ECLI:DE:BGH:2019:010219BANWZ.BRFG.76.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7 6 /18 vom 1 . Februar 201 9 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Recht s- anwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann a m 1. Februar 2019 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. September 2018 verkündete Urteil des 1 . Senats des Ba y- erischen Anwalts gerichtshofs wird abgelehnt. Die Kläger in trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. D ie Kläger in wu rde am 26 . Juni 200 6 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen . Am 24. August 2016 wurde sie nach Verlegung ihres Kanzleisitzes Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Kläger in wegen Vermögensverfalls. Die Klage de r Kläger in g e- gen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Kläger in die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 . Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragende r Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - Anw Z (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3 ). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates. a ) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids (vgl. BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) b e- fand sich d ie Klägerin in Vermögensverfall. aa ) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzuko mmen. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden oder ist der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstr e- ckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall vermutet (§ 14 Abs. 2 N r. 7 Halbsatz 2 BRAO) . 2 3 4 5 - 4 - bb) Am 25. Januar 2018, im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsb e- scheides, war die Klägerin mehrfach in dem bei dem Amtsgericht H . geführten Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die hieraus folgende Vermutung eines Ve r- mögensver falls hat die Klägerin nicht widerlegt. Auch in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung und in dem nach Ablauf der Begründung s- frist eingereichten Schriftsatz vom 2. Januar 2019 hat sie keine auf den Zei t- punkt des Widerrufsbescheides bezogene geordnete Aufstellung ihrer Verbin d- lichkeiten vorgelegt und nicht erläutert, wie sie die offenen Forderungen tilgen wollte. Sie hat lediglich die Berechtigung einzelner Forderungen in Zweifel g e- zogen, hohe Außenstände behauptet und auf anhängige Klageverfa hren gegen die Jobcenter in M . und F . ver wiesen, in welchen die r e- gelmäßigen Kosten für Wohnraum, Versicherungen und Lebenshaltungskosten eingeklagt würden; am 27. Dezember 2018 hat das Bayerische Landessozia l- gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach welcher das Jobcenter M . die Kosten für die Unterbringung der Klägerin in einer städtischen Unterkunft zu übernehmen sowie den monatlichen Regelbedarf zu gewähren hat. Geordnete Vermögensverhältnisse sind damit nicht dargelegt. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese R egelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzliche n Wertung vorrangigen Interesse der Rechts uchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Festste l- lungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine 6 7 - 5 - Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte n Maßna h- me verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15 ; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 7 2/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8 ). Die Klägerin verweist darauf, dass sie derzeit krankgeschrieben sei und keine Verfahren annehme, so dass Mandanteninteressen nicht betroffen sein könnten. Dies reicht nicht aus , u m eine Gefährdung der Rechtsuchenden au s- zuschließen . Die Klägerin könnte , sobald ihre Gesundheit dies zulässt, ihre a n- waltliche Tätigkeit unabhängig davon wieder aufnehmen , ob es ihr gelungen ist, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen . 2 . Dem A nwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a ) Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es keines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das g e- richtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes vor Erhebung der Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ein Vorverfahren findet g emäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber dann nicht statt, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Der Freistaat Bayern hat von der Öffnungsklausel des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO Gebrauch gema cht. Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO, soweit in Art. 15 Abs. 1 8 9 10 - 6 - BayAGVwGO nichts Abweichendes geregelt ist. Das Widerrufsverfahren nach § 14 BRAO ist in Art. 15 Abs. 1 BayAGVwGO nicht aufgeführt. Entgegen der An sicht der Klägerin fehlt es nicht an der Gesetzgebung s- kompetenz des Freistaats Bayern für eine das Vorverfahren betreffende geset z- liche Regelung. Die Klägerin verweist darauf, dass die Rechtsanwaltschaft g e- mäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Ge setzgebung unterfällt und dass der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz abschli e- ßend Gebrauc h gemacht hat . Die Ausführungsvorschriften zur Verwaltungsg e- richtsordnung betreffen jedoch nicht das Recht der Rechtsanwaltschaft , so n- dern das in Art . 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ebenfalls genannte gerichtliche Verfahren. Insoweit hat der Bundesgeset zgeber mit § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur eing e- schränkt, nämlich unter dem Vorbehalt abweichender Landesgesetzgebung, von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemach t ( vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, NJW - RR 2014, 317 Rn. 4 mwN; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112c BRAO Rn. 7). Das gerichtliche Verfahren im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG umfass t auch das in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelte Vo r- verfahren als Voraussetzung einer Anfechtungs - oder Verpflichtungs klage. b) Das Verfahren des Anwaltsgerichtshofs, insbesondere die mündliche Verhandlung in Abw esenheit der Klägerin, verstößt ebenfalls nicht gegen Ve r- fahrensrecht und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. aa) Der Anwaltsgerichtshof hat am 26. Juli 2018 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. September 2018 , 10.30 Uhr, bestimmt. Die Ladung ist der Klägerin am 1 0. August 2018 zugestellt worden. Am 20. August 2018 hat die Klägerin Terminsverlegung mit der Begründung beantragt , sie sei erkrankt. 