BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 78 /1 3 vom 17. Juli 2014 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch di e Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau am 17. Juli 2014 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. September 2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 18. Mai 1983 zur Rechtsan waltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Kl ä- gers wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf s- bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufu ng gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richti g- keit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahre ns (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11 /10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) im Schuldnerverzeichnis eingetr a- gen. Damit wird der Vermögen sverfall gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Dass die vom Kläger eingeräumten Verbindlichkeiten dem privaten Bereich z uzuordnen sind, ist rechtlich ohne Bedeutung. 2. Wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entne h- men ist, geht die Bundesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz von einer Gefäh r- dung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanw alt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf mög - lichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 200 7, 618 Rn. 8 m.w.N.). Die Vorkehrungen, welche der Kläger seiner Darstellung nach trifft, schließen, wie bereits der Anwaltsgericht s- hof zutreffend dargelegt hat, weder aus, dass Fremdgeld in seinen Gewahrsam gelangt noch dass seine Gläubiger hierauf Zugrif f nehmen. Wie der Senat b e- reits vielfach entschieden hat, reicht eine auch langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit allein nicht aus, eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausz u- 2 3 4 - 4 - schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - AnwZ (B rfg ) 36/13 Rn. 6). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzun g auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limberg Roggenbuck Seiters Stüer Kau Vorinstanzen: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 09.09.2013 - 1 AGH 9/13 - 5
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