BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 8 1 /13 vom 10. Februar 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen Widerrufs der Zu lassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch den Vorsitzenden Ric hter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, d en Richter Seiters sowie die Rechtsanwält e Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas a m 10. Februar 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. September 2013 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen wird abg e- lehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren wird auf 50 . 0 00 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger w endet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwalts chaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugela s- sen . Hiergegen richtet sich der A ntrag des Kläg ers auf Z ulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstl i- cher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 1 24 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor . 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährd et sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des b e- hördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid vom 29. Mai 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in e i- nem Wi e derzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brf g) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5). a) Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt - und ist es im Übrigen bis heute noch - mit drei Haftbefehlen (AG D . 664 M , 664 M , 664 M ) im Schuldnerverzeichnis eingetragen; er hat für die drei Gläubiger unter dem 21. Juli 2011 (665 M ) die eidesstattliche Ve r- sicherung abgegeben. Die daraus resultierende gesetzliche Vermutung des 2 3 4 - 4 - Vermögensverfa lls hat der Kläger, wie der Anwaltsgerichthof, auf dessen B e- gründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt hat, nicht widerlegt. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in seiner Begründung des Zulassungsantrags merkt der Senat lediglich ergä nzend Folgendes an: Der Hinweis des Klägers, er habe zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung über eigene Honoraransprüche verfügt, deren Umfang die Höhe seine r Verbin d- lichkeiten nahezu erreicht hätt e, so dass bei einer " bilanzierenden Betrachtung " kein Ve rmögensverfall vorliege, geht fehl. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Ansprüche dem Kläger als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden haben. Auf die Liquidität entspr e- chender Vermögenswerte kommt es aber entscheidend an (vgl. nur Senatsb e- schlüsse vom 16. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599; vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 43/04, juris Rn. 6 f.; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 4 ; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13, juris Rn. 5 u nd vom 14. November 2013, aaO Rn. 4 ). Der Kläger hat seine Ansprüche, die im W e- sentlichen bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versiche rung bestanden haben, im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof selbst " als kaum werthaltig " bezeichnet. D ies e Einschätzung wird bestätigt dadurch, dass der Kläger aus diesen Altforderungen ersichtlich keine Befriedigung hat gewinnen können , u m den Erlass der Haftbefehle, die Abgabe der eidesstattlichen Vers i- cherung und letztlich den Zulassungswiderruf zu verh indern. Ohne Bedeutung sind auch die Ausführungen des Klägers zu den Grü n- den, weshalb es mit der Hauptgläubiger in , dem Versorgungswerk für Recht s- anwälte, nicht zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen ist. Zum Zeitpunkt des Zulassungswide rrufs - im Übrigen hat sich daran bis heute 5 6 7 - 5 - nichts geändert - war en die Schulden nicht bezahlt und war auch keine einve r- nehmliche Tilgungsabrede getroffen worden . Die Gründe dafür spielen keine Rolle . Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetrag en ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls dartun, dass seine Verm ö- gens - und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senat s- beschlüsse vom 7. Oktober und 14. November 2013, aaO Rn. 5 bzw. Rn. 4). Die Auffassung des Kl ägers, dies sei zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs bei ihm der Fall gewesen, ist reines Wunschdenken. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzl ich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kan n die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangige n Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. nur Senatsb eschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, ju ris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013 , aaO R n. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK - Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 24. Mai 2013 , aaO ). Der bloße Hinweis des Klägers, er sei aufgrund seines seit März 2012 best e- henden Vertragsverhältnisses als Syndikus für die Firma N . GmbH weder zeitlich in der Lage noch gewillt, in seiner K anzlei in D . Mandate von Rechtsuchenden zu betreuen, zudem sei er in Bere i- chen tätig, in denen praktisch keine Fremdgelder verwaltet würden , auch sei er sich seiner anwaltlichen Pflichten durchaus bewusst und vermeide jedwede G e- 8 - 6 - fährdung, ist zu r Widerlegung untauglich. Auch insoweit schließt sich der Senat der zutreffenden Bewertung des Anwaltsgerichtshof s an . 2. Die Kostenentscheidung beru h t auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO, die F estsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 13.09.2013 - 1 AGH 24/13 - 9
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