BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 8/12 Verkündet am: 26. November 2012 Boppel Justizamtsinspektor a ls Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in d er verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Festsetzung der Abwicklervergütung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlun g vom 26. November 2012 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger für Recht erkannt: Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 11. November 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Au s- lagen der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war vom 30. März bis zum 30. August 2009 die von der B e- klagten bestellte Abwicklerin der Kanzlei der verstorbenen Rechtsanwältin M . . Die Beigeladene ist deren Tochter und Erbin. Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 setzte die Beklagte die Vergütung der Klägerin insgesamt auf 1 - 3 - 10.000 es: " Diese Festsetzung ist eine Pauschal vergütung und umfasst alle Büro - und Personalkosten der Abwicklerin, die nicht gesondert festzusetzen sind. " Die Klägerin klagte die festgesetzte Vergütung - gestützt auf den B e- scheid vom 15. Juli 2010 - im Wege des Urkunden prozesse s vor dem Landg e- ric ht K . gegen die Beigelade ne ein . In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht K . nimmt sie die Beigeladene auf Zahlung von Büro - und Pers o- nalkosten in Anspruch. Sie meint, die Büro - und Personalkosten stellten Ausl a- gen dar, die nicht von der An waltskammer festzusetzen seien, und hat bea n- tragt , den Bescheid vom 15. Juli 2010 unter teilweiser Aufhebung abzuändern und festzustellen, dass die Fest setzung Büro - und Personalkosten der Abwicklerin nicht umfasst. Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Klage für unzulässig geha l- ten, weil sie nicht gegen den Bescheid als solchen, sondern nur gegen einen einzelnen Satz der Begründung gerichtet sei; überdies fehle das R echtsschut z- bedürfnis, weil die ordentlichen Gerichte an die Begründung nicht gebunden seien. 2 3 4 - 4 - Der Anwaltsgerichtshof hat mit Urteil vom 11. November 2011 festg e- stellt, dass die Festsetzung der Pauschalvergütung im Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 201 0 Aufwendungen der Abwicklerin für Büro - und Personalkosten nicht umfasst, und den Bescheid " hinsichtlich seiner gegenteiligen Erklärung " aufgehoben. Die Anfechtungsklage habe auf die Büro - und Personalkosten b e- schränkt werden können. Es handele sich um ei ne Nebenbestimmung, die u n- abhängig vom sonstigen Inhalt des Bescheides einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich sei. Begründet sei die Klage, weil die Beklagte nur zur Festsetzung der Vergütung befugt sei. Der daneben bestehende Anspruch auf Aufwendungsersatz richte sich ausschließlich gegen den Erben. Der von der Klägerin beanstandete Satz der Begründung könne ersatzlos gestrichen werden, weil die festgesetzte Vergütung nach der Begründung ausschließlich die Abwicklertätigkeit, nicht auch die Büro - und Personalkosten umfasse. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung folge aus den Rechtsstreiti g- keiten zwischen der Klägerin und Beigeladenen . Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Beigeladene nach Z u- lassung durch den Se nat Berufung eingelegt. Die Beigeladene hält die Klage weiterhin für unzulässig. Hilfsweise vertritt sie die Ansicht, die Vergütung mü s- se, wenn der Bescheid in dem angegriffenen Punkt fehlerhaft sei, insgesamt neu festgesetzt wer den . Sie hält den angefocht enen Bescheid einschließlich des die Auslagen betreffenden Satzes der Begründung, der auf die eigenen Büro - und Personalkosten der Klägerin zu beziehen sei, für inhaltli ch richtig. Die eigenen Büro - und Personalkosten müsse der Abwickler wie jeder Anwalt a us dem Gebührenaufkommen bestreiten. Auf die Büro - und Personalkosten, die im Rahmen der Abwicklung angefallen seien, beziehe sich der angefochtene B e- scheid vom 15. Juli 2010 nicht. Die Beigeladene beantragt