ECLI:DE:BGH:2019:050419BANWZ.BRFG.76.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7 6 /18 vom 5. April 201 9 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hie r: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssach en, hat durch die Präsidentin Limper g , die Richte rin Lohmann, den Richter Dr. Remmert so wie die Rechts- an wältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann a m 5. April 2019 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 201 9 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 widerrief die Beklagte die Anwaltszu- lassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Der A ntrag der Klägerin auf Zulassung d er Berufung gegen dieses Urteil ist mit Senatsbeschluss vom 1. Februar 2019 , der Klägerin zugestellt am 22. Februar 2019, abgelehnt worden. Mit einem am 4. März 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantra gt die Klägerin die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar und die Zulas- sung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Sie wendet sich mit Rechtsausführungen gegen den Widerruf der Zulassung und gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . 1 - 3 - II. Der Antrag ist als Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statt haft. Den Anforderungen von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügt er nicht, weil die Klägerin nicht darlegt, dass der Senat den Anspruch de r Klägerin auf rechtliches Gehör in entschei- dungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht vor . Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig darauf- hin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und hat seinem die Zulas- sung ablehne nden Beschluss vom 1. Februar 2019 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu ei ner weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt keinen Anl ass (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge kann nicht mit dem Ziel ein- gelegt werden, eine Ergänzung der Entscheidungsgründe herb eizuführen. Die- ser für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde anerkannte Grundsatz (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW - RR 2006, 63, 64; vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14, juris Rn. 3; vgl. auch BT - Drucks. 15/3706, S. 16) gilt ebenso für Urteilsgründe oder für die Gründe einer 2 - 4 - sonstigen verfahrensabschließenden Entscheidung (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 1027 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 14. November 2016 - AnwZ (Brfg) 43/15, juris Rn. 4). Limperg Lohmann Remmert Schäfer S chmittmann Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 11.09.2018 - BayAGH I - 1 - 12/18 -
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