ECLI:DE:BGH:2019:020419BANWZ.BRFG.77.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 77 /1 8 vom 2. April 2019 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgericht shofs Limperg , die Richter in Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 2. April 2019 beschlossen: Der Antrag de r Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 8 . Nov ember 201 8 zugestellte Urteil des 4 . Senats des Bayerischen An waltsgerichtshofs wird abgelehnt . D ie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens . Die außergerichtlichen Kosten de r Beigeladenen werden nicht erstat- tet . Der W ert des Zulassungs verf ahren s wird auf 25 .000 Gründe : I. Der Kläger wurde am 5 . März 2009 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Schreiben vom 2 2 . März 2016 beantragte er bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der A . Rechtsschutz - Versicherungs AG . Dem Antrag war unter anderem eine Tätigkeitsbeschreibung vom 2 1./23. März 201 6 beigefügt . Mit Schreiben vom 2 9 . Dezember 2016 reich- te der Kläger eine weitere Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 ein. 1 - 3 - Die Be klagte lehnte den An trag des Klägers mit Bescheid vom 26. Janu- ar 2018 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage de s Klägers hat der Anwaltsge- richtshof diesen Bescheid aufgeh oben und die Beklagte verurteilt, den Kläger für seine bei der A . Rechtsschutz - V ersicherungs AG ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen. Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag der Beklagten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Üb rigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 , 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2 011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mw N ). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses er- fassen (Senat, B eschluss vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 32/15, juris Rn. 4 mwN ). 2 3 4 - 4 - a) Die von der Beklagte n beanstandet en inhaltlichen Unklarheiten und Widersprüche des angefochtenen Urteils sind nicht gegeben oder nicht ent- scheidungserheblich. aa) Letzteres i st der Fall , soweit die Beklagte die Bewertung der unter Ziffer III 1 Buchst. g der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 ge- nannten Durchführung von Einzelschulungen durch den Anwaltsgerichtshof als anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRA O rügt. Die Beklagte weist in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung selbst darauf hin, dass nach den Bekundungen des Klägers in seiner Anhörung vor dem Anwalts- gerichtshof am 17. September 2018 seit c irca sechs Jahren zwei Einzelschu- lungen stattgefunden haben und diese daher von extrem untergeordneter Be- deutung sind . Die Einzelschulungen sind mithin für die Frage der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers nicht entscheidungserheblich und n ehmen auch - entge- gen der Darstellung der Beklagten - in der Urteilsbegrü ndung keinen " breiten Raum " ein. bb) Es ist auch nicht widersprüchlich, dass der Anwaltsgerichtshof d ie- selbe Tätigkeit , die Beratung des Abteilungsleiters im Rahmen von Führungs- aufgaben b ezüglich k onkret er arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Ziff. IV der Tätig- keitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016) , einmal - im vorliegenden Urteil - als anwaltlich e Tätigkeit eingestuft und ein anderes Mal - in dem im Parallelver- fahren - BayAGH III - 4 - 2/18 - ergangenen Urteil bei der Prüfung und Gewich- tung des Anteils der anwaltlichen Tätigkeit nicht berücksichtigt hat . Anders als vorliegend hat der Anwaltsgerichtshof i n dem Parallelverfahren ausdrücklich festgestellt, dass der dortige Kläger im Rahmen der ihm übertragenen Füh- rungsaufgaben nur sehr selten d ie Rechtslage überprüft und gegenüber dem Abteilungsleiter arbeitsrechtliche Maßnahmen vorgeschlagen hat. Er hat mithin 5 6 7 - 5 - diese Tätigkeit lediglich quantitativ nicht einbezogen. Daraus folgt indes nicht, dass er sie inhaltlich nicht als anwaltliche Tätigkeit bewertet hat. cc) Ein Widerspruch besteht auch nicht darin, dass der Anwaltsgerichts- hof - anders als in dem Parallelverfahren - in dem vorliegenden Urteil hinsicht- lich des Anteils der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers an seiner Gesamttätigkeit bei de r A . Rechtsschutz - Versicherungs AG k eine ausdrückliche prozen- tuale Gewichtung vorgenommen hat. Nach der Gesetzesbegründung ( BT - Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tä tigkeit darstellt, mithin die im Rah- men des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (siehe nur Senat , Urteil e vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 25/18, juris Rn. 26 und vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 62, 79; B eschl u ss vom 22. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 42/18, juris Rn. 5 ; jew. mwN ). Von diesem rechtlichen Maßstab ist der Anwaltsge- richtshof ausg egangen. Er hat festgestellt, dass die anwaltliche Tätigkeit des Klägers nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht deutlich überwiegt und den eindeutigen Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmacht. Trifft dies zu, ist eine entsprechende Feststellung ausreichend. Eine ausdrückliche Gewichtung der einzelnen anwaltlichen und nichtanwaltlichen Tätigkeiten mit- tels Prozentzahlen ist dagegen nicht erforderlich. b) Zu durchgreifenden Zweifeln führt entgegen der Auffassung der Be- klagten auch n icht ein " konsequentes Bewerten und Nachrechnen " der Anga- ben des Klägers zu seinen anwaltlichen Tätigkeiten. 8 9 - 6 - aa) So ist - anders als in dem im Parallelverfahren ergangenen Urteil des Anwaltsgerichtshofs - vorliegend aus den vorstehenden Gründen (zu a ) bb ) ) nicht der gesamte Bereich der Führungsaufgaben (Ziff. IV der Tätigkeitsbe- schreibung vom 23. Deze mber 2016) in Abzug zu bringen. bb) Entgegen der Darstellung der Beklagten werden in Ziffer III 1 Buchst. c und f der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 auch nicht Tätig- keiten aufgelistet, die bereits in Ziffe r II der Beschreibung erfasst we rden. Der Kläger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass sich die Unterschiede der bei- den Bereiche unschwer der Tätigkeitsbeschreibung entnehmen lassen . In Ziffer II werden " Erweiterte Fachaufgaben " in Gestalt eines eigenen Referats von " Vorlagen im Rahmen des Vier - Augen - Prinzips auf Rechtsfehler " beschrieben. Dort geht es mithin um die Überprüfung der Sachbearbeitung von Mitarbeiter n . In Ziffer III 1 we rden dagegen " Vorübergehende Sonderaufgaben " außerhalb eines eigenen Referats beschrieben , die in Buchstabe c und f einen anderen Inhalt haben als die in Ziffer II beschriebenen Tätigkeiten. cc) Warum die Auslegung (und Prüfung) der Allgemeinen Rechts schutz- bedingungen " etc. " in Ziffer III 1 Buchst. d und Ziffer III 2 Buchst. d de r Tätig- keitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 doppelt auftauchen soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. In der Tätigkeitsbeschreibung gibt es - an- ders als in derjenige n vom 14. Februar 2017 im Parallelverfahren - keine Ziffer III 2 Buchst. d. Widersprüche im Hinblick auf die Bearbeitung der Allgemeinen Rechts- schutzbedingungen durch den hiesigen Kläger ergeben sich auch nicht aus den Bekundungen des dortigen Klägers im Parallelverfahren. Soweit letzterer in sei- ner Anhörung angegeben hat - protokolliert ist dies nicht - , er sei " der " Verant- 10 11 12 13 - 7 - wortliche für das Thema " Allgemeine Rechtsschutzbedingungen " , widerspricht das nicht einer in dem genannten Bereich erfolgenden Tä tigkeit des hiesigen Klägers. Dieser hat in seiner Anhörung vor dem Anwaltsgerichtshof bestätigt, der Kläger im Parallelverfahren (S . ) sei der Hauptverantwortliche für die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen. Zugleich hat er darauf hingewiesen, de r Kollege S . könne dies allerdings nicht alleine tun. Wenn sein, des hie- sigen Klägers, Bereich betroffen sei oder neue Tarif e eingeführt werden sollten, würden auch die anderen Gruppenleiter um Rat gefragt. Diese Angaben lassen sich zwanglos mit de n Angaben des Gruppenleiters S . im Parallelverfahren vereinbaren. dd) Eine mehrfache Nennung derselben Tätigkeit erfolgt schließlich auch nicht in Ziffer III 1 Buchst. a cc und Ziffer III 2 Buchst. a der Tätigkeitsbeschrei- bung vom 23. Dezember 2016. Die Beklagte erkennt zutreffend, dass, soweit der Kläger in seiner Anhörung vor dem Anwaltsgerichtshof die von ihm auf ihre fachliche Richtigkeit zu überprüfenden Mustertexte und Musterschreiben er- wähnt hat, dies nichts mit der in Ziffer III 2 Buchst . a der Tätigkeitsbeschreibung genannten " Vertretung des Rechts - Service in IT - Projekten " zu tun hat. Dann aber betrifft dieser Abschnitt der Tätigkeitsbeschreibung auch nicht dieselbe Tätigkeit wie Ziffer III 1 Buchst. a cc. ee) Eine Grundlage für die von der Beklagten in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung vorgenommenen, die anwaltliche Tätigkeit des Klägers betreffenden Abzüge ergibt sich nach alledem nicht. c) Entgegen der Beklagten hat der Anwaltsgerichtshof - wie bereits a us- geführt (siehe vorstehend zu a cc) - ausdrücklich auch festgestellt, dass die anwaltliche Tätigkeit des Klägers nicht nur in quantitativer, sondern auch in qua- 14 15 16 - 8 - litativer Hinsicht deutlich überwiegt und den eindeutigen Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmacht . Dabei ist zu beachten, dass anwaltliche Tätigkeit grund- sätzliche keine geringwertige Tätigkeit darstellt, sondern eher im Gegenteil eine hochwertige. Ist das Arbeitsverhältnis bereits quantitativ von der anwaltlichen Tätigkeit geprägt, kann für die quali tative Prägung regelmäßig nichts anderes gelten (Senat, Urteil v om 14. Januar 2019 aaO Rn. 32). Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte insoweit ledig- lich ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des angefochtenen Urteils setzt , ohne diesbezüglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführun- gen des Anwaltsgerichtshofs aufzuzeigen. Ihr Verständnis von der Tätigkeit des Klägers innerhalb einer Rechtsschutzversicherung findet keine Grundlage in der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016. Insbesondere ergibt sich dar- aus keine " allenfalls oberflächliche (Rechts - )Prüfung " . Maßgeblich ist auch nicht eine etwaige rechtliche Beratung von Rechtsuchenden durch die Recht s schutz- versicherung, sondern d ie Erteilung von Rechtsrat du rch den Kläger gegenüber der Rechtsschutzversicherung als seiner Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO). d) Der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 mangelt es ent- gegen der Auffassung der Beklagten auch nicht an der erforderlichen Konsis- tenz. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten angestellte Vergleich m it der Tätigkeitsbeschreibung vom 21./2 3 . März 2016 ist bereits im Ansatz ver- fehlt. Der Kläger weist insofern zutreffend darauf hin, dass die Tätigkeitsbe- schreibung vom 21./23. März 2 016 eine gänzlich andere, nämlich an den Krite- rien des § 46 Abs. 3 BRAO orientierte Struktur aufweist als die Tätigkeitsbe- 17 18 19 - 9 - schre ibung vom 23. Dezember 2016. Da s hat zur Folge, dass die einzelnen Aufgabenbereiche des Klägers in der früheren Beschreibung mehr fach, in der späteren hingegen nur einmal aufgeführt werden und dementsprechend in dem von der Beklagten - strukturwidrig - angestellten Einzelvergleich nicht mit de- ckungsgleichen Inhalten. Soweit in der Tätigkeitsbeschreibung vom 21./2 3 . März 2016 me hrfach die telefonische Beratung von Versicherungsnehmern und eine Hotline - Tätigkeit erwähnt w e rd en , hat der Anwaltsgerichtshof, der sich im Wesentlichen auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 gestützt hat, dies nicht als an- waltliche Tätigkei t des K lägers berücksichtigt und beeinträchtigt dies nicht die Nachvollziehbarkeit der zuletzt genannten Beschreibung. Es ist auch nicht inkonsistent, wenn eine Tätigkeit, die der Kläger mit 5 % seiner Aufgaben bewertet (Ziffer I: " Eigenes Referat: Pr üfung des Bestehens und des Umfangs der Leistungspflicht " ), in der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 breiten Raum einnimmt. Die Länge der Aufgabenbeschrei- bung lässt nicht auf den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Zeitauf- wand schließen. Weshalb die unter Ziffer I aufgelisteten Zuständigkeiten nicht zu r dortigen Über schrift passen sollen, wird von der Beklagten nicht erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich. e) An der Richtigkeit der Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zu dem K riterium der Erteilung von Rechtsrat (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) bestehen eben- falls keine ernst lichen Zweifel. D ie Beklagte meint, die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 (Ziff. I 7) genannte n Aufgabe n der Information der zuständigen Serv iceab- 20 21 22 23 - 10 - teilung nach Feststellung e iner Kündigungs - beziehungsweise Anfechtungs- möglichkeit und das Zur - Verfügung - Stellen von Textbausteinen (Ziff. III 1 Buchst. a cc) könn t e n keine Beratung der Arbeitgeberin sein, weil es sich um die Erteilung von Weisungen h andele . Insofern übersieht sie , dass die vorge- nannte n Tätigkeit en nicht beziehungsweise nicht ausschließlich gegenüber den - nachgeordneten - Mitarbeitern der jenigen Gruppe der Abteilung Rechts - Ser - vice erfolgen, deren Leiter der Kläger ist , sondern (auch) gegenüber den Mitar- beitern anderer A bteilungen und anderer Gruppen der Abteilung Rechts - Service, gegenüber denen der Kläger nicht weisungsbefugt ist . f) Das in § 4 des Nachtrages vom 29. Februar/17. März 2016 zum