BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 8/12 vom 10. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Festsetzung der Abwicklervergütung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden R ic hter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer a m 10. April 2012 beschlossen: Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 11. November 2011 werden zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin war vom 30. März bis zum 30. August 2009 von der Bekla g- ten bestellte Abwicklerin der Kanzlei der verstorbenen Rechtsanwältin M . . Die Beigeladene ist deren Tochter und Erbin. Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 setzte die Beklagte die Vergütung der Klägerin auf 10.000 netto (11.900 " Diese Festsetzung ist eine Pauschalvergütung und umfasst alle Büro - und Persona l- kosten der Abwicklerin, die nicht gesondert festzusetzen sind. " Die Klägerin hat Klage erhoben m it dem Antrag, den Bescheid vom 15. Juli 2010 unter teilweiser Aufhebung abzuändern und festzustellen, dass die Festsetzung Büro - und Personalkosten der Abwicklerin nicht umfasst. Der A n- 1 2 - 3 - waltsgerichtshof hat die beantragte Feststellung getroffen und den Bes cheid insoweit aufgehoben. Nunmehr beantragen die Beklagte und die Beigeladene die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaften Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung de r Berufung haben Erfolg. Die Berufungen sind zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat den eingangs zitierten Satz der Begrü n- dung des die Abwicklungsvergütung festsetzenden Bescheides als selbständig anfechtbare Nebenbestimmung angesehen. Dies dürfte so nicht zutreffen. Die " Nebenbestimmung " beschreibt, welche Leistungen durch die festgesetzte Ve r- gütung abgegolten sein sollen, und kann w ohl nicht aufgehoben werden, ohne den " Restbescheid " inhaltlich zu verändern. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ) . 3 4 - 4 - Rechtsmittelbel ehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesg e- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründung s- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ve r- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten s o- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrü n- de). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren v ertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung u n- zulässig. Kayser Lohmann Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.11.2011 - 2 AGH 55/10 - 5 6
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