11 12 13 - 7 - Die Krankschreibung dauere bis zum 31. August 2018. Eine weitere Kran k- schreibung über diesen Zeitpunkt hinaus sei aber we gen der langen Dauer und wegen des derzeitigen Gesundheitszustandes der Klägerin zu erwarten. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klägerin darauf hin, dass der Verlegungsgrund glaubhaft zu machen sei, was bis zum 31. August 2018 nachgeholt werden könne; er wie s weiter darauf hin, dass ein Anwalt bei längerdauernder Erkra n- kung verpflichtet sei, für eine Vertretung zu sorgen. Am 4. September 2018 le g- te die Klägerin eine bis zum 14. September 2018 geltende Arbeitsunfähigkeit s- bescheinigung vor. Als Beginn der Arbei tsunfähigkeit ist der 19. September 2017 angegeben; eine Diagnose enthält die Bescheinigung nicht. Der Senat lehnte eine Terminsverlegung ab, weil ein Verlegungsgrund nicht glaubhaft g e- macht worden sei. Am 10. September 2018 um 19.49 Uhr faxte die Klägerin ein Attest, welches ihr Verhandlungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bescheinigte. Die Diagnose lautete: " Emotional starke Instabilität, keine Stresstoleranz, psychovegetative Symptomatik mit starken Myogelosen. Konzentrationsfäh igkeit so stark reduziert, dass eine Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. " Das handschriftliche Anschreiben, welches dem Attest beigefügt war , enthielt kein Aktenzeichen, kein en Hinweis darauf, dass am 11. September 2018 ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war , und keinen Hi n- weis auf die Eilbedürftigkeit des Vorgangs . Das Attest nebst Anschreiben w urde dem erkennenden Senat des Anwaltsgerichtshofs erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung und nach der Verkündung des Urteilstenors im o r- dentlic hen Geschäftsgang vorgelegt. bb) Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann aus erheblichen Grü n- den aufgehoben werden (§ 112c BRAO, § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO). Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 112c B RAO, § 173 VwGO, § 227 Abs. 2 ZPO). Weist eine anwaltlich nicht 14 - 8 - vertretene Partei durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nach, dass sie am Tag der mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig ist , liegt in der Regel ein erhebliche r Grund vor, welcher die Aufhebung oder Verl e- gung des Termins rechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs sind wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Reise - und Verhandlungsfä higkeit selbst beurteilen kann. Das gilt gerade in einem Fall wie dem vorliegenden , in welchem die Rechtslage zum Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) eindeutig ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, ZInsO 2017, 2544 Rn. 1 3 mwN; vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 14) . (1 ) Die Verlegungsanträge vom 20. August 2018 und vom 4. September 2018 rechtfertigten nicht die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhan d- lung. In den genannten Schreiben hat die Klägerin einen erheblichen Grund weder dargel egt noch glaubhaft gemacht. (2) Das Fax vom 10. September 2018 nebst beigefügtem Attest hätte als erneuter Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 11. September 2018 verstanden werden können. Antrag und Attest konnten jedoch ni cht berücksichtigt werden, weil sie de m Gericht nicht vor Schluss der mündlich en Verhandlung bekannt geworden waren. Dass beides dem zuständ i- gen Senat des Anwaltsgerichtshofs erst nach der mündlichen Verhandlung, an deren Schluss das angefochtene Urteil ve rkündet worden ist, vorgelegt wor den ist, hat allein die Klägerin zu verantworten, die seit dem 10. August 2018 von dem anberaumten Termin wusste und die auf das Erfordernis der Glaubhaftm a- 15 16 - 9 - chung des Verhinderungsgrundes gesondert hingewiesen worden war. Da das Schreiben der Klägerin vom 10. September 2018 nicht als eilbedürftig geken n- zeichnet war und auch keinen Hinweis auf den unmittelbar bevorstehenden Verhandlungstermin enthielt, bestand zunächst kein Anlass, es außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs vorzulegen. (3) Unabhängig hiervon wäre eine Verlegung des Termins zur mündl i- chen Verhandlung am 11. September 2018 auch dann nicht in Betracht g e- kommen, wenn die Klägerin den Vertagungsantrag rechtzeitig gestellt und or d- nungsgemäß begründet hätte un d sie den Verlegungsgrund in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht hätte. Ihr em Vortrag in der Begründung des Zula s- sungsantrags zufolge war die Klägerin bei Zugang der Ladung krank; mit einer alsbaldigen Genesung rechnete sie ersichtlich nicht. Dem verspät et vorgelegten Attest zufolge sollte der Zustand der Verhandlungsfähigkeit noch mindestens drei Monate andauern; eine erneute Prüfung sei erst nach einer geplanten REHA - Maßnahme sinnvoll. Die Beklagte hat bereits mit Bescheid vom 23. Mai 2018 einen Vertret er gemäß § 55 Abs. 5 BRAO für die Klägerin bestellt . Bereits in der Klage vom 26. Februar 2018 hat die Klägerin auf ihre Erkrankung hing e- wiesen. Bei dieser Sachlage wusste die Klägerin von Beginn des Verfahrens an, jedenfalls aber im Zeitpunkt de s Zug ang s d er Terminsverfügung , dass sie nicht in der Lage sein würde, einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrz u- nehmen. Sie hatte ausreichend Zeit, einen Prozessvertreter zu beauftragen und zu instruieren, der für sie einen zu erwartenden Termin zur mündli chen Ve r- handlung wahrnehmen konnte. Soweit die Klägerin in der Klageschrift ohne Darlegung von Einzelheiten vorgetragen hat, sie habe sich vergeblich " um fün f- zehn Rechtsanwälte bemüht " , kommt es hierauf nicht an. Wegen der grundsät z- 17 18 - 10 - lichen Eilbedürftigkeit des Widerrufsverfahrens nach § 14 BRAO durfte die En t- scheidung über die Klage der Klägerin nicht auf unbestimmte Zeit herausgez ö- gert werden. cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, da ss die Beklagte den behaupteten erheblichen Grund für die beantragte Termin s- ve r legung nicht bestritten hat. Die Vorschrift des § 138 ZPO betrifft streitiges Parteivorbringen zur Sache, nicht die Voraussetzungen einer Terminsänderung nach § 227 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 12c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. L imper g Lohmann Remmert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 11.09.2018 - BayAGH I - 1 - 12/18 - 19 20
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