Dienstvertrag vom 22./25. Dezember 20 08 bestimmte Versetzungsrecht steht der Annahme einer fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Klä- gers (vgl. § 46 Abs. 3 und 4 BRAO) nicht entgegen. Es mag zwar sein, dass die Versetzung oder die Drohung mit ihr vom Arbeitgeber im Einzelfall als Mittel oder Versuch der Disziplinierung eines Angestellten eingesetzt werden können. Eine solche arbeitgeberseitige Wahrnehmung des Versetzungsrechts allein zur Disziplinierung einer in - arbeitsvertraglich gewährleisteter - fachlicher Unab- hängigkeit und W eisungsfreiheit ausgeübten Tätigkeit wäre indes missbräuch- lich und nicht rechtswirksam ( zur Unwirksamkeit einer willkürlichen oder miss- bräuchlichen Versetzung vg l. BAG, NZA 2017, 1394 Rn. 30 m wN). Die Mög- lichkeit der - missbräuchlichen - Versetzung oder de r Drohung mit ihr schließt die fachliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Sinne von § 46 Abs. 3 und 4 BRAO daher ebenso wenig aus wie die den meisten Beschäftigungsver- hältnissen immanente Möglichkeit einer (Beendigungs - oder Änderungs - )Kündi - gung des Arbeitsverhältnisses und deren missbräuchliche Ausübung durch den Arbeitgeber oder wie die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Diese " Sanktionsmöglichkei- 24 - 11 - ten " oder die Drohung mit ihnen sind im Übrigen gleichermaßen bei einem in einer Rechtsanwaltskanzlei (unter Umständen befristet) angestellten Rechts- anwalt denkbar. Selbst gegenüber dem in eigener Kanzlei tätigen Rechtsanwalt besteht die Möglichkeit eines Versuchs der Einflussnahme auf s eine anwaltliche Tätigkeit seitens eines - gegebenenfalls wichtigen - Mandanten im Wege der Drohung mit einer Beendigung des Mandats. Zweifel an der fachlichen Unab- hängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsanwalts werden hierdurch nicht be- gründet. 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ( § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) hat d ie Beklagte nicht dargelegt . Dieser Zulassungs- grund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klä- rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsf rage aufwirft, die sich in einer unbe- stimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ( BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 , BGHZ 154, 288, 291 ; BVerfG, NVwZ 2009, 515 , 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709 ). a) Die Beklagte misst de n F rage n grundsätzliche Bedeutung bei, ob es im Rahmen der erforderlichen anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses - neben der quantitativen - auch auf die qualitative Gewichtung ankommt und ob bei ersterer eine " 50 % - Grenze " maßgeblich ist oder der Anteil der anwaltli- chen Tätigkeit deutlich oberhalb eines nur hälftigen Anteils liegen muss. Die Frage nach dem Erfordernis einer qualitativen Gewichtu ng ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist , wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. vorste- hend zu 1 a cc), auf der Grundlage der Gesetzesbegründung eindeutig zu beja- hen. 25 26 27 - 12 - Die von der Beklagten formulierte Frage zur Höhe des Anteils der anwalt- lichen Tä tigkeit ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat bis- her die umstrittene Frage (Nachweise siehe Urteil vom 15. Oktober 2018 aaO Rn. 81) offengelassen, ob es für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ausreicht, wenn der Ar beitnehmer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten zu mehr als 50 % seiner für den Arbeitgeber ins- gesamt gelei steten Arbeitszeit ausübt, das heißt die anwaltliche Tätigkeit die nicht - anwaltliche Tätigkeit - wenn auch nur minimal - überste igt (vgl. zuletzt Ur- teil vom 14. Januar 2019 aaO Rn. 26 ) . Dies bedarf auch jetzt keiner Entschei- dung. Denn vorliegend erreicht die anwaltliche Tätigkeit des Klägers nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs, an deren Richtigkeit nach den vorste- henden Ausführungen keine ernstlichen Zweifel bestehen, ein Maß, das in quantitativer Hinsicht deut lich überwiegt und einen eindeutigen anwaltlichen Schwerpunkt d er Tätigkeit des Klägers begründet . Der Senat ist aufgrund die- ser Feststellungen und des Inhalts der detaillierten Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 überzeugt, dass die anwaltlichen Tätigkeiten des Klägers - umgerechnet in einen Prozentsatz - die von der Beklagten geforderte Grenze von 60 bis 65 % jedenfalls nicht unterschreiten. b) Auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Anleitung be- ziehungsweise Anweisung nachgeordneter Mitarbeiter oder die Übermittlung eigener Arbeitsergebnisse an diese als Beratung des Arbeitgebers eingestuft werden können, ist nicht entscheidungserheblic h. Denn von einer solchen Konstellation kann vorliegend auf der Grundlage der Rügen, die von der Be- klagten in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung vorge- bracht worden sind, n icht ausgegangen werden (siehe vorstehend zu 1 e). 