BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 77 /13 vom 10. März 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen Widerrufs der Zu lassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Kayser , die Richterin Roggenbuck , d en Richter Seiters sowie die Rechtsanwält e Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas a m 10. März 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I . Senats des Anwaltsgerichtsho fs Berlin vom 8. Oktober 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren wird auf 50 . 0 00 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulas sung zur Rechtsanwalts chaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugela s- sen . Hiergegen richtet sich der Klä ger mit seinem Antrag auf Zulassung der B e- rufung . 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstl i- chen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit einl eitend in der Zulassungsbegrü n- dung pauschal auch auf die weiteren Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO verwiesen wird, ist der Antrag mangels näherer Ausführu n- gen unzulässig; im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rec htsuchenden nicht gefährdet sind. E in Vermögensverfall ist gegeben , wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbe sondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. ; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5 ; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 53/12 , juris Rn. 4). Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit e i- nes Widerr ufs infolge des ab 1. Sep tember 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufs bescheid der Beklagten vom 18. Dez ember 2012 - abzustellen; da - 2 3 - 4 - nach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wieder - zulassungsverfahren vorbehalten ( st. Rspr. ; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff . ; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5). a) Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO am 18. Dez ember 2012 vorgelegen haben. Entgegen der Auffa s- sung des Klägers bestehen daran keine ernstlichen Zweifel, weil er über ein seine Verbindlichkeiten wertmäßig übersteigendes Vermögen verfüge. Selbst wenn man insoweit von den vom Kläger angegebenen W erten - vor allem für die von ihm angesprochenen Immobilien - ausgeht, ist nicht ersichtlich, dass diese dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquide Vermögenswerte zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden h aben. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es aber nach der ständigen Senatsrechtsprechung entscheidend an (vgl. nur Senatsb e- schlüsse vom 16. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599; vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 43/04, juris Rn. 6 f.; vom 2 4. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 4 ; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13, juris Rn. 5 und vom 14. November 2013, aaO Rn. 4 ). Dagegen spricht hier bereits der Umstand, dass der Kläger es zur Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßna h- me n hat kommen lassen, ohne durch sein behauptetes Vermögen diese ihn und sein berufliches Ansehen belastenden Vorgänge zu verhindern. Nicht ei n- mal das von der Beklagten bereits vor geraumer Zeit eingeleitete Verfahren auf Prüfung des Widerrufs der Zulassung hat den Kläger dazu beweg t , rechtzeitig seine Vermögensverhältnisse zu ordnen. 4 - 5 - b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der I nteressen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. R spr. ; vgl. nur Senatsb eschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013 , aaO Rn. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Fe - bruar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK - Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 24 . Mai 2013 , aaO ). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die mit der Zulassungsb e- gründung aufgestellte These, bei hohe m Eigenvermögen entfalle jede Gefäh r- dung der Interessen der Rechtsuchenden, trifft ersichtlich nicht zu. Das behau p- tete Eigenvermög en hat die Erwirkung von Titeln und Vollstreckungsmaßna h- men und damit auch die Gefahr eines möglichen Zugriffs von Gläubigern auf etwaige Fremdgelder bereits in der Vergangenheit nicht verhindert. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er zur Zeit eine de r beiden Immobilien veräußere, ist eine etwaige dadurch in Zukunft eintretende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse schon aus Zeitgründen für die Frage der Rechtmäßigkeit des Z u- lassungswiderrufs ohne Bedeutung. 5 - 6 - 2 . Die Kostenentscheidung beru h t auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO, die F estsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Seiters Martini Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 08.10.2013 - I AGH 3/13 - 6
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