persönlichen Meinung des Klägers hinaus Ausführungen dazu e rfo l- gen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die a n- gebliche Grundsatzfrage umstritten ist, mithin dass die Ansicht des Klägers in Rechtsprechung oder L iteratur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteh t (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 , aaO Rn. 25, 27; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6 und vom 28. März 2013 , aaO Rn. 5, 9). Bereits an l etzterem fehlt es i n der Antragsbegründung , die lediglich die persönliche Auffass ung des Klägers enthält , ohne dass dieser auf Rechtspr e- chung und Literatur überhaupt eingeh t . Abgesehen davon versucht der Kläger nur in untauglicher Weise, seinem individuellen Fall , der bereits auf der Grun d- lage der bisherigen Senatsrechtsprechung entsch i e den werden kann, Grun d- satzbedeutung beizumessen. Insoweit bestehen a uch in der Sache keine erns t- lichen Zweifel an der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs , soweit dieser u n- ter Berücksichtigung der konkreten U mstände den streitgegenständlichen W i- derruf al s nicht ermessen s fehlerhaft beurteil t hat. 5 6 - 5 - Nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Ausbildung unterlassen wird. § 15 FAO bestimmt hierzu, dass der Fachanwalt kalenderjährlich auf seinem Fachgebiet wissenschaftlich publ i- zieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen muss, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung 10 Stunden nicht unterschreiten darf und die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Recht s- anwaltsk ammer u naufgefordert nachzuweisen ist. Mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung nimmt der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anw älten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernün f- tigen Gründen des Gemeinwohls, dass er seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Lediglich du rch ständige fortlaufende Fortbildu n- gen kann auch gewährlei s tet werden, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachan - wälte finden. Die Fortbildungspflicht dient insoweit der Sicherung eines ei nhei t- lichen Qualitätsstandards (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945 , 1946 ). Vor diesem Hintergrund bestehen g egen d as Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenke n (siehe bereits Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572 ; BVerfG, MDR 2002, 299 mit Vorinstanz AGH Bayern , NJW 2002, 2041 ). Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, 7 8 9 - 6 - ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Hinsic htlich der Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kommt es also weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen V erfahren, sondern auf den Ablau f des jeweiligen Jahres an . Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbi l- dungspflicht, die T atbestand sv oraussetzung für die Befugnis der Rechtsa n- waltskammer zum Widerruf ist , unumkehrbar fest (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, N JW 2013, 2364 Rn. 10) . Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende " Nachholung " der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht. Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Wi derruf. Zwar ist die Satzungsversammlung der Bundesrecht s- anwaltskammer möglicherweise davon ausgegangen, dass bereits in diesem Fall ein Widerruf zu erfolgen hat; denn ein Antrag, den Widerruf erst vorzus e- hen, wenn die Fortbildungspflicht in zwei aufeinand er folgenden Jahren nicht erfüllt wird, wurde einstimmig abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Scharmer in Hartung, Berufs - und Fachanwaltsordnung , 5. Aufl., § 25 FAO Rn. 1). Gegente i- liges folgt aber aus dem Wortlaut des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO ( " kann " ) und d araus, dass ein Verständnis der Regelung in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO als " Muss - Regelung " mit A rt. 12 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßi g- keitsgrundsatz unvereinbar wäre . Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem E rmessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001 , aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteil e vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013 , aaO Rn. 10 ). Hie r- bei sind alle Umstände des Einzelfalls - so z.B. eine aufgrund Erkrankung u n- 10 - 7 - verschuldete Versäumung der Fortbildung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001 , aaO) - zu berücksichtigen. Insoweit liegt es durchaus auch i m Rahmen der pflichtgemäßen E ntscheidung d er Kammer , wenn sie - wie hier anfangs die Beklagte - bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst ab sieht und dem Anwalt - hier allerdings erfolglos - d ie Möglichkeit gibt , durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr ein e Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden ( vgl. auch Senatsurteil e vom 26. November 2012 , aaO Rn. 9 und vom 8. April 2013 , aaO ). Zwar kann dadurch die Fortbildungspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllt we r- den. A ngesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Vo r- jahr unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung kann ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrund es der Zielrichtung der Fortbildung (s.o.) aber letztlich nicht al s e rmessensfehlerhaft angesehen we r- den. In diesen Zusammenhang gehört auch die in der Literatur diskutierte Frage nach dem Verhältnis von § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO zum Rügerecht des Kammervorstands nach § 74 BRAO. Vielfach (vgl. etwa Kleine - Cosack, BRA O, 6. Aufl., § 25 FAO Rn. 3; Jährig, Fachanwaltschaften - Entstehung, Entwicklung und aktuelle Fragen, S. 140 f.; O ffermann - Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., S. 308 Rn. 1385; dieselbe auch in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 15 FAO Rn. 43 ) wird die Auffassung vertreten, § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO sei lex spezialis, sodass eine Verletzung der Fortbildungspflicht nicht mit einer Rüge geahndet werden könne. Teilweise wird dies demgegenüber für möglich erachtet (vgl. Vossebürger in Feuerich/W eyland, BRAO, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 7) , teilweise - hierauf aufbauend und weitergehend - die Meinung ve r- treten, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei die Kammer g e- halten, bei einer einmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht zunächst zur 11 - 8 - Rüge statt zum Widerruf zu greifen (vgl. Scharmer , aaO § 15 Rn. 72, § 25 FAO Rn. 11 ff. ). Diese Diskussion ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das wäre sie lediglich dann, wenn der Senat - für den Fall, dass er bei Verletzung der Fortbildungspflicht eine Rüge für grundsätzlich möglich hielte - im konkreten Fall den Widerruf ohne vorangegangene Rüge als unverhältnismäßig beurteilen würde. Hiervon kann aber keine Rede sein. De nn de r Kläger hat nicht einmal, sondern in drei aufeinander folgenden Kalender jahren (2010 - 2012) - entgegen seiner in 2011 der Beklagten gegebenen Zusage und trotz Androhung des W i- derruf s in 2012 - seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Da mit Ablauf des jewe i- ligen Jahres die Verletzung der Fortbildungspflicht feststand, konnte si ch hieran bis zum Zeitpunkt des Widerrufs am 14. Februar 2013 nichts änder n . Durch de n Besuch einer Fortbildungsveranstaltung Anfang Februar 2013 hat der Kläger seine Fortbildungspflicht n icht mehr (teilweise) für die Vergangenheit, sondern n ur für 2013 er fül l t . Die Beklagte war vor diesem Hintergrund auch nicht verpflichtet, vor dem Widerruf den vom Kläger angekündigten weiteren Besuch von Fortbildungsve r- anstaltungen abzuwarten. Abgesehen davon, dass hierdurch die bereits vorli e- genden Pflichtverletzun gen nicht hätten beseitig t werden können und auch das Ziel des § 15 FAO, durch laufende jährliche Weiterbildung eine durchgängige Qualitätssicherung zu gewährleisten, nicht mehr zu erreichen war, hat die B e- klagte dem Kläger bereits zuvor ausreichend - aber ohne Erfolg - Gelegenheit gege ben, einen Widerruf abzuwenden. 2 . Der Kläger ist ferner der Auffassung, es sei von grundsätzlicher B e- deutung, " ob die Frist des § 25 Abs. 2 FAO bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des F ortbildungsnachweises zu laufen b e- ginnt " . D iese Frage müsse bejah t werden , weshalb der Widerruf verfristet sei . 12 13 - 9 - Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist jedoch in der Senatsrechtspr e- chung - und zwar im gegenteiligen Sinne - bereits geklärt. Nach § 25 Abs . 2 FAO sind die Rücknahme und der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertige n- den Tatsachen zulässig. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 FAO ist den in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ( auch i . V . m . § 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG ) enthaltenen Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsa k- ten entlehnt. Hier wie dort handelt es sich bei der Jahresfrist um eine Entsche i- dungsfrist . S ie beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde sämtlic he - auch für die Ermessensausübung - relevanten Tatsachen bekannt sind, mithin Entsche i- dungsreife eingetreten ist. Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss grundsätzlich bereits erfolgt sein (vgl. nur Senat, Urteile vom 26. November 2012 , aaO Rn. 8 m . w . N . und vom 8. April 2013 , aaO Rn. 11). Räumt die Ka m- mer einem Fachanwalt bei einmaliger Versäumung der Fortbildung die Möglic h- keit ein, im Folgejahr zur Vermeidung eines Widerrufs sich verstärkt fortzubi l- den, kann auch dies den Fristbeginn hinausschie ben (vgl. Senat , aaO Rn. 9 bzw. aaO Rn. 11 ). I nsoweit läuft die Frist des § 25 Abs. 2 FAO nicht bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des Fortbildung s- nachweises. Eine Verfristung ist im vorliegenden Fall auch nicht eingetret en. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwert festsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betre f- fen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 14 15 - 10 - vom 26. November 2012 , aaO Rn. 13 und vom 8. April 2013 , aaO Rn. 17). U m- stände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersich tlich. Kayser Roggenbuck Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 21 . 1 0.2013 - AGH 6/13 (II 2/6) -
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