28 29 - 13 - c) Die F rage, wie sich Versetzungsklauseln - insbesondere solche, die zu einem Verlust der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt führen können (vgl. § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO) - auf die fachliche Unabhängigkeit und Eigenver- antwortlichkeit (§ 46 Abs. 3 BRAO) auswirken können, ist , soweit sie entschei- dungserheblich ist, nicht klärungsbedürftig. Denn jedenfalls das vorliegend ver- einbarte Versetzungsrecht der Arbeitgeberin des Klägers steht - wie ausgeführt (vorstehend zu 1 f) - der fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfr eiheit des Klägers nicht entgegen. 3 . Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er hat seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht dadurch verle tzt, dass er den in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2018 gestellten Be- weisanträgen der Bekl agten nicht gefolgt ist. a) Die von der Beklagte n zum Beweis gestellte Frage, ob alle oder einige der vom Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnis ses ausgeübten Tätigkeiten den in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmalen entsprechen, ist eine nicht dem Beweis zugängliche Rechtsfrage. b) Dies gilt auch für die weitere von der Beklagten zum Beweis gestellte Frage. Würden die von ihr benannten Zeugen dazu befragt, welchen Anteil die- jenigen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit des Klägers haben, die den in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmalen entsprechen, würde von den Zeugen - in einem ersten Schritt - eine rechtliche Zuordnung der Tätigkeiten des Klä- g ers zu den in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmalen anwaltlicher Tätigkeit und mithin die Beantwortung von Rechtsfragen verlangt. 30 31 32 33 - 14 - Im Übrigen ist der Anwaltsgerichtshof hinsichtlich dieser Frage zu Recht von einer unzulässigen Ausforschung ausgegangen. Ein unzulässiger Ausfor- schungs beweis antrag liegt in Bezug auf eine Tatsachenbehauptung vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte, also erkennbar ohne jede ta tsächliche Grundlage erhoben war (BVerwG, NVwZ 2017, 1388 Rn. 7 mwN; Dawin in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 86 Rn. 94 mw N [Sep- tember 2018]). Dies ist vorliegend der Fall. Dafür, dass die Tätigkeiten des Klä- gers, die den in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkm alen entsprechen , einen geringeren Anteil an der Gesamtarbeitszeit des Klägers haben, als sich aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 und den darauf beruhenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshof s ergibt, sind keine Anhaltspunkte er- sichtlic h. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten erneut angeführten Widersprüche, Logikbrüche und Redundanzen in der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 bestehen nicht (siehe vorstehend zu 1 b und d). Es ergeben sich entgegen der Auffassung der Bek lagten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die vom Kläger vorgelegten Antragsunterlagen und die Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 keine n hinreichenden Auf- schluss über Inhalt sowie Quantifizierung und Qualität seiner Tätigkeit liefern. In der Tätigkeitsbeschreibung sind insbesondere - wie ausgeführt (siehe vorste- hend zu 1 b bb, cc und dd ) - keine relevanten Mehrfach - Nennungen enthalten. c) Soweit die Beklagte schließlich die Äußerung eines Sachbearbeiters der Abteilung Rechts - Servi ce der A . Rechtsschutz - V ersicherung AG zi- tiert, leiter zur Mitzeichnung vor, eine inhaltliche Sachbearbeitung durch die Vorge- setzten sei damit nicht verbunden, geht der Senat davon aus, dass der Grup- penleiter nicht - dem Sinn der Mitzei chnung widersprechend - die Vorlage 34 35 - 15 - pflichtwidrig " blind " , das heißt ungeprüft zeichnet. Die prüfende Mitzeichnung entspricht indes den in Ziffer II 1 der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Dezember 2016 aufgeführten erweit erten Fachaufgaben des Klägers. III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO . Limperg Lohmann Remmert Wolf Merk Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 08.11.2018 - BayAGH III - 4 - 4/18 - 36
Full & Egal Universal Law Academy