sinngemäß , 5 6 - 5 - das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen (A k- tenzeichen 2 AGH 55/10) vom 11. November 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen . Die Beklagte hält die Klage weiterhin für unzulässig und beanstandet hilfsweise, dass der Bescheid nur insgesamt aufgehoben werden könn e. Sie legt dar, dass sie nur habe klarstellen wollen, dass die eigenen Kosten der Kl ä- gerin im Unterschied zu den im Rahmen der Abwicklung angefallenen Büro - und Personalkosten nicht gesondert abgerechnet werden könnten. Die Beklagte beantragt sinngemäß , die Klage unter Aufhebung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs des La n- des Nordrhein - Westfalen vom 11. November 2011 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache a n den Anwaltsgerichtshof zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurüc k- zuverweisen; weiter hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2011 und des Bescheides der beklagten Rechtsa n- waltskammer vom 15. Juli 2010 in d ieser Sache die Beklagte zu ve r- pflichten, den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der Abwicklerverg ü- 7 8 - 6 - tung unter Beachtung der Rechtsansichten des Gerichtes neu zu b e- scheiden. Sie bestreitet, dass sich der angefochtene Satz der Begründung nur auf die eig enen Büro - und Personalkosten der Klägerin, nicht dagegen auf die Ko s- ten der Abwicklung bezogen habe; im Vorfeld des Prozesses habe die Beklagte eine entsprechende Klarstellung abgelehnt. Im Zivilverfahren berufe sich die Be igeladene folgerichtig darauf, d ass die Büro - und Personalkosten durch die Abwicklervergütung volls tändig abgegolten worden seien. Infolge der Bürog e- meinschaft zwischen der Erblasserin und der Klägerin seien gemischt finanzie r- te Aufwendungen entstanden, welche keine Sowiesokosten gewesen seien. Die Festsetzung der Abwicklervergütung durch die Beklagte sei nicht nachvollzie h- bar. Entscheidungsgründe: Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen führen zur Aufh e- bung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage als unzul ässig. 1 . Für das anwaltsgerichtliche Verfahren über öffentlichrechtl iche Stre i- tigkeiten gelten nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO die Vorschriften der Verwa l- tungsgerichtsordnung entsprechend. Soweit die Klägerin die teilweise Aufh e- bung des Bescheides v om 15. Juli 2010 verlangt, handelt es sich um eine A n- fechtungsklage, deren Zulässigkeit nach § 42 VwGO zu beurteilen ist. 9 1 0 1 1 - 7 - a ) Mit der Anfechtungsklage kann nicht nur der Verwaltungsakt als so l- cher angefochten werden. Zulässig ist auch die isolierte Anf echtung belaste n- der Nebenbestimmungen . Nebenbestimmungen sind Regelungen, die auf einen bestimmten Verwaltungsakt bezogen sind, also mit dem Haupt - Verwaltungsakt stehen und fallen, ohne dass sie integrale Inhaltsbestimmungen des Haupt - Verwaltungsaktes selb st darstellen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 1 3 . Aufl., § 36 Rn. 4). In § 36 Abs. 2 VwVfG sind verschiedene Arten von Nebenbestimmu n- gen aufgeführt und definiert. Der von der Klägerin beanstandete Satz, dass B ü- ro - und Personalkosten von der festgesetzten Pauschalve rgütung umfasst se i- en, soweit sie nicht gesondert festzusetzen seien, lässt sich unter keine der g e- nannten Nebenbestimmungen fasse n . Er stellt keine Befristung oder Bedi n- gung, keinen Widerrufsvorbehalt, keine Auflage und auch nicht den Vorbehalt einer Aufl age dar. § 36 Abs. 2 VwVfG ist allerdings nicht abschließend; es gibt weitere Arten von Nebenbestimmungen, die dort nicht genannt sind und im Wege der Anfechtungsklage isoliert angegriffen werden können. Selbst Inhalt s- bestimmungen sind nicht generell unanf echtbar (Wysk, VwGO, § 42 Rn. 34 ). Ob die Klage zur Aufhebung der beanstandeten Teilregelung führen kann, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit, sofern nicht eine isolierte Aufhe b- barkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (BVerwGE 