BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 8/11 vom 15. April 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Dr. Martini am 15. April 2011 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 10. September 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Der Kl344ger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge-richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-sung der Berufung hat keinen Erfolg. 1 I. Die vom Kl344ger geltend gemachten Zulassungsgr374nde liegen nicht vor. 2 - 3 - 1. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung (247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einem Rechts-streit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rfti-ge und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allge-meinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be-r374hrt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kl344ger be-hauptet dies zwar, verweist insoweit aber nur darauf, dass in seinem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen f374r einen Widerruf nicht vorl344gen. Dies ist eine Frage des Einzelfalls ohne rechtsgrunds344tzliche Bedeutung. 3 2. Soweit der Kl344ger in der Sache damit letztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend machen will (247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist auch dieser Zulassungsgrund nicht gegeben. 4 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 m.w.N.). Hierbei wird ein Ver-m366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt 5 - 4 - in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzungen sind vom Anwaltsgerichtshof zutreffend festge-stellt worden. Der Einwand des Kl344gers, seinen Verbindlichkeiten st374nden be-tr344chtliche Werte in Form von Immobilienbesitz gegen374ber, wobei eine Konsoli-dierung seiner Verm366gensverh344ltnisse durch deren Verkauf jederzeit m366glich sei, jedoch ihm zugestanden werden m374sse, die Immobilien zu einem annehm-baren und reellen Preis zu ver344u337ern, ist nicht geeignet, die Vermutung des Verm366gensverfalls zu widerlegen. Der Kl344ger hat, obwohl er durch die Beklagte bereits unter dem 23. M344rz 2010 hierzu aufgefordert wurde, keine nachpr374fba-ren bzw. belegten Angaben 374ber den behaupteten Immobilienbesitz und dessen Verkehrswert sowie die insoweit noch bestehenden Belastungen gemacht. Auch hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kl344ger, nachdem auf Antrag seiner Hauptgl344ubigerin, der Stadtsparkasse E. , am 6. August 2007 die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der Immobilie in der S. Stra337e in A. angeordnet wurde, bereits damals von laufenden Umschuldungsma337nahmen zum Zwecke einer Konsolidierung gesprochen hat, die dann aber nicht erfolgt ist. Zu der im Schreiben vom 19. Oktober 2007 im Wege der "Gesamtumfinanzierung des Immobilienbestandes" beabsichtigten R374ckf374hrung der Verbindlichkeiten bei der Stadtsparkasse ist es jedenfalls nicht gekommen, obwohl dies auch in der Folgezeit vom Kl344ger mehrfach angek374n-digt wurde. Immobilienbesitz allein hindert die Annahme eines Verm366gensver-falls aber nicht, wenn der Rechtsanwalt nicht willens oder nicht in der Lage ist, seine Verm366genswerte so rechtzeitig einzusetzen, dass seine Gl344ubiger nicht wegen unbezahlter Forderungen mehrfach zu Zwangsvollstreckungsma337nah-men greifen m374ssen. 6 - 5 - b) Zu Unrecht beruft sich der Kl344ger darauf, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht vorliege. Die gesetzliche Regelung in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nach der der Verm366gensverfall eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden indiziert, ist zwar nicht im Sinne eines Automatismus zu ver-stehen, die Gef344hrdung insoweit nicht zwangsl344ufig und ausnahmslos schon aus dem Verm366gensverfall zu folgern; sie wird aber im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnah-mef344llen verneint werden k366nnen (vgl. nur Senat, Beschl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 und AnwZ (B) 70/03, BRAK-Mitt. 2005, 27; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8; und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11). Denn ein Rechtsanwalt, der seine Verm366gensverh344ltnisse nicht hinreichend ordnen kann, ist nicht selten in besonders starker Versuchung, sich selbst an Geldern seiner Mandanten zu vergreifen, oder au337erstande, gezahlte Vorsch374sse zur374ckzuzahlen. Jedenfalls aber besteht die Gefahr, dass seine Gl344ubiger im Wege der Pf344ndung auf Gel-der zugreifen, die f374r seine Mandanten bestimmt sind (siehe auch Schmidt-R344ntsch in Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 14 BRAO, Rn. 39 m.w.N.). Allein der Umstand, dass der Kl344ger ein Treuhandkonto unterh344lt, reicht zur Sicherung der Mandanteninteressen nicht aus. Zum einen l344sst sich nie sicher ausschlie337en, dass Zahlungen nicht doch in bar oder per Scheck er-folgen, wobei es dann ausschlie337lich vom Willen des Kl344gers abh344ngt, ob die erhaltenen Betr344ge bestimmungsgem344337 verwendet werden oder nicht. Mangels objektivierbarer Sicherungsma337nahmen ist die Gef344hrdung der Mandanten-interessen dann nicht beseitigt (Senat, Beschl374sse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 9; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03, aaO; vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859, 860; und vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67; siehe auch bereits 7 - 6 - Beschl374sse vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50, 51; und vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102). Auch h344ngt es vom Zufall ab, ob Gl344ubiger - z.B. im Wege einer Taschenpf344ndung - auf diese Betr344ge zugreifen (Senat, Beschluss vom 12. Februar 2001, aaO). Zum anderen verbleibt bei den Mandanten das Risiko, dass an den Kl344ger ge-zahlte, aber geb374hrenrechtlich nicht verbrauchte Vorsch374sse nicht zur374ckbe-zahlt werden k366nnen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. 247 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf 247 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 8 Kessal-Wulf Lohmann Seiters St374er Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 10.09.2010 - 1 AGH 61/10 -
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