112, 221, 22 3 f.; BVerwG , NVwZ - RR 2007, 776 Rn. 20; Wysk, VwGO, § 42 Rn. 29, 32, 38). Ist dies der Fall, ist die Anfechtungsklage unstatthaft und damit unzulässig. Der von der Klägerin beanstande te Satz lässt sich offensichtlich nicht vom sonstigen Inhalt des Fes tsetzungsbescheides trennen. Es ist eine Verg ü- tung festgesetzt worden, die als Pauschalvergütung die Tätigkeit der Abwickl e- rin einschließlich deren Büro - und Personalkosten abgelten soll . Würde der b e- anstandete Satz gestrichen, würde der Regelungsgehalt de s verbleibenden 1 2 1 3 - 8 - Teils des Festsetzungsbescheides verändert werden. Damit scheidet eine is o- lierte Aufhebung des beanstandeten Satzes der Begründung aus. b) Eine Auslegung der Klage dahingehend, dass der Bescheid vom 15. Juli 2010 insgesamt angefochten werde, ist nicht möglich. Zwar hätte das Rechtsschutzziel der Klägerin nur durch Aufhebung des Festsetzungsbesche i- des und Neufestsetzung der Abwicklervergütung ausschließlich der Büro - und Personalkosten erreicht werden können. Das Gericht ist an die Fassu ng des Antrags nicht gebunden. Es darf jedoch nicht über das Klagebegehren hinau s- gehen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 88 VwGO). Die Kläge rin hat von Anfang an deutlich gemacht, dass die Festsetzung der 10.000 Umsatz steuer Bestand ha ben soll . Schon vorprozessual hat sie angekündigt, dass sie den Bescheid " beschränkt auf die Korrektur der Entscheidung zu den Personal - und Sachkosten " anfechten werde . Entsprechend hat sie ihren Antrag formuliert . Nachdem d ie Beigel adene im Zivilprozess sowie in ihrer Klageerwiderung die Ansicht vertreten hat te, dass der Bescheid nur insgesamt angefochten werden könne und insgesamt angefochten worden sei , hat die Klägerin dies bestritten und erklärt, die Klage richte sich " i soliert gegen die angegriffene For mulierung " , während hinsichtlich der eige ntlichen Abwicklervergütung Bestandskraft eing e- treten sei . Die im Urkunden prozess erhobene Klage auf Zahlung des festg e- setzten Betrages beruhte ebenfalls auf der Bestandskraft der F estsetzung. G e- gen den erklärten Willen der Klägerin kann das Gericht den Bescheid vom 15. Juli 2010 nicht aufheben. 2 . Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Bescheid vom 15. Juli 2010 die Büro - und Personalkosten der Abwicklerin nich t umfasst, ha n- delt es sich um eine Feststellungsklage. 1 4 1 5 - 9 - a) Nach § 43 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtb e- stehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Int eresse an der baldigen Festst ellung hat; d ie Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs - oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können . b) Die Parteien messen dem Bescheid unterschiedlich e Bedeutungen bei. Die Beklagte und die Beigeladene meinen, der Bescheid behandele nur die eigenen Büro - und Personalkosten der Klägerin; nicht erfasst seien demgege n- über die Büro - und Personalkosten des abzuwickelnden Büros der Erblasserin. Die Klägerin b estreitet dies unter Hinweis darauf, dass sich für eine derartige Unterscheidung keine Anhaltspunkte im Bescheid fänden. Eine nachträglich entstandene Unklarheit über den Inhalt eines bes tandskräftigen Bescheides kann unter Umständen im Wege einer Feststel lungskl age beseitigt werden (vgl. BVer w GE 115, 103, 104 f.; BVerwG , NJW 2004, 1815; Wysk, VwGO, § 43 Rn. 44; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rn. 7a) . Das ist jedoch nicht das Rechtsschutzziel der Klägerin. Die Klägerin will mit ihrem Feststellungsantrag erreichen, dass die im Bescheid enthal tene Einbeziehung der Büro - und Pers o- nalkosten, welchen Inhalt sie auch habe, gestrichen wird. Dieses Ziel wäre (n ur) durch Aufhebung des Bescheides zu erreichen gewesen . 1 6 1 7 - 10 - 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG. Kayser Lohmann Seiters Wüll rich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.11.2011 - 2 AGH 55/10 - 